731.21
Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 1 über das öffentliche Beschaffungswesen;2 – das Gesetz vom 8. Juni 2021 3 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen;4 – die Verordnung vom 17. November 2021 5 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen;6 – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19987, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung sollen
der Wettbewerb bei der öffentlichen Auftragsvergabe gefördert;
eine einheitliche Vergabepraxis innerhalb der Stadtverwaltung angestrebt; 8
die stadtinternen Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens geregelt und9
die wirtschaftliche, ökologische und sozial nachhaltige Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet werden.10 2 Die Verordnung gilt im Rahmen des für die Gemeinden massgebenden kantonalen Beschaffungsrechts.11 3 Die Städtischen Verkehrsbetriebe (SVB), Energie Wasser Bern (ewb) und die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern (PVK) sind vom Geltungsbereich ausgenommen.12
Art. 2 Schwellenwerte13
Für die Vergabe von Aufträgen gelten die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 14.15
...16
IVöB; BSG 731.2-1 IVöBG; BSG 731.2 IVöBV; SSSB 731.21 GO; SSSB 101.1 IVöB; BSG 731.2-1 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-387 vom 2. April 2025
Bei Unterschreitung der Schwellenwerte gemäss Absatz 1 kann jederzeit freiwillig ein höherstufiges Beschaffungsverfahren durchgeführt werden. 17
Art. 318 Grundsätze einer nachhaltigen Beschaffung
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Werden ökologische und/oder soziale Beschaffungskriterien nicht bei den technischen Anforderungen oder bei den Eignungskriterien verlangt, werden sie beim Zuschlag mit mindestens 10 % bewertet.20
Ein gemeinsamer Einkauf mit anderen Gemeinwesen ist dort wo sinnvoll zu prüfen. 21 Art. 3a22 Einhaltung der Lohngleichheit
Ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren haben Auftragsnehmende die Einhaltung der Lohngleichheit zu belegen.23
Die Lohngleichheit muss gestützt auf eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse nach einer Methode gemäss Artikel 13c des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 24 über die Gleichstellung von Frau und Mann nachgewiesen werden.
Der Nachweis muss spätestens nach der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Referenzmonat der Analyse darf nicht mehr als vier Jahre zurückliegen.
In begründeten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.
Weitergehende Nachweispflichten gestützt auf das übergeordnete Recht sowie risikobasierte oder stichprobenweise Lohngleichheitskontrollen bleiben vorbehalten.
Art. 4 Freihändiges Verfahren
Der Auftrag kann im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn sein Gesamtwert den Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Anhang 2 der IVöB 25 nicht erreicht.26
Bei freihändigen Vergaben von Bauarbeiten und Lieferungen, nicht aber bei Dienstleistungsaufträgen, ist ab 50 000 Franken (ohne Mehrwertsteuer) mindestens eine Konkurrenzofferte einzuholen. Die Offertpreise sind diesfalls zu dokumentieren. Geht der Auftrag nicht an das preislich günstigste Angebot oder kann keine Konkurrenzofferte eingeholt werden, sind die Gründe schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation hat durch die Bedarfsstelle im elektronischen Informationssystem zur Verwaltung und Kontrolle der Firmendaten von Anbieterinnen und Anbietern zu erfolgen. 27
Bei freihändigen Vergaben von Bauarbeiten, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab
000 Franken ist durch die Bedarfsstelle vor dem Zuschlagsentscheid das Vorliegen der erforderlichen Nachweise nach Artikel 7 IVöBV 28 mittels Abfrage im elektronischen aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0769/2006 vom 7. Juni 2006
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-103 vom 2. Februar 2022 Gleichstellungsgesetz; GlG; SR 151.1 BSG 731.21 Informationssystem zur Verwaltung und Kontrolle der Firmendaten von Anbieterinnen und Anbietern zu überprüfen. 29
Art. 5 Wettbewerb
Auch unterhalb der Schwellenwerte gemäss Artikel 2 kann jederzeit ein offenes, selektives oder ein Einladungsverfahren durchgeführt werden.
