741.1

Reglement Energie Wasser Bern (ewb-Reglement; ewr)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – das kantonale Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 19962; – das kantonale Energiegesetz vom 14. Mai 19813; – das kantonale Gesetz über die Abfälle vom 7. Dezember 19864; – Artikel 65 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 5; – Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19986, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Energie Wasser Bern

Energie Wasser Bern (ewb) erfüllt öffentliche und gewerbliche Aufgaben in den Bereichen Energieversorgung (Elektrizität, Gas, Fernwärme), Wasserversorgung, thermische Kehrichtverwertung und Fernmeldedienste 7.

ewb ist als selbständige, autonome öffentlich-rechtliche Anstalt eine Gemeindeunternehmung gemäss Artikel 65 f. GG8 und an den erteilten Leistungsauftrag gebunden.

ewb ist rechtsfähig und im Handelsregister eingetragen.

Art. 2 Eigentumsverhältnisse

Die Stadt Bern überträgt ewb das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung zu Eigentum.

Soweit Grundstücke, die von der Stadt Bern auf ewb übertragen wurden, nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt die Stadt Bern über ein Vorkaufsrecht.

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 197/2003 vom 22. Mai 2003; die Änderung von SWB zu ewb im Reglement wird vorgenommen ohne Fussnotenvermerk

WVG; BSG 752.32

EnG; BSG 741.1

Abfallgesetz; BSG 822.1

GG; BSG 170.11

GO; SSSB 101.1

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 197/2003 vom 22. Mai 2003

BSG 107.11 2. Kapitel: Leistungsauftrag

1. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung

Art. 3 Unternehmensstrukturen

Die Betriebsstrukturen von ewb sind nach unternehmerischen Grundsätzen ständig auf die Entwicklung der einzelnen Branchen und des Marktes auszurichten.

ewb kann mit andern Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten sowie solche Unternehmen erwerben oder sich daran beteiligen.

ewb kann eigene Unternehmensteile veräussern und in rechtlich selbständige Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts überführen. An Tochterunternehmen von ewb können sich andere Unternehmen beteiligen.

Art. 4 Tätigkeitsgebiet

ewb gewährleistet im Rahmen der übergeordneten Gesetzesbestimmungen jederzeit für das Gebiet der Stadt Bern die Wasserversorgung und die thermische Kehrichtverwertung sowie die Versorgung der Kundinnen und Kunden aller Abnahmekategorien mit Energie (Elektrizität, Gas und Fernwärme).

ewb ist berechtigt,9

  1. Leistungen gemäss Absatz 1 auch ausserhalb des Stadtgebietes zu erbringen;

  2. Fernmeldedienste anzubieten.

Art. 5 Wirtschaftliche Zielsetzungen

ewb strebt, soweit dies aufgrund des übergeordneten Rechts zulässig ist, einen Unternehmensgewinn an, der nach den Vorgaben dieses Reglements (Art. 25 Abs. 6) zu verwenden ist.10

Art. 6 Natürliche Lebensgrundlagen

ewb trägt dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen nach den Vorgaben von Artikel 8 GO11 Rechnung.

ewb produziert, kauft und verkauft ausschliesslich Strom aus erneuerbaren Energien. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.12 Soweit es das übergeordnete Recht zulässt, kann ewb dafür eine Abgabe auf der Durchleitung von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien (Ökoabgabe) einführen.

ewb betreibt ein umfassendes Umweltmanagementsystem.

ewb setzt sich im Rahmen ihrer Beteiligung an Atomkraftwerken für eine Auflösung bestehender vertraglicher Verpflichtungen zur Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstoffe auf den vertraglich frühestmöglichen Zeitpunkt ein.

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 197/2003 vom 22. Mai 2003 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010

Art. 7 Gleichstellung der Geschlechter

ewb fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann nach den Vorgaben von

Artikel 5 GO13.

