732.211.1

Verordnung über die kulturellen Strassenaktivitäten in der Gemeinde Bern (Strassenaktivitätenverordnung; SAV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom

3. Dezember 19981, beschliesst:

Art. 1 Begriff

Kulturelle Strassenaktivitäten im Sinn dieser Verordnung sind öffentliche Darbietungen künstlerischer Art (Musik, Theater u. ä.) auf öffentlichen, dem Fussgängerinnen- und Fussgängerverkehr gewidmeten Strassen im Sinn von Artikel 1 f. des Gesetzes vom 2. Februar 19642 über den Bau und Unterhalt der Strassen.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Kulturelle Strassenaktivitäten stellen gesteigerten Gemeingebrauch dar und bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung gemäss Verordnung vom 28. Juni 20003 betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen.

Nicht bewilligungspflichtig sind Strassenaktivitäten, wenn

  1. sie nicht gewerbsmässig erfolgen (Abs. 3);

  2. sich höchstens 2 Personen daran beteiligen und

  3. dieselben Personen höchstens einmal wöchentlich auftreten.

Keine Gewerbsmässigkeit ist gegeben,

  1. wenn kein Geld gesammelt wird oder

  2. wenn ohne besondere Aufforderung durch das blosse Hinstellen eines Hutes, eines Instrumentenkastens u.ä. auf die Möglichkeit zum Geldspenden aufmerksam gemacht wird.

Art. 3 Beschränkungen

Kulturelle Strassenaktivitäten dürfen nicht zu unzumutbaren Belästigungen führen und es gelten folgende generelle Beschränkungen:

a. Strassenaktivitäten sind nicht gestattet: 1. an Sonntagen, 2. in der Christoffel- und Neuengassunterführung, 3. im Bereich von Kirchen während der Dauer von kirchlichen Veranstaltungen oder Konzerten,

GO; SSSB 101.1

BSG 732.11

Strassennutzungsverordnung (SNV); SSSB 732.211 4. vor 11.00 Uhr (am Samstag vor 10.00 Uhr) und nach 21.00 Uhr (am Donnerstag nach 22.00 Uhr).

  1. Musikdarbietungen sind von Montag bis Freitag an der Spitalgasse (inkl. Westfassade Loeb), Marktgasse, auf dem Bärenplatz und Waisenhausplatz in der Zeit von 14.00–17.00 Uhr untersagt;

  2. die Verwendung von Verstärkern ist nicht gestattet;

  3. der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr sowie der Zutritt zu Liegenschaften darf nicht behindert werden;

  4. am gleichen Standort darf höchstens während 30 Minuten musiziert werden. Für gewerbsmässige Darbietungen bezeichnet das Polizeiinspektorat Zeit und Standort.

Das Polizeiinspektorat kann im Einzelfall Abweichungen von diesen Beschränkungen verfügen.

Art. 4 Rechtspflege

Gegen Verfügungen des Polizeiinspektorats kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie4 Beschwerde geführt werden.

Art. 5 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19985 bestraft.

Art. 6 Zu ändernde und aufzuhebende Erlasse

a. Die Verordnung vom 28. Juni 20006betreffend die besondere Nutzung öffentlicher Strassen wird geändert wie folgt:

Artikel 2

Die Nutzung öffentlicher Strassen im Sinne gesteigerten Gemeingebrauchs bedarf einer Bewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 20017 über die kulturellen Strassenaktivitäten.

(unverändert)

b. Die Verordnung vom 17. März 1982 über die kulturellen Strassenaktivitäten wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004

GG; BSG 170.11

SNV; SSSB 732.211

Strassenaktivitätenverordnung (SAV); SSSB 732.211.1 Bern, 22. August 2001 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Dezember 2004 Reglement 1. Januar 2005 4