764.11
Anstaltsreglement der Städtischen Verkehrsbetriebe (SVB)
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde der Stadt Bern beschliessen:
1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 1 Gemeindeordnung
Gemäss Artikel 34 Buchstabe a der Gemeindeordnung der Stadt Bern1 sind die Städtischen Verkehrsbetriebe Bern (SVB) eine selbständige, autonome öffentlichrechtliche Anstalt der Stadt Bern.
Art. 2 Rechtsnatur
Die SVB sind rechtsfähig und im Handelsregister eingetragen. Sie führen eigene Rechnungskreise (Sonderrechnungen).
Art. 3 Eigentumsverhältnisse
Die SVB verfügen über ein eigenes Verwaltungs- und Finanzvermögen.
Soweit das den SVB von der Stadt Bern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kapital im Rahmen der Abgeltung der kantonalen Bestellungen verzinst wird, sind die SVB verpflichtet, die ihr tatsächlich vergüteten Zinskosten der Stadt Bern zu überlassen.
2. Abschnitt: Leistungsauftrag
Art. 4 Kantonale Bestellungen
Die SVB erbringen als Transportunternehmung das durch den Kanton bestellte und abgegoltene Angebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs zu angemessenen Tarifen nach den Grundsätzen einer effizienten Betriebsführung und unter Beachtung eines ausreichenden Auslastungs- und Kostendeckungsgrads der Linien.
Art. 5 Zusatzbestellungen
Die SVB erbringen – mindestens unter Verrechnung der ungedeckten Mehrkosten – die bei ihr als Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs bestellten Zusatzleistungen.
Art. 6 Tätigkeitsgebiet
Die SVB erbringen ihr Leistungsangebot des öffentlichen Verkehrs – neben anderen Transportunternehmungen – in der Stadt Bern sowie in allen anderen Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebiets der Stadt Bern, für die sie einen Leistungsauftrag angenommen haben.
Art. 7 Gewerbliche Leistungen
Die SVB sind berechtigt, im In- und Ausland – zu möglichst gewinnbringenden, mindestens aber zu kostendeckenden Preisen – gewerbliche Leistungen anzubieten,
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1 welche ihre angestammte Tätigkeit als Transportunternehmung in geeigneter Weise ergänzen oder die Anziehungskraft ihres Angebots als Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs steigern.
Art. 8 Öffentlicher Verkehr
Die SVB beraten die zuständigen Instanzen der Stadt Bern – soweit es die bestehenden Kapazitäten zulassen – in Fragen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 9 Zusammenarbeit/Beteiligungen
Die SVB arbeiten im Rahmen ihres Leistungsauftrags mit anderen Unternehmungen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammen. Sie können solche Unternehmen zu Eigentum erwerben oder sich daran beteiligen.
Art. 10 Ergänzende Vorgaben
Die SVB haben bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags die für die Stadt Bern massgebenden ökologischen Vorgaben zu beachten, der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau Rechnung zu tragen und ihr Erscheinungsbild auf die Zielsetzungen der Stadt abzustimmen.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 113 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird unter Vorbehalt von Absatz 2 durch den Gemeinderat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Dem Verwaltungsrat gehört als einfaches Mitglied von Amtes wegen jenes Mitglied des Gemeinderats der Stadt Bern an, das die für SVB zuständige Direktion leitet.
Ein Sitz steht der Arbeitnehmerschaft und insgesamt ein Sitz den durch die SVB bedienten Nachbargemeinden zu. Mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats müssen in der Stadt Bern Wohnsitz haben.
Ein Mitglied darf dem Verwaltungsrat während höchstens 12 Jahren angehören und nicht länger als bis zum 70. Altersjahr. Die Amtszeitbeschränkung und die Altersgrenze gelten nicht für das Mitglied des Gemeinderats.
Im Übrigen richtet sich die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach den für ständige Kommissionen geltenden Gemeindevorschriften.
Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen mit unternehmerischem Denken vertraut sein. Der Gemeinderat erlässt nach Anhörung der zuständigen stadträtlichen Kommission ein unternehmensspezifisches Anforderungsprofil für den Gesamtverwaltungsrat. Er regelt die Abgeltung der Mitglieder des Verwaltungsrats (einschliesslich allfälliger Spesenentschädigungen).
aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2020-228 vom 25. Juni 2020
7 Der Verwaltungsrat wird mindestens eine Woche im Voraus einberufen durch:
die Präsidentin oder den Präsidenten;
mindestens zwei Mitglieder;
die Revisionsstelle;
die Direktorin oder den Direktor;
den Gemeinderat.
Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrats
Im Rahmen des übergeordneten Rechts verfügt der Verwaltungsrat über sämtliche Befugnisse, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags der SVB erforderlich und nicht durch dieses Reglement oder durch den Verwaltungsrat selber an ihm untergeordnete Stellen übertragen worden sind. Insbesondere beschliesst der Verwaltungsrat, abschliessend und unabhängig von ihrer Höhe, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlichen Ausgaben (Verpflichtungskredite und einmalige Konsumausgaben).
Der Verwaltungsrat bestimmt die Unternehmenspolitik, fällt die strategischen Entscheide, überprüft die getroffenen Anordnungen und überwacht ihren Vollzug sowie die Einhaltung und Erfüllung des Leistungsauftrags.
Der Verwaltungsrat ist in dem durch dieses Reglement und übergeordnetes Recht vorgegebenen Rahmen berechtigt, Ausführungsvorschriften sowie Weisungen zu erlassen.
Art. 13 Direktorin/Direktor
Die Direktorin oder der Direktor leitet die SVB in allen technischen, betrieblichen und administrativen Belangen und erteilt die erforderlichen Weisungen. Sie oder er führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus und bereitet diese vor.
Im Rahmen des Leistungsauftrags verfügt die Direktorin oder der Direktor – mit Delegationskompetenz gegenüber dem Personal – über das genehmigte Budget und beschliesst Verpflichtungskredite und Vergabeentscheide bis 1 Mio. Franken.
Für Nachkredite steht der Direktorin oder dem Direktor eine jährliche Summe von 10 Prozent der einzelnen Voranschlagskredite, insgesamt aber höchstens 1,5 Mio. Franken zur Verfügung.
Die Direktorin oder der Direktor stellt – mit Ausnahme des direkt unterstellten Kaders – das Personal ein.
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die SVB mit Kollektivunterschrift zu zweien nach aussen.
Art. 14 Revisionsstelle
Der Gemeinderat wählt eine unabhängige, mit dem erteilten Leistungsauftrag vertraute Revisionsstelle zur Beurteilung des internen Rechnungs- und Kontrollsystems (Controlling) sowie zur Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der konsolidierten Buchhaltung und Jahresrechnung.4
2 Die zuständigen Instanzen der SVB sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Gemeinderat mindestens jährlich Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nicht-Genehmigung der Jahresrechnung. Der Bericht der Revisionsstelle muss den Mindestumfang der Revision für Gemeinden einhalten.5
Die Revisionsstelle ist verpflichtet, jederzeit gegenüber dem Verwaltungsrat und nötigenfalls gegenüber dem Gemeinderat Beanstandungen zu erheben. 6
Die Rechnungsprüfungsorgane der Stadt Bern haben jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung, Protokolle und andere Unterlagen.
3a. Abschnitt:7 Steuerung und Aufsicht durch die Stadt Bern Art. 14a8 Eignerstrategie Der Gemeinderat legt unter Beachtung des reglementarischen Leistungsauftrags und nach Anhörung der zuständigen stadträtlichen Kommission jeweils für acht Jahre fest, welche strategischen Ziele die Stadt als Eignerin der SVB erreichen will (Eignerstrategie). Er bringt die Eignerstrategie (und allfällige Änderungen) dem Stadtrat in einem Bericht zur Kenntnis. Die Eignerstrategie ist verbindlich. Der Gemeinderat überprüft sie mindestens alle vier Jahre und passt sie, soweit nötig, an. Er überprüft deren Umsetzung.