2. Abschnitt: Leistungsauftrag für die einzelnen Bereiche

Art. 8 Elektrizität, Gas, Fernwärme (Energieversorgung)

ewb sorgt im Rahmen der Verfügbarkeit und der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen für eine sichere, ausreichende, rationelle und umweltgerechte Versorgung ihrer Kundinnen und Kunden mit Elektrizität, Gas und Fernwärme.

ewb bietet ihren Kundinnen und Kunden genügend Elektrizität aus erneuerbaren Energien von Kleinkraftwerken bis 1000 Kilowatt an (Ökostrombörse).

ewb nutzt die Energie der städtischen Kehrichtverwertungsanlagen sowie anderer geeigneter Quellen und sorgt für eine zweckmässige und konkurrenzfähige Verwendung der Fernwärme.

ewb erstellt, betreibt und unterhält die für die Energieversorgung notwendigen Leitungsnetze und anderen Anlagen. ewb sorgt insbesondere für deren Betriebssicherheit.

Das Verteilnetz der Elektrizitätsversorgung (Mittelspannungsverteilung) und der Gasversorgung (bis 5 bar) auf dem Gebiet der Stadt Bern darf nicht veräussert oder in Gesellschaften eingebracht werden, die nicht mehrheitlich im Eigentum von ewb steht.

Soweit nicht übergeordnetes Recht Lieferungen durch Dritte zulässt, ist in der Stadt Bern ausschliesslich ewb berechtigt, Kundinnen und Kunden mit Elektrizität, Gas und Fernwärme zu versorgen. ewb kann Ausnahmen zulassen.

ewb ist zur kostenfreien Durchleitung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien von Kleinkraftwerken bis 1000 Kilowatt Leistung sowie von kleinen, umweltfreundlichen Wärme-Kraftkopplungsanlagen verpflichtet. ewb ist im Rahmen des übergeordneten Rechts berechtigt, die daraus entstehenden Mindereinnahmen auf die übrigen durchzuleitenden Energieträger abzuwälzen.

Art. 9 Öffentliche Beleuchtung

ewb stellt gegen Entgelt eine zweckmässige Beleuchtung der Strassen und Plätze auf dem Gemeindegebiet sicher.

Die öffentliche Beleuchtung hat möglichst energieeffizient und nach Bedarf zu erfolgen.14

Dabei sind die Aspekte der Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Lichtimmission zu berücksichtigen.15

Art. 10 Thermische Kehrichtverwertungsanlagen

ewb erstellt, betreibt und unterhält thermische Kehrichtverwertungsanlagen für die Entsorgung von Siedlungsabfällen. ewb nutzt die dabei anfallende Energie.

Art. 11 Energieberatung

ewb führt im Interesse einer wirkungsvollen Umsetzung ihres Energieversorgungskonzeptes und eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs für ihre Kundinnen und Kunden eine Energieberatung.

Mit der Energieberatung fördert und unterstützt ewb aktiv die rationelle und sparsame Energienutzung in der Stadt Bern und bei ihren Kundinnen und Kunden ausserhalb des Gemeindegebiets.

Art. 12 Wasserversorgung

ewb versorgt die Stadt Bern nach den Vorgaben des kantonalen Rechts mit Trink-, Brauch- und Löschwasser.

Alle dafür benötigten Anlagen dürfen nicht veräussert oder in Gesellschaften eingebracht werden, die nicht vollständig im Eigentum von ewb stehen. Zusammenschlüsse mit anderen Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts (zum Beispiel: Wasserverbund) bleiben vorbehalten. Zusammenschlüsse unterliegen der Genehmigung durch den Stadtrat.

Art. 13 Gewerbliche Leistungen

ewb ist berechtigt, möglichst zu gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen im Rahmen ihres Leistungsauftrages gewerbliche Leistungen anzubieten.

3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Verwaltungsrat

Art. 14 Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Dem Verwaltungsrat gehört als einfaches Mitglied von Amtes wegen das Mitglied des Gemeinderats der Stadt Bern an, das die für ewb zuständige Direktion leitet. Ein Sitz im Verwaltungsrat steht den Arbeitnehmenden zu. Mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates müssen in der Stadt Bern Wohnsitz haben.16

Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mit unternehmerischem Denken vertraut sein. Der Gemeinderat erlässt nach Anhörung der zuständigen stadträtlichen Kommission ein unternehmensspezifisches Anforderungsprofil für den Gesamtverwaltungsrat.17

Art. 15 Wahl und Amtsdauer

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch den Gemeinderat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und können von ihm jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen werden. Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.18

...19 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2020-228 vom 25. Juni 2020 Art. 15a20 Amtszeitbeschränkung

Ein Mitglied darf dem Verwaltungsrat während höchstens 12 Jahren angehören. 21

Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für das Mitglied des Gemeinderats. 22 Art. 15b23 Altersbeschränkung

Ein Mitglied darf dem Verwaltungsrat unter Vorbehalt der Bestimmungen zur Amtszeitbeschränkung längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr angehören.

