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Verordnung über den Unterstützungsfonds des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz (Fondsverordnung EKS; FVEKS)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 2. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die dem Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (EKS) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. den Zweck der Stiftung;

  2. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  3. die Zuständigkeit zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Der Fonds bezweckt die rasche Linderung von wirtschaftlichen Notlagen von wenig bemittelten Klientinnen und Klienten des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz bis zu max. 1000 Franken.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. der Vermögensertrag;

  2. Zuwendungen Dritter.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge gemäss Artikel 2 können sowohl das Fondsvermögen als auch der Vermögensertrag verwendet werden.

Art. 5 Zuständigkeit

Über schriftliche Beitragsanträge mit Belegen entscheidet:

  1. bis 500 Franken die Bereichsleitung Mandat Center;

  2. von 500 bis 1000 Franken die Abteilungsleitung.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

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Art. 6 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

Bern, 22. April 2009 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Vizestadtschreiberin: Christa Hostettler

631.54 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. April 2009 Ersterlass 1. Juni 2009 6. Mai 2020 Gemeinderatsbe- Aufhebung 1. Juni 2020 schluss Nr. 2020-611 3