Art. 14b9 Informationspflicht der SVB
Die SVB unterbreiten dem Gemeinderat jährlich den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Gewinnverwendung, das Budget des folgenden Jahres sowie eine detaillierte Investitions- und Finanzplanung der nächsten vier Jahre.
Geschäftsbericht und Jahresrechnung enthalten sämtliche Angaben gemäss den
Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmen, die von den städtischen Verkehrsbetrieben kapital- oder stimmenmässig beherrscht werden.
Art. 15 Aufsicht
Der Gemeinderat beaufsichtigt die SVB. Er ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Auskünfte zu verlangen, in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, aussenstehende Sachverständige beizuziehen und die städtische Finanzkontrolle mit Kontrollaufgaben zu betrauen.11
Die Finanzdirektion ist für das Beteiligungsmanagement zuständig. 12
Er genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und erteilt dem Verwaltungsrat, soweit gemeinderechtlich zulässig, die Entlastung (Décharge). 13
6 OR; SR 220
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1413 vom 4. Dezember 2024
Er kann dem Verwaltungsrat Weisungen erteilen, soweit dieser die Eignerstrategie nicht umsetzt. Die zuständige stadträtliche Kommission wird über diese Weisungen in Kenntnis gesetzt.14
Er kann aus wichtigen Gründen Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen. 15 Art. 15a16 Oberaufsicht und Mitwirkungsrechte des Stadtrates
Der Stadtrat übt die Oberaufsicht aus.
Der zuständigen stadträtlichen Kommission kommen alle dafür notwendigen Einsichts- und Informationsrechte zu.
Der Gemeinderat erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über die Umsetzung des Leistungsauftrags und der Eignerstrategie unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sowie unter Beilage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
Die zuständige stadträtliche Kommission prüft den Bericht des Gemeinderats über die Umsetzung des Leistungsauftrags und der Eignerstrategie. Sie kann bei Bedarf eine Aussprache mit dem bzw. der Ressortvorsteherin, dem Verwaltungsratspräsidium und der Direktion zur Umsetzung des reglementarischen Leistungsauftrags verlangen.
4. Abschnitt: Personal
Art. 16 Anstellungsverhältnis
Das gesamte Personal der SVB ist – nach Ablauf einer Übergangsfrist von 2 Jahren – aufgrund eines Firmen-Gesamtarbeitsvertrags privatrechtlich anzustellen.
Im vertragslosen Zustand werden die gegenüber dem zuletzt gültigen Firmen- Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Vertragsparteien strittigen Punkte durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Einigungsamtes jeweils für ein Jahr verbindlich und endgültig festgelegt. Für diesen Entscheid sind die Anstellungsbedingungen wegleitend, welche bei den andern in der Region Bern tätigen Transportunternehmungen mit einer mehrheitlich öffentlichen Trägerschaft für die jeweilige Periode und Berufskategorie gelten.
Ein vertragsloser Zustand liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien zwei Monate vor Ablauf des geltenden Firmen-Gesamtarbeitsvertrags noch nicht über einen neuen Vertrag geeinigt haben. In diesem Fall sind die SVB verpflichtet, innert 10 Tagen das Einigungsamt anzurufen und begründete Anträge zu stellen. Der Entscheid der oder des Vorsitzenden des Einigungsamtes muss – nach Vorliegen der schriftlich begründeten Anträge der Arbeitnehmervertreter und im Anschluss an allfällige weitere Abklärungen – spätestens 14 Tage vor dem Ablauf des noch geltenden Firmen-Gesamtarbeitsvertrags vorliegen.
Art. 17 Berufliche Vorsorge
Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SVB der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern an. Zuständig für den Abschluss einer Anschlussvereinbarung ist der Verwaltungsrat.
Die Errichtung einer eigenen oder der Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Bern. Das Personal ist vor einem Wechsel anzuhören.
5. Abschnitt: Finanzhaushalt
Art. 18 Grundsätze
Die SVB finanzieren ihr durch den Kanton bestelltes Leistungsangebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs durch Beiträge gemäss übergeordnetem Recht sowie durch Fahrpreise und Tarife.