Die Altersbeschränkung gilt nicht für das Mitglied des Gemeinderats. 24

Art. 16 Einberufung

Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ein, wenn dies mindestens zwei Mitglieder, die Revisionsstelle oder der Gemeinderat verlangen oder es der Präsident oder die Präsidentin als erforderlich erachtet.

Art. 17 Generalklausel

Der Verwaltungsrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über sämtliche Befugnisse, die nicht durch dieses Reglement oder den Verwaltungsrat anderen Stellen übertragen worden sind.

Er fällt die strategischen Entscheide, überprüft die getroffenen Anordnungen und überwacht ihren Vollzug sowie die Einhaltung und Erfüllung des Leistungsauftrages. Er sorgt für ein zweckmässiges Controlling.

Er ist berechtigt, Ausführungsvorschriften zu diesem Reglement sowie Weisungen zu erlassen. Er regelt insbesondere die näheren Voraussetzungen für den Bezug von Energie, Wasser und von anderen angebotenen Leistungen. 25

Er legt unter Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderats (Art. 34 und 37) die Gebühren und den Preisrahmen für angebotene Leistungen fest.

Art. 18 Finanzkompetenzen des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat beschliesst die zur Erfüllung des Leistungsauftrages erforderlichen Ausgaben unter Vorbehalt von Artikel 19 abschliessend und unabhängig von ihrer Höhe.

Art. 19 Budget, Rechnungslegung und Berichterstattung26

Der Verwaltungsrat hat dem Gemeinderat ein nach Bereichen gegliedertes und konsolidiertes Budget, einen Geschäftsbericht, die Bereichsrechnungen sowie eine konsolidierte Rechnung zusammen mit seinem Antrag über die Gewinnverwendung vorzulegen.

vgl. www.ewb.ch

Mit dem Geschäftsbericht und der Jahresrechnung bringt er dem Gemeinderat sämtliche Angaben gemäss den Artikeln 663bbis und 663c Obligationenrecht27 zur Kenntnis. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die von Energie Wasser Bern kapital- oder stimmenmässig beherrscht werden.28

2. Abschnitt: Geschäftsleitung

Art. 20 Wahl, Zusammensetzung und Vertretungsbefugnisse

Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende präsidiert. 29

Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten ewb mit Kollektivunterschrift zu Zweien nach aussen.

Art. 21 Aufgaben

Die Geschäftsleitung leitet ewb nach den Vorgaben des Verwaltungsrates in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen.

Die Geschäftsleitung stellt das Personal ein.

Art. 22 Finanzkompetenzen der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das genehmigte Budget.

Sie kann diese Kompetenzen an einzelne Mitglieder oder an Angestellte von ewb delegieren.

3. Abschnitt: Rechnungsprüfung

Art. 23 Revisionsstelle

Der Gemeinderat setzt als Revisionsstelle eine fachlich ausgewiesene Treuhandgesellschaft ein.

Art. 24 Durchführung

Die Revisionsstelle prüft jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnung und die Bilanz. Die Revision ist so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche Fehlaussagen mit angemessener Sicherheit erkannt werden.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat und dem Gemeinderat umgehend über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt die Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Der Bericht muss den Mindestumfang der Revision für Gemeinden einhalten.

Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung gravierende Mängel oder Verstösse gegen das Reglement oder das Gesetz fest, meldet sie dies umgehend schriftlich dem Verwaltungsrat und dem Gemeinderat.30

OR; SR 220

...31

4. Abschnitt: Gemeindebehörden

Art. 25 Gemeinderat

Der Gemeinderat legt unter Beachtung des reglementarischen Leistungsauftrags und nach Anhörung der zuständigen stadträtlichen Kommission jeweils für acht Jahre fest, welche strategischen Ziele die Stadt als Eignerin der ewb erreichen will (Eignerstrategie). Er bringt die Eignerstrategie dem Stadtrat zur Kenntnis. Die Eignerstrategie ist verbindlich. Der Gemeinderat überprüft sie mindestens alle vier Jahre und passt sie, soweit nötig, an. Er überprüft deren Umsetzung.32

Der Gemeinderat regelt die Abgeltung der Mitglieder des Verwaltungsrats (einschliesslich allfälliger Spesenentschädigungen). Er genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrats die Kaderlöhne der Angestellten unter Berücksichtigung der Kaderlöhne in der städtischen Verwaltung. Er erstattet der zuständigen Kommission des Stadtrats jährlich Bericht.33

Der Gemeinderat beaufsichtigt ewb. Er kann dem Verwaltungsrat Weisungen erteilen, soweit dieser die Eignerstrategie nicht umsetzt. Er setzt die zuständige stadträtliche Kommission über diese Weisungen in Kenntnis.34

Er ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen, in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, aussenstehende Sachverständige beizuziehen und die städtische Finanzkontrolle mit Kontrollaufgaben zu betrauen. 35

Die Finanzdirektion ist für das Beteiligungsmanagement zuständig. 36

Er genehmigt das Jahresbudget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. Mit der Genehmigung der Jahresrechnung befreit der Gemeinderat die Mitglieder des Verwaltungsrates, soweit dies gemeinderechtlich zulässig ist, für die jeweilige Rechnungsperiode von ihrer Verantwortung als Organ der Gemeindeunternehmung. Bei Genehmigung des Jahresbudgets legt der Gemeinderat verbindlich fest, wie viele Kilowattstunden das Angebot an erneuerbaren Energien im folgenden Jahr zu betragen hat.37

Er beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung. Er legt die Ausschüttungen an die Stadt, die Zuweisungen an die Reserven, den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung sowie die Einlagen in eine Gewinnausgleichsrücklage fest. Mindestens 10 % des an die Stadt auszuschüttenden Betrages sind in der Unternehmung zurückzubehalten und zu Gunsten erneuerbaren Energien einzusetzen. 38

Der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen von mehr als 20 Millionen Franken ist rechtskräftig, wenn der Gemeinderat dagegen nicht innert 30 Tagen seit erfolgter schriftlicher Mitteilung Einspruch erhoben hat. 39

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2020-228 vom 25. Juni 2020 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1413 vom 4. Dezember 2024

Er erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über die Umsetzung des Leistungsauftrags und der Eignerstrategie unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sowie unter Beilage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung.40

Art. 26 Stadtrat

Der Stadtrat übt die Oberaufsicht aus. Er nimmt die Eignerstrategie sowie jährlich den Bericht des Gemeinderats über die Umsetzung des Leistungsauftrags zur Kenntnis. 41

Veräusserungen von eigenen Unternehmensteilen oder von Beteiligungen von mehr als

Millionen Franken bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat. Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Genehmigung zum Entscheid vorlegen. 42

Als Veräusserung gilt auch die Überführung von Unternehmensteilen von mehr als 7 Millionen Franken in rechtlich selbständige Unternehmungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3.43

Art. 27 Stadträtliche Kommission

Der zuständigen stadträtlichen Kommission kommen alle für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte zu. 44

Sie prüft den Bericht des Gemeinderats über die Umsetzung des Leistungsauftrags. Sie kann Sachverständige anhören oder eine Aussprache mit dem für ewb zuständigen Mitglied des Gemeinderats, dem Verwaltungsratspräsidium und der Direktion zur Umsetzung des reglementarischen Leistungsauftrags verlangen. 45

Art. 28 Grosskraftwerke

Das nach der Gemeindeordnung46 finanzkompetente Organ beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrats über finanzielle Beteiligungen und Ausgaben von ewb oder von Unternehmen, an denen ewb beteiligt ist, im Zusammenhang mit dem Neubau, der Erweiterung und Erneuerung von Atomkraftwerken oder anderen Kraftwerken von mindestens nationaler Bedeutung.

4. Kapitel: Personal

Art. 29 Anstellungsverhältnis

Das Personal von ewb wird privatrechtlich aufgrund eines Firmen- Gesamtarbeitsvertrages angestellt.

In den Firmen-Gesamtarbeitsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:

a. Wenn sich die Vertragsparteien 2 Monate vor Ablauf des geltenden Firmen- oder Gesamtarbeitsvertrages noch nicht über einen neuen Vertrag geeinigt haben, ist ewb verpflichtet, innert 10 Tagen das Einigungsamt47 anzurufen.

Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter; BSG 833.21

  1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Einigungsamtes legt die zwischen den Vertragsparteien strittigen Punkte für 1 Jahr verbindlich und endgültig fest.

  2. Für den Entscheid des Einigungsamtes sind, ausgehend von der bisherigen Regelung im Firmen-Gesamtarbeitsvertrag, die bei den übrigen Energie- Versorgungsunternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Trägerschaft geltenden Anstellungsbedingungen massgebend. Darüber hinaus ist die Ertragslage des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen.

  3. Der Entscheid des Einigungsamtes muss spätestens 15 Tage vor Ablauf des noch geltenden Firmen-Gesamtarbeitsvertrages gefällt werden.

Art. 30 Berufliche Vorsorge

Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeitenden schliesst sich ewb der Personalvorsorge der Stadt Bern durch Anschlussvereinbarung an.

Das Unternehmen kann nach Anhörung des Personals die Anschlussvereinbarung mit der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern kündigen und die berufliche Vorsorge mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung mit vergleichbaren Leistungen durchführen. Die Kündigung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Bern.

5. Kapitel: Finanzierungsgrundsätze

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 31 Gebühren und Preise

ewb erhebt für ihre Leistungen ein Entgelt.

Hoheitliche Leistungen werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch Preise abgegolten.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 32 Gebührenpflichtige Leistungen

ewb erhebt Gebühren für

  1. den Anschluss an ihre Versorgungsanlagen (Anschlussgebühren);

  2. die Benutzung ihrer Versorgungsanlagen (Benutzungsgebühren);

  3. den Bezug von Energie und Wasser (Liefergebühren) sowie für

  4. ihre Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit.

Art. 33 Bemessung

Die Anschluss-, Benutzungs- sowie Liefergebühren unterliegen – unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 35 – dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

Die Gebühren gemäss Absatz 1 sind so zu bemessen, dass zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Querfinanzierung erfolgt.

Mit den Gebühren für Energie darf ein Gewinn erzielt werden. Sie sind jedoch so zu bemessen, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten wird.

Art. 34 Zuständigkeit

Der Verwaltungsrat beschliesst die Höhe der Gebühren in separaten Tarifen. Diese bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

Geltende Tarife müssen durch den Gemeinderat aufgehoben werden.

Art. 35 Vertragliche Regelung

ewb ist berechtigt, bei besonderen Verhältnissen (z. B. Grosskundinnen und -kunden) das Entgelt für Leistungen unter Beachtung der in diesem Reglement verankerten gebührenrechtlichen Grundsätze vertraglich zu regeln.

Art. 36 Rechnungsstellung

Die geschuldeten Gebühren sind den Kundinnen und Kunden als Anschluss-, Grund-, Benützungs-, Verwaltungs- oder Einheitsgebühr in Rechnung zu stellen.

3. Abschnitt: Preise

Art. 37 Übergang von Gebühren zu Preisen (Marktöffnung)

Der Gemeinderat ist nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts und im Rahmen von Artikel 31 Absatz 2 berechtigt, auf Antrag des Verwaltungsrats Tarife aufzuheben und einen Preisrahmen zu genehmigen.

Art. 38 Preisstrukturen

Die Leistungen von ewb sind zu Preisen anzubieten, welche einen über mehrere Jahre positiven free cashflow (cashflow nach Abzug der Investitionen) und die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen.

ewb ist berechtigt, bei besonderen Verhältnissen (z. B. Grosskundinnen und -kunden) von den festgelegten Preisstrukturen abweichende, vertragliche Regelungen zu treffen.

