631.31

Verordnung über den Fonds zugunsten von Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahmen (Fondsverordnung Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahmen; FVEKSM)

19. Mai 2004 (Stand: 1. Januar 2014)

Verordnung über den Fonds zugunsten von Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahmen1 (Fondsverordnung Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahmen; FVEKSM) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19982; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19983, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Frau Sophie Konrad mit Testament vom 14. September 1945 und weiterer Personen der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Willen der Stifterinnen und Stifter entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Mit dem Fonds wird die Unterstützung von unter Erwachsenen- und Kindesschutzmassnahmen oder unter der Betreuung des Jugendamtes stehenden Personen sowie von Projekten oder Institutionen mit gleicher Zielsetzung bezweckt.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer der Widmung entsprechenden Zweckbestimmung;

  3. Guthaben bis 500 Franken aus aufgehobenen oder dahingefallenen Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahmen, die nicht ausgerichtet werden können, unter Vorbehalt der jederzeitigen verzinsten Herausgabe an die Berechtigten;

  4. Erbteile von unbekannt abwesenden Erbinnen oder Erben aus in der Stadt Bern abgewickelten Nachlässen bis zu einem Betrag von 5000 Franken je Erbteil, unter dem Vorbehalt der jederzeitigen verzinsten Herausgabe an die Berechtigten.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

Art. 4 Verwendung der Mittel

Es darf der Vermögensertrag wie das Fondsvermögen verwendet werden. 4

Ein Bestand des Fondsvermögens von 200 000 Franken ist als Stammkapital unantastbar.

Art. 5 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS)5 zu richten.

Dieses trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch oder leitet es mit entsprechendem Antrag an die Direktorin / den Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE)6 bzw. den Gemeinderat weiter, soweit es nicht selber zum Entscheid zuständig ist (Art. 6 Bst. a).

Art. 6 Finanzkompetenzen

Über Beitragsgesuche entscheidet:

  1. bis 10 000 Franken die Leiterin bzw. der Leiter des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz zu zweien mit einer Bereichsleiterin bzw. einem Bereichsleiter 7;

  2. von 10 000 bis 30 000 Franken die Direktorin bzw. der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie8;

  3. ab 30 000 Franken der Gemeinderat.

Art. 7 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Hilfsfond der Städt. Vormundschaftskommission aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Bern, 19. Mai 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1505/2013 vom 13. November 2013 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 5. Dezember 2012 Titel, 5, 6 1. Januar 2013 13. November 2013 Reglement 1. Januar 2014 3