742.308
Tarif über die Netznutzung in Arealnetzen mit Anschluss an der Netzebene 5
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) , gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Der vorliegende Tarif regelt das Entgelt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes von ewb (Netznutzungsentgelt) für Verbrauchsstellen innerhalb eines Arealnetzes mit Anschluss an der Netzebene 5.
Art. 2 Netznutzungskategorien
Das Netznutzungsentgelt wird den Netznutzungskundinnen und -kunden pro Verbrauchsstelle verrechnet.
Jede Verbrauchsstelle wird anhand ihres Anschlusses und ihres Bezugsverhaltens einer der folgenden Netznutzungskategorien zugeordnet:
Areal_Home: Verbrauchsstellen innerhalb eines Arealnetzes mit Anschluss an der Netzebene 5 und einem jährlichen Strombezug von bis zu 50 000 kWh;
Areal_Business: Verbrauchsstellen innerhalb eines Arealnetzes mit Anschluss an der Netzebene 5 und einem jährlichen Strombezug von mehr als 50 000 kWh.
Die Zuordnung der Verbrauchsstellen zu den Netznutzungskategorien wird jährlich überprüft. Eine allfällige Anpassung der Zuordnung erfolgt ab der nächsten Abrechnungsperiode, wenn der massgebende jährliche Strombezug in den zwei letzten Abrechnungsperioden zweimal in Folge über- oder unterschritten wurde. Eine Rückerstattung oder Nachverrechnung für frühere Abrechnungsperioden ist ausgeschlossen.
Art. 3 Tarifelemente
Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus den folgenden Tarifelementen zusammen:
Monatlicher Leistungstarif in Franken pro Kilowatt (Fr./kW) für die beanspruchte Leistung bei der Netznutzungskategorie Areal_Business;
Bezugsabhängiger Arbeitstarif in Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) auf dem bezogenen Strom;
Systemdienstleistungen Swissgrid in Rp./kWh;
Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz in Rp./kWh;
Stromreserve des Bundes in Rp./kWh;
Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in Rp./kWh;
Bundesabgabe in Rp./kWh.
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
Art. 4 Leistungstarif
Der Leistungstarif beträgt für die Netznutzungskategorie Areal_Business 9.00 Fr./kW
Als beanspruchte Leistung gilt bei der Netznutzungskategorie Areal_Business der registrierte Höchstwert innerhalb einer Ableseperiode (in der Regel 30 Tage), mindestens aber 15 kW.
Der Leistungstarif ist auch in jenen Monaten geschuldet, in denen kein Strom bezogen wird.
Art. 5 Arbeitstarif
Der Arbeitstarif beträgt:
für die Netznutzungskategorie Areal_Home 6.15 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Areal_Business im Normaltarif 2.70 Rp./kWh im Spartarif 2.65 Rp./kWh 2 Der Normaltarif gilt von 06.00 bis 22.00 Uhr, der Spartarif von 22.00 bis 06.00 Uhr.
Art. 6 Systemdienstleistungen Swissgrid
Als Systemdienstleistungen (SDL)2 werden alle Hilfsdienste bezeichnet, die für einen sicheren, zuverlässigen und wirtschaftlichen Betrieb des Schweizer Hochspannungsnetzes notwendig sind. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG erbringt die SDL im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten.
Der Zuschlag für die Systemdienstleistungen Swissgrid beträgt für alle Netznutzungskategorien 0.27 Rp./kWh
Art. 7 Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz
Mit diesem Zuschlag werden die nötigen Netzverstärkungen in den unteren Netzebenen finanziert und die vom Parlament beschlossenen Überbrückungshilfen für die Stahl- und Aluminiumindustrie umgesetzt.
Der Zuschlag für die solidarisierten Kosten über das Übertragungsnetz beträgt für alle Netznutzungskategorien 0.05 Rp./kWh
Art. 8 Stromreserve des Bundes
Der Bund hat im Hinblick auf eine mögliche Strommangellage im Winter 2022/2023 zahlreiche Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit ergriffen. Dazu gehören unter anderem die Wasserkraftreserve, die Reservekraftwerke und die Notstromgruppen.3
Die SDL gelten als Betriebskosten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7).
vgl. dazu die Verordnung vom 25. Januar 2023 über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung; WResV; SR 734.722)
Der Zuschlag für die Stromreserve des Bundes beträgt:
für alle Netznutzungskategorien 0.41 Rp./kWh
Art. 9 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen
Die Abgaben und Leistungen inklusive der Gebühr für die Sondernutzungskonzession an die Stadt Bern betragen:
für die Netznutzungskategorie Areal_Home 2.65 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Areal_Business 1.75 Rp./kWh
Art. 10 Bundesabgabe
Als Bundesabgabe gilt der Netzzuschlag nach Artikel 35 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 4 .
Die Höhe der Bundesabgabe wird durch den Bundesrat festgelegt.
Art. 11 Blindenergie
Der Blindenergiebezug in Kilovarstunden (kVarh) darf in den Tagesstunden zwischen 06.00 und 22.00 Uhr die Hälfte der bezogenen Wirkenergie nicht übersteigen. Ist der Bezug grösser, wird er als Blindenergieüberbezug verrechnet.
Der Tarif für den Blindenergieüberbezug beträgt:
für die Netznutzungskategorie Areal_Business 4.00 Rp./kVarh
Art. 12 Ergänzende Bestimmungen
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 20175 von ewb.
Art. 13 Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 3. Juli 2025 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Die Vizepräsidentin: Barbara Rigassi
EnG; SR 730.0
EV; www.ewb.ch/elektrizitaetsverordnung Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit GRB Nr. 2025-946 vom 13. August 2025. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 20. August 2024 über die Netznutzung in Arealnetzen mit Anschluss an der Netzebene 5.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. Juli 2025 Beschluss des Totalrevision 1. Januar 2026 Verwaltungsrats von Energie Wasser Bern 5