4. Abschnitt: Rechnungslegung und Finanzierung

Art. 39 Gemeinderecht

Die Bereichsrechnungen sowie die Gesamtrechnung von ewb sind nicht dem Finanzhaushaltsrecht der Gemeinden unterstellt; sie sind jedoch nach den Finanzhaushaltsvorschriften für Gemeinden zuhanden der Gesamtrechnung der Stadt Bern zu konsolidieren.

Art. 40 Bilanzierung

Die Bereichsrechnungen und die Gesamtrechnung von ewb sind nach den für Aktiengesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften unter Beachtung branchenüblicher Abschreibungssätze zu führen.

Zwingende Bilanzierungs- oder Abschreibungsgrundsätze des übergeordneten öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 41 Verzinsung

Soweit die Eröffnungsbilanzen verzinsliches Gemeindekapital ausweisen, ist dieses entweder innert 6 Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Reglements abzulösen oder zu marktüblichen Bedingungen gegenüber der Stadt zu verzinsen. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.

6. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Eröffnungsbilanzen

Die Eröffnungsbilanzen entsprechen den am 1. Januar 2002 geltenden Buchwerten. Buchwerte, amtliche Werte und Versicherungswerte sind im Anhang des Reglements aufgeführt. In den Bereichen Elektrizität und Gas werden Teile der Anlagen zur Bildung von unverzinslichen Dotationskapitalien (Elektrizität Fr. 50 Mio.; Gas Fr. 30 Mio.) aufgewertet.

Art. 43 Zusammenschluss von EWB und GWB

Das Elektrizitätswerk der Stadt Bern (EWB) und die Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgung der Stadt Bern (GWB) werden zusammengeschlossen und als ein Unternehmen betrieben.

Die Einzelheiten der Zusammenlegung sind durch den Verwaltungsrat innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Reglements dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und durch den Verwaltungsrat innert eines weiteren Jahres umzusetzen.

Art. 44 Überführung der Anstellungsverhältnisse

Das Personal von ewb ist innert einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Reglements privatrechtlich durch einen Firmen-Gesamtarbeitsvertrag anzustellen.

Art. 44a48 Strom aus erneuerbaren Energien ewb ergreift die nötigen Massnahmen, um die unter Artikel 6 Absatz 2 gesetzten Ziele bis spätestens 31. Dezember 2039 zu erreichen.

Art. 45 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen, welche ewb in Erfüllung der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben (Art. 10 und 12) erlassen, werden nach Massgabe des kantonalen Rechts49 mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.

ewb erlässt die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 199850.

Die Bestimmungen der Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010

insbesondere Art. 49 Abfallgesetz; BSG 822.1 sowie Art. 29 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG); BSG 821.0

GV; BSG 170.111

Art. 46 Rechtspflege

Gegen Verfügungen von ewb kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Direktion für Hochbau, Stadtgrün und Energie51 erheben.

Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 199852 über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 47 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten.

Bisheriges, das Tätigkeitsgebiet von ewb betreffendes kommunales Recht gilt bis zum Erlass anderslautender Vorschriften weiter, sofern es diesem Reglement nicht widerspricht.

Bern, 15. März 2001 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Christoph Stalder Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 23. September 2001 angenommen.

Inkraftsetzung Das Reglement ist auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten53.

neu: Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie

VRPG; BSG 155.21

Gemeinderatsbeschluss Nr. 794/2002 vom 29. Mai 2002 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 22. Mai 2003 Titel, Art. 1–13, 20– 1. Oktober 2003 22, 25, 28–32, 35, 38–40, 44–47 2. März 2006 25 Abs. 7 (neu) und 1. Januar 2007

(neu) 28. November 2010 6 Abs. 2, 44a (neu) 1. Juni 2015 26. Januar 2017 Stadtratsbeschluss 9 Abs. 2 (neu) und 3 1. Oktober 2017 Nr. 2017-18 (neu), 15 Abs. 2, 25. Juni 2020 Stadtratsbeschluss 1. November 2020 Nr. 2020-228 4. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 25 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1413 13