752.312

Wassertarif

6. Juli 2017 (Stand: 1. Januar 2018)

Wassertarif Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:

1. Abschnitt: Einmalige Gebühren

Art. 1 Erschliessungsgebühr

Die Erschliessungsgebühr beinhaltet eine Netzanschlusslänge von 15 Metern. Jeder weitere Meter (m) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Erschliessungsgebühr beträgt: Belastungs- Bis 15 m Bis 15 m Jeder Jeder wert exkl. MWST inkl. MWST weitere m weitere m Bis 1'200 6'750.00 7‘290.80 335.00 361.80

In den folgenden Fällen wird die Erschliessungsgebühr anhand der effektiven Kosten für die Realisierung des Anschlusses verrechnet:

  1. Anschlüsse für Sprinkleranlagen und Stetsläufe;

  2. Anschlüsse mit einem Belastungswert von mehr als 1200 BW;

  3. Liegenschaften und Grundstücke mit mehr als einem Anschluss;

  4. Temporäre Anschlüsse.

Ein Belastungswert (BW) entspricht einem Volumenstrom von 0,1 Liter pro Sekunde.

Art. 2 Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr beträgt pro Belastungswert (BW) des angeschlossenen Grundstücks: CHF 59.25/BW CHF 60.73/BW

Können die Belastungswerte für einen Anschluss nicht nach den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) ermittelt werden, beträgt die Anschlussgebühr nach Absatz 1 je Liter maximale Vorhalteleistung pro Minute (l/min):

Art. 3 Löschgebühr

Die Löschgebühr beträgt 3 Promille des Gebäudewerts der geschützten Baute oder Anlage.

ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1

Als massgebender Gebäudewert gilt:

  1. bei Neubauten der Gebäudeversicherungswert;

  2. bei Um- oder Ausbauten die Differenz der Gebäudeversicherungswerte vor und nach dem Umbau oder nach Bauabrechnung, bewertet nach dem ewb- Ausscheidungskatalog «Wertvermehrender Anteil» (BKP 2);

  3. die Schatzung einer von ewb beauftragten Fachperson.

ewb stellt in der Regel auf die durch die Kundinnen und Kunden gewählte Art der Bestimmung ab. Kann keine Einigung erzielt werden, verfügt ewb den für die Gebührenbemessung massgebenden Gebäudewert.

2. Abschnitt: Wiederkehrende Gebühren

Art. 4 Trinkwasser

Die Wasserabgabe wird durch eine von Energie Wasser Bern bestimmte Messeinrichtung gemessen und zu folgenden Tarifansätzen verrechnet: Wasserbezug Jahresgebühr Jahresgebühr Jeder weitere m3 Jeder weitere m3 exkl. MWST inkl. MWST exkl. MWST inkl. MWST

159.00 162.98 2.60 2.67 500 1'302.00 1‘334.55 1.90 1.95 5'000 9'972.00 10‘221.30 1.65 1.69 20'000 34'644.00 35‘510.10 1.45 1.49

Art. 5 Wasser für Klima- und Notkühlanlagen

Die Wasserabgabe wird durch eine von Energie Wasser Bern bestimmte Messeinrichtung gemessen und zu folgenden Tarifansätzen verrechnet: Wasserbezug Jahresgebühr Jahresgebühr Jeder weitere m3 Jeder weitere m3 exkl. MWST inkl. MWST exkl. MWST inkl. MWST

255.00 261.38 4.00 4.10 500 2'055.00 2‘106.38 3.00 3.08 5'000 15'555.00 15‘943.88 2.65 2.72 20'000 55'305.00 56‘687.63 2.35 2.41

Art. 6 Gebühr für Sprinkleranlagen

Die jährliche Gebühr für Sprinkleranlagen je Liter maximale Vorhalteleistung pro Minute (l/min) beträgt:

3. Abschnitt: Weitere Gebühren

Art. 7 Gebühren für vorübergehenden Wasserbezug

Für Bauwasser werden nach Installation eines Wasserzählers durch ewb folgende Gebühren erhoben: Grundgebühr CHF 159.00 CHF 162.98 Verbrauchsgebühr Tarif gemäss Art. 4

Für das mit Bewilligung von ewb ab Hydranten entnommene Wasser werden folgende Gebühren erhoben: Grundgebühr pro Bewilligung CHF 159.00 CHF 162.98 Verbrauchsgebühr Tarif gemäss Art. 4

Art. 8 Mietgebühr für zusätzliche Messeinrichtungen

Die Wasserzähler-Mietgebühr beträgt jährlich 10 Prozent der aktuellen Zähler- Wiederbeschaffungskosten.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Mehrwertsteuer

Bei den aufgeführten Tarifen inklusive Mehrwertsteuer (MWST) handelt es sich um kaufmännisch gerundete Angaben.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Bern, 6. Juli 2017 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Franz Stampfli Der Vizepräsident: Dieter Többen Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1071 vom 16. August 2017. Mit dem Genehmigungsbeschluss wird der Wassertarif vom 27. April 2013 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. Juli 2017 Ersterlass 1. Januar 2018 4