631.32

Verordnung über den Fonds für das Alters- und Pflegeheim Kühlewil (Fondsverordnung APH Kühlewil; FVAPHK)

Der Gemeinderat von Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte des Fonds für das Alters- und Pflegeheim Kühlewil dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Mit dem Fonds wird die Finanzierung von Veranstaltungen, Anschaffungen oder Dienstleistungen zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern des Alters- und Pflegeheims Kühlewil bezweckt, die nicht der Betriebsrechnung belastet werden können.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer der Widmung entsprechenden Zweckbestimmung;

  3. ...3

  4. Reinerträge aus Benefizveranstaltungen des Alters- und Pflegeheims Kühlewil, soweit sie von der Heimleitung dafür bestimmt werden.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Es dürfen sowohl die Erträge nach Artikel 3 wie das Fondsvermögen verwendet werden.4

Art. 5 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die Heimleitung bzw. an die zuständige Direktion zu richten (Art. 6).

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-363 vom 27. März 2024 631.32

Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch oder leitet es mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selber zum Entscheid zuständig ist (Art. 6 Bst. a).

Art. 6 Finanzkompetenzen

Über Beitragsgesuche entscheidet:

  1. bis 10 000 Franken die Heimleitung;5

  2. von 10 000 bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;6

  3. ab 30 000 Franken der Gemeinderat.

Art. 7 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 8 Aufhebung von Erlassen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 4. April 2001 zur «Geschenkkasse» Alters- und Pflegeheim Kühlewil aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Bern, 19. Mai 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili 631.32 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 19. Mai 2004 Ersterlass 1. Juli 2004 27. März 2024 Gemeinderatsbe- Art. 3 1. Mai 2024 schluss Nr. 2024-363 Art. 4

Art. 6

3