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Verordnung über den Ziegler Fonds (Fondsverordnung Ziegler; FVZ)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Georg Emanuel Ludwig Ziegler mit Testament vom 12. August 1867 der Einwohnergemeinde Bern durch Errichtung einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Ziegler Fonds) zur Entlastung der Stadt Bern ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 23 Zweck
Der Ziegler Fonds unterstützt Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern, die ausgewiesene, in der Regel medizinisch indizierte Gesundheitskosten nicht mit eigenen Mitteln und auch nicht anderswie finanzieren können, mit Beiträgen.
Im Interesse der städtischen Bevölkerung kann der Ziegler Fonds Massnahmen zur Gesundheitsförderung und -vorsorge mit Beiträgen unterstützen.
Es werden nur Kosten finanziert, die nicht durch Versicherungen, Subventionen oder andere Beiträge gedeckt sind.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 3 Äufnung
Dem Ziegler Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Fondszweck entsprechenden Widmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag wie das Fondsvermögen verwendet werden.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0209/2007 vom 14. Februar 2007; genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 27. März 2007
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Ein Bestand des Fondsvermögens von 3 320 190 Franken ist als Stammkapital unantastbar.
Art. 5 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die zuständige Direktion zu richten.
Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch oder leitet es mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selber zum Entscheid zuständig ist (Art. 6 Bst. a).
Art. 6 Finanzkompetenzen
Über Beitragsgesuche entscheidet:
bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;
ab 30 000 Franken der Gemeinderat der Stadt Bern.
Art. 7 Vermögensverwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 8 Verwaltungsaufwand
Der Verwaltungsaufwand der Stiftung wird der Stiftungsrechnung belastet.
Art. 9 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement der Zieglerstiftung vom 31. August 1994 aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern, 6. Dezember 2006 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.37 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. Februar 2007 Bestimmung 1. April 2007 3