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Verordnung über den Osiris-Fonds (Osirisfondsverordnung; OFV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn Daniel Iffla Osiris mit Testament vom 15. März 1906 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stifterwillen entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. den Zweck des Fonds;

  2. die Vergabe des Osiris-Preises und die Zuständigkeit zur Mittelverwendung;

  3. die Organisation der Verwaltung.

Art. 2 Stiftungszweck

Der Osiris-Fonds bezweckt die alljährliche Ausrichtung des Osiris-Preises an Schülerinnen und Schüler der obersten Realklassen der Stadt.

Pro Jahr dürfen höchstens 20 Preise zu 250 Franken verliehen werden.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Osiris-Fonds dürfen im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden.

Art. 5 Osiris-Preis

Der Osiris-Preis wird Schülerinnen und Schülern der obersten Realklassen (9. Schuljahr) der Stadt Bern verliehen, die sich während der Schulzeit durch ihr Verhalten, ihren Bildungswillen und ihre Leistungen besonders ausgezeichnet haben.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

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Er umfasst eine Urkunde, welche der Schülerin oder dem Schüler die Eigenschaften nach Absatz 1 bescheinigt, sowie ein auf den Namen der Schülerin oder des Schülers lautendes Sparkonto mit einer Einlage von 250 Franken.

Die Schulkreise und Schulstandorte sowie die Geschlechter sind möglichst gleichmässig zu berücksichtigen. In der Regel soll in jedem Schulkreis mindestens ein Preis vergeben werden.

Art. 6 Verfahren

Die Lehrpersonen der obersten Realklassen schlagen der zuständigen Standortschulleitung mögliche Anwärterinnen und Anwärter für den Osiris-Preis vor.

Die Standortschulleitungen unterbreiten ihre Vorschläge mit den nötigen Unterlagen dem Schulamt.

Das Schulamt entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 4) über die Vergabe der Preise.

Die Standortschulleitungen verleihen die Preise im letzten Quartal des Schuljahrs.

Art. 7 Verwaltung

Die Finanzverwaltung verwaltet das Fondsvermögen.

Sie besorgt die Rechnungsführung und erstattet den zuständigen Stellen Bericht.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:

  1. die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 über den Osiris-Fonds;

  2. die Verordnung vom 1. Februar 1978 über die Zuerkennung der Osiris-Preise.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern, 11. November 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann

631.43 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 11. November 2009 Ersterlass 1. Januar 2010 3