743.13
Tarif über den Netzanschlussbeitrag Gas
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf
Artikel 34 Absatz 1 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 1,
beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Für Netzanschlüsse erhebt ewb einen einmaligen Netzanschlussbeitrag von der Netzanschlusskundin oder vom Netzanschlusskunden, ohne dass Teile des Netzanschlusses in deren oder dessen Eigentum übergehen.
Weder eine allfällige Reduktion der Leistung noch die Ausserbetriebnahme eines bestehenden Netzanschlusses geben Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Netzanschlussbeiträgen.
Art. 2 Netzanschlussbeitrag
Der Netzanschlussbeitrag beinhaltet eine Netzanschlusslänge von 15 Metern. Jeder weitere Meter (m) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Netzanschlussbeitrag beträgt: Installierte Bis 15 m Bis 15 m Jeder weitere Jeder weitere m Leistung exkl. MWST inkl. MWST m exkl. MWST inkl. MWST Bis 250 7'000.00 7‘560.00 335.00 361.80
In den folgenden Fällen wird der Netzanschlussbeitrag anhand der effektiven Kosten für die Realisierung des Anschlusses verrechnet:
Anschlüsse für Gasproduktionsanlagen;
Anschlüsse mit einer installierten Leistung von mehr als 250 kW;
Liegenschaften und Grundstücke mit mehr als einem Anschluss;
Temporäre Anschlüsse.
Art. 3 Ergänzende Bestimmungen
Ist die installierte Leistung nicht definiert, bestimmt ewb den Leistungswert gemäss den Regeln der Technik.
Die Netzanschlusslänge entspricht dem Trasseeverlauf ab der Netzanschlussstelle 2 bis zur Grenzstelle3.
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
Ort der physikalischen Anbindung an das Gasnetz von ewb
Bezeichnet die Grenze zwischen dem Netzanschluss und der Hausinstallation. Die Grenzstelle liegt beim eingangsseitigen Flansch der Absperrarmatur. Sie befindet sich in der Regel unmittel-bar beim Eintritt des Netzanschlusses in das Gebäude. Falls keine Absperrarmatur verbaut ist, befindet sich die Grenzstelle unmittelbar beim Eintritt des Netzanschlusses in das Gebäude.
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Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Juli 2017 4 über die Gasversorgung durch Energie Wasser Bern.
Art. 4 Mehrwertsteuer
Bei den aufgeführten Tarifen inklusive Mehrwertsteuer (MWST) von 8 % handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
Bern, 6. Juli 2017 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Franz Stampfli Der Vizepräsident: Dieter Többen Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1071 vom 16. August 2017.
Gasverordnung (GV); www.ewb.ch/gasverordnung
743.13 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. Juli 2017 Ersterlass 1. Januar 2018 3