720.2

Reglement über die Planungsmehrwertabgabe (Planungsmehrwertabgabereglement; PMAR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 142 Absatz 4 des Baugesetzes vom 9. Juni 19851; – Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 2, beschliesst:

Art. 1 Planungsmehrwertabgabe bei Ein-, Um- und Aufzonung

Die Stadt Bern erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Planungsmehrwertabgabe, wenn ein planungsbedingter Mehrwert anfällt bei:

  1. der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung);

  2. der Zuweisung von Land in einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung) oder

  3. der Anpassung von Nutzungsvorschriften im Hinblick auf die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten (Aufzonung).

Wird aus nicht raumplanerisch begründeten öffentlichen Interessen ein Nutzungsbonus gewährt, so unterliegt diese Erhöhung des Nutzungsmasses bis zur dafür im entsprechenden Erlass vorgesehenen Limite nicht der Abgabepflicht.

Art. 2 Bemessung und Indexierung der Abgabe bei Ein-, Um- und Aufzonung

Die Höhe der Planungsmehrwertabgabe beträgt:

  1. bei Einzonungen 50 Prozent und

  2. bei Um- und Aufzonungen 40 Prozent des Planungsmehrwerts.

Bei Fälligkeit ist die Planungsmehrwertabgabe an den letzten veröffentlichten Stand des Konsumentenpreisindexes anzupassen. Als Ausgangswert gilt der Indexstand des ersten Tags der öffentlichen Auflage der betreffenden Planungsmassnahme.

Wird zur Bestimmung des Planungsmehrwerts ein unabhängiges Gutachten eingeholt, tragen die Abgabepflichtigen zusätzlich zur Planungsmehrwertabgabe 50 Prozent der Expertisekosten.

Art. 3 Planungsmehrwertabgabe bei Materialabbau- und Deponiezonen

Fällt bei der Zuweisung von Land zu einer Materialabbau- oder Deponiezone ein planungsbedingter Mehrwert an, vereinbart die Stadt Bern mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich die Abgabe von angemessenen Geld- oder Sachleistungen.

Sind Sachleistungen vorgesehen, ist deren Wert im Vertrag zu beziffern.

BauG; BSG 721.0

GO; SSSB 101.1

720.2

Die Modalitäten der Erbringung der Geld- und Sachleistungen sind im Vertrag zu regeln.

Art. 4 Spezialfinanzierung Planungsmehrwert- und Lenkungsabgaben

Die Stadt Bern führt gestützt auf Artikel 142f Absatz 3 und Artikel 126d Absatz 5 BauG3 eine Spezialfinanzierung Planungsmehrwert- und Lenkungsabgaben, mit welcher die bundesrechtliche Zweckbindung der Erträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19794 über die Raumplanung sichergestellt wird.

Sie wird geäufnet durch die der Stadt Bern zufallenden Abgaben aus dem Ausgleich von Planungsvorteilen nach Artikel 142 ff. BauG5 und den Lenkungsabgaben aus Bauverpflichtung gemäss Artikel 126d Absatz 5 BauG6.

Entnahmen sind nur für die in Artikel 5 Absatz 1ter RPG7 vorgesehenen Zwecke zulässig.

Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung Planungsmehrwert- und Lenkungsabgaben beschliesst das nach der Gemeindeordnung der Stadt Bern 8 für den Ausgabebeschluss zuständige Organ.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Das Reglement findet Anwendung auf alle Planungen, die nach seinem Inkrafttreten öffentlich aufgelegt werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Bern, 14. Juni 2018 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Regula Bühlmann Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 10. Februar 2019 angenommen.9 Inkraftsetzung Vom Gemeinderat auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt.

Raumplanungsgesetz (RPG); SR 700

SR 700

SSSB 101.1

Das Reglement wurde den Stimmberechtigten aufgrund eines Volksvorschlags gemäss Artikel 38 GO SSSB 101.1 zum Entscheid vorgelegt

720.2 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 14. Juni 2018 Stadtratsbeschluss Neuer Erlass 1. Mai 2019 Nr. 2018-316 3