742.301

Tarif über den Netzkostenbeitrag

Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:

Art. 1 Anwendung

Für neue Netzanschlüsse sowie bei der Erhöhung der bezugsberechtigten Leistung 2 bestehender Netzanschlüsse erhebt ewb einen einmaligen Netzkostenbeitrag. Der Netzkostenbeitrag bemisst sich nach der Beanspruchung des Elektrizitätsnetzes, ungeachtet, ob für den Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht.

Bei Ersatz oder Erneuerungen von Netzanschlüssen wird kein Netzkostenbeitrag erhoben, sofern keine Verstärkung des Netzanschlusses vorgenommen wird.

Bei befristeten und provisorischen Netzanschlüssen sowie bei Kleinanschlüssen wird kein Netzkostenbeitrag erhoben.

Die Basis für den Netzkostenbeitrag ist die bezugsberechtigte Leistung in kVA 3.

Art. 2 Netzkostenbeitrag bei 10-kV-Netzanschlüssen

Bei 10-kV-Netzanschlüssen4 wird die bezugsberechtigte Leistung im Netzanschlussvertrag festgelegt und entspricht mindestens dem effektiv bezogenen Leistungsmaximum in kVA.

Der Netzkostenbeitrag bei neu erstellten 10-kV-Netzanschlüssen berechnet sich aus der bezugsberechtigten Leistung, multipliziert mit dem Netzkostenbeitrag in Franken pro kVA.

Bei einer Leistungserhöhung eines bestehenden 10-kV-Netzanschlusses berechnet sich der Netzkostenbeitrag aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung.

Der Netzkostenbeitrag beträgt bei 10-kV-Netzanschlüssen (Netzebene 5): exkl. MWST inkl. MWST CHF 160.00/kVA CHF 172.80/kVA

Art. 3 Netzkostenbeitrag bei Niederspannungsnetzanschlüssen

Bei Niederspannungsnetzanschlüssen ist die bezugsberechtigte Leistung in Leistungsstufen eingeteilt. Diese Abstufung gemäss Absatz 5 entspricht der Nennstromstärke in Ampere (A) des Anschlussüberstromunterbrechers 5.

ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1

Bezugsberechtigte Leistung: vereinbarte maximale Leistung in kVA, die von den Objektinstallationen der Kundin oder des Kunden aus dem Elektrizitätsnetz bezogen wird

kVA: Leistung (Scheinleistung) in Kilovoltampere

10-kV: Mittelspannung 10 Kilovolt

Anschlussüberstromunterbrecher: technische Einrichtung jedes Niederspannungsnetzanschlusses zur Begrenzung der bezugsberechtigten Leistung und zum Schutz der Objektinstallationen vor Überlast und Kurzschluss

Der Netzkostenbeitrag bei neu erstellten Niederspannungsnetzanschlüssen berechnet sich aus der bezugsberechtigten Leistung, multipliziert mit dem Netzkostenbeitrag in Franken pro kVA.

Bei einer Leistungserhöhung eines bestehenden Niederspannungsnetzanschlusses berechnet sich der Netzkostenbeitrag aus der Differenz zwischen der alten und der neuen Leistungsstufe.

Der Netzkostenbeitrag beträgt bei Niederspannungsnetzanschlüssen (Netzebene 7): exkl. MWST inkl. MWST CHF 180.00/kVA CHF 194.40/kVA

Übersicht der Leistungsstufen mit den berechneten Netzkostenbeiträgen:

Nennstromstärke des Leistungsstufe / Preis in CHF Preis in CHF Anschlussüberstromunt Bezugsberechtigte exkl. MWST inkl. MWST erbrechers Leistung

A 7 kVA 1260.00 1360.80

A 9 kVA 1620.00 1749.60

A 11 kVA 1980.00 2138.40

A 14 kVA 2520.00 2721.60

A 17 kVA 3060.00 3304.80

A 22 kVA 3960.00 4276.80

A 28 kVA 5040.00 5443.20

A 35 kVA 6300.00 6804.00

A 44 kVA 7920.00 8553.60

A 55 kVA 9900.00 10 692.00 100 A 69 kVA 12 420.00 13 413.60 125 A 87 kVA 15 660.00 16 912.80 160 A 111 kVA 19 980.00 21 578.40 200 A 139 kVA 25 020.00 27 021.60 250 A 173 kVA 31 140.00 33 631.20 315 A 218 kVA 39 240.00 42 379.20 355 A 246 kVA 44 280.00 47 822.40 400 A 277 kVA 49 860.00 53 848.80 500 A 346 kVA 62 280.00 67 262.40 630 A 436 kVA 78 480.00 84 758.40

Art. 4 Ergänzende Bestimmungen

Ist die bezugsberechtigte Leistung nicht definiert, bestimmt ewb den Leistungswert gemäss den Regeln der Technik.

Es gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 2017 6 von ewb.

Art. 5 Mehrwertsteuer

Bei den aufgeführten Preisen inklusive Mehrwertsteuer (MWST) von 8 % handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

EV; www.ewb.ch/elektrizitaetsverordnung Bern, 6. Juli 2017 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Franz Stampfli Der Vizepräsident: Dieter Többen Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss 2017-1070 vom 16. August 2017. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 7. Juli 2011 über den Netzkostenbeitrag.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. Juli 2017 Ersterlass 1. Januar 2018 4