822.111

Abfallverordnung (AFV)

Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf – Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 1 über die Abfälle ; – die kantonale Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 2; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 3; – Artikel 30 Buchstabe a des Abfallreglements vom 25. September 2005 4, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt im Rahmen des Abfallreglements 5 Einzelheiten der Abfallentsorgung, insbesondere betreffend

  1. die Sammlung und Behandlung der Siedlungs- und Sonderabfälle, namentlich den Ausschluss besonderer Abfallarten von der ordentlichen Sammlung und die Bereitstellung durch die Inhaberinnen und Inhaber;

  2. die private Entsorgung, namentlