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Verordnung über den Gabus-Fonds (Fondsverordnung Gabus; FVG)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die durch Herrn Louis William Gabus mit letztwilliger Verfügung vom 2. Oktober 1900 der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Fonds bezweckt, den Ausbau und die Ausstattung des Tierparks Dählhölzli sowie den Ankauf von Tieren zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung;
Mittel aus der Spezialfinanzierung des Tierparks gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Reglements vom 18. Mai 20143 über den Tierpark Dählhölzli.4
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus dem Fonds können sowohl der Vermögensertrag als auch das Kapital verwendet werden.
Art. 55 Entnahme von Mitteln aus dem Fonds
Über die Bereitstellungder Mittel entscheidet:
a. bis 50 000 Franken im Einzelfall der Tierparkdirektor oder die Tierparkdirektorin;
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Tierparkreglement; (TPR); SSSB 152.08
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1450/2014 vom 22. Oktober 2014
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1450/2014 vom 22. Oktober 2014
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bis 1 000 000 Franken im Einzelfall die Tierparkkommission;
über 1 000 000 Franken im Einzelfall der Gemeinderat.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Gabus-Fonds aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Bern, 23. Juni 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.51 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. Oktober 2014 3 Bst. c (neu), 5 1. Dezember 2014 3