631.39

Verordnung über den Fonds des Kompetenzzentrums Jugend und Familie Schlossmatt (Fondsverordnung Schlossmatt; FVS)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Mit dem Fonds wird die Finanzierung von Veranstaltungen, Anschaffungen, Dienstleistungen und anderen Aufwendungen zugunsten der Betriebe des Kompetenzzentrums Jugend und Familie Schlossmatt bezweckt, die nicht der Betriebsrechnung belastet werden können.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung;

  3. das bestehende Spendenkonto Nr. 2006312 des Kompetenzzentrums Jugend und Familie Schlossmatt mit einem Bestand von Fr. 33 263.05 (Stand 8. Juli 2008).

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.

Zuwendungen Dritter, für welche diese einen genauen Zweck bestimmt haben, sind ausschliesslich im Sinne dieses Zwecks zu verwenden.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

631.39

Art. 5 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche der Bereichsleitung des Kompetenzzentrums Jugend und Familie sind, soweit nicht in alleiniger Kompetenz verfügt werden kann (Art. 6 Bst. a), schriftlich und begründet an die zuständige Verwaltungsdirektion zu richten.

Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch oder leitet es mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selber zum Entscheid zuständig ist (Art. 6 Bst. b).

Art. 6 Zuständigkeit

Über Beitragsgesuche entscheidet:

  1. bis 10 000 Franken die Bereichsleitung des Kompetenzzentrums Jugend und Familie Schlossmatt;

  2. von 10 000 bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;

  3. ab 30 000 Franken der Gemeinderat.

Art. 7 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Bern, 27. August 2008 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Jürg Wichtermann

631.39 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 27. August 2008 Ersterlass 1. Oktober 2008 3