Art. 630 Organisation und Zuständigkeiten
Beschaffungen erfolgen:31
bis zum Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Anhang 2 der IVöB 32 dezentral durch die Bedarfsstelle auf Stufe Abteilung; 33
ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren bis zum Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren gemäss Anhang 2 der IVöB 34 durch die Bedarfsstelle auf Stufe Abteilung auf Antrag der Städtischen Beschaffungskommission. Das Beschaffungsverfahren wird durch die Fachstelle Beschaffungswesen durchgeführt;35
ab dem Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren gemäss Anhang 2 der IVöB36 durch die Bedarfsstelle auf Stufe Direktion auf Antrag der Städtischen Beschaffungskommission. Das Beschaffungsverfahren wird durch die Fachstelle Beschaffungswesen durchgeführt.37 Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Güter gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2015 38 über Logistik Bern werden zentral beschafft: 39
bis zum Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Anhang 2 der IVöB 40 durch Logistik Bern;41
ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren bis zum Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren gemäss Anhang 2 der IVöB 42 durch Logistik Bern auf Antrag der Städtischen Beschaffungskommission. Das Beschaffungsverfahren wird durch die Fachstelle Beschaffungswesen durchgeführt; 43
ab dem Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren gemäss Anhang 2 der IVöB44 durch die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik auf Antrag der Städtischen Beschaffungskommission. Das Beschaffungsverfahren wird durch die Fachstelle Beschaffungswesen durchgeführt.45 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0358/2012 vom 7. März 2012 Logistikverordnung (VLB); SSSB 152.311.3 BSG 731.21-1
Die Fachstelle Beschaffungswesen ist zuständig für die Instruktion der Vergabeverfahren ab dem Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss Anhang 2 der
Der Gemeinderat erlässt eine Weisung mit teilweise wegleitendem Charakter zur Bestimmung des korrekten Vergabeverfahrens.48
Die Archivierung von Vergabeakten richtet sich nach Artikel 49 IVöB. Zu den Vergabeakten gehören auch die Dokumentation über die Wahl des Vergabeverfahrens und allfällige schriftliche Dokumentationen gemäss Artikel 4 Absatz 2.49 Art. 6a50 Rechtspflege Bei Verfügungen untergeordneter Organisationseinheiten ist die Beschwerde an die Direktion gestützt auf Artikel 154 Absatz 4 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 51 ausgeschlossen.
Art. 7 Aufhebung und Änderung bestehender Erlasse
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird
die Verordnung vom 9. Dezember 1998 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern aufgehoben;
die Verordnung vom 29. November 2000 52 über die Kommissionen des Gemeinderats wie folgt geändert:
Anhang VI Ziffer 3 (aufgehoben); Anhang VIII Ziffer 3 (aufgehoben); Anhang I Ziffer 2 Städtische Beschaffungskommission Mitgliederzahl 13 Zusammensetzung 1. Vorsteherin oder Vorsteher der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie; 2. Sachverständige Personen aus dem Kreis der Sozialpartnerinnen und Sozialpartner. Aufgaben und Befugnisse 1. Prüfung der ihr durch das Städtische Beschaffungsbüro vorgelegten Auswertungen von offenen und selektiven Verfahren zur Vergabe städtischer Aufträge in allen Bereichen der städtischen Verwaltung, für die nicht die Schul- und Büromaterialzentrale zuständig ist (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 53 über das Beschaffungswesen der Stadt Bern) und Antragstellung an die zuständige Direktion; 2. Prüfung von Sanktionen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002
und Antragstellung an den Gemeinderat;
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1479 vom 1. November 2017 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0090/2008 vom 23. Januar 2008
SSSB 101.1
SSSB 152.211
Beschaffungsverordnung; SSSB 731.21
ÖBG; BSG 731.21 3. Erlass von Empfehlungen zur Beschaffungspolitik der Stadt Bern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Bern, 4. Dezember 2002 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 7. Juni 2006 Verwaltungsrat von 1. August 2006 Energie Wasser Bern (ewb) 29. November 2006 6 Abs. 2 29. November 2006 23. Januar 2008 6a (neu) 1. März 2008 7. März 2012 Tarif 1. Mai 2012 27. November 2013 2 Abs. 2 Bst. b, 4 1. Januar 2014 Abs. 2 26. März 2014 Gemeinderat der 1. April 2014 Stadt Bern 1. November 2017 Gemeinderatsbe- 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 1. Januar 2018 schluss Nr. 2017- und 2 sowie 3 (neu), 1479 4 Abs. 2 und 3 (neu), 6 Abs. 1 und
sowie 3–5 (neu) 2. Februar 2022 Gemeinderatsbe- VerweisIngress 1. Februar 2022 schluss Nr. 2022-103 Art. 1
Art. 3 (neu)
Art. 3a (neu)
Art. 4
Art. 6
2. April 2025 Gemeinderatsbe- Art. 2 1. Juni 2025 schluss Nr. 2025-387 Art. 3a
Art. 4
Art. 6
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