Mehrkosten für Zusatzbestellungen (vgl. Art. 5 hievor) sind durch den Besteller abzugelten.
Gewerbliche Verrichtungen müssen möglichst gewinnbringend, mindestens aber kostendeckend erbracht werden.
Art. 19 Spezialfinazierte Aufgaben
Die SVB erfüllen ihren Leistungsauftrag mit Sonderrechnungen und Spezialfinanzierungen. Sie gelten für die zu Marktpreisen angebotenen Leistungen als gewerblicher Betrieb.
Sie führen mehrere eigene Rechnungskreise (Sonderrechnungen).
Art. 20 Rechnungsführung
Die Rechnungsführung erfolgt nach einem anerkannten Standard für konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. 17
Art. 21 Fahrpreise/Tarife
Soweit die Fahrpreise oder Tarife der SVB nicht Kraft übergeordneten Rechts durch andere Instanzen festgelegt werden, sind diese durch den Verwaltungsrat so festzusetzen, dass die Einnahmen insgesamt die nicht durch Subventionen abgegoltenen Aufwendungen für das Leistungsangebot des durch den Kanton mitfinanzierten öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs abdecken.
Art. 22 Zusatzleistungen
Die auf Zusatzleistungen entfallenden Mehrkosten sind vertraglich dem Besteller zu überbinden. Dabei sind die für die Linie oder erbrachte Leistung durch Fahrpreise abgedeckten Kosten aufgrund der jeweiligen Auslastung zu ermitteln.
Das Rechnungsergebnis der einzelnen Zusatzleistungen ist jeweils über Sonderrechnungen auszugleichen.
Art. 23 Gewerbliche Leistungen
Gewerbliche Leistungen sind über Spezialfinanzierungen zu erbringen. Vor einer allfälligen Gewinnausschüttung sind nach den geltenden kantonalen Vorschriften für
Gemeinden die erforderlichen Abschreibungen und Einlagen in Spezialfinanzierungen vorzunehmen.
Art. 24 Gewinnverwendung
Die SVB sind berechtigt, mit Gewinnen aus gewerblichen Leistungen weitere Spezialfinanzierungen zu äufnen, soweit dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die SVB bestimmen die jährlichen Einlagen und Entnahmen aufgrund der betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse und begründen diese zuhanden der Rechnungsprüfung schriftlich. Die Höhe dieser Spezialfinanzierungen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte des jährlichen Gesamtumsatzes der seitens der SVB erbrachten gewerblichen Leistungen ausmachen.
Soweit Gewinne aus gewerblichen Leistungen nicht für die Äufnung weiterer Spezialfinanzierungen beansprucht werden, stehen sie der Stadt Bern zur freien Verfügung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den Beginn des nächstfolgenden Rechnungsjahres in Kraft, sobald es von den zuständigen Instanzen erlassen und genehmigt worden ist.
Art. 26 Reglementsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Grundlagen dieses Reglements (1. Abschnitt, Art. 1 bis 3), des Leistungsauftrags (2. Abschnitt, Art. 4 bis 10), der Befugnisse des Verwaltungsrats (3. Abschnitt, Art. 12) sowie dieser Bestimmung (6. Abschnitt, Art. 26) unterliegen der Gemeindeabstimmung.
Anderweitige Änderungen oder Ergänzungen dieses Reglements fallen – unter Vorbehalt des fakultativen Referendums – in die Zuständigkeit des Stadtrats.
Art. 27 Übergangsbestimmung
Die Ausscheidung des Verwaltungs- und Finanzvermögens gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Anstaltsreglements der SVB ist – spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten des Anstaltsreglements – dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen.
Bern, 3. Juli 1997 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Martin Frick Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 7. November 1997. In Kraft getreten am 1. Januar 1998.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 2. März 2006 10a (neu) 1. Januar 2007 25. Juni 2020 Stadtratsbeschluss (aufgehoben) 1. November 2020 Nr. 2020-228 4. Dezember 2024 Gemeinderatsbe- Art. 15 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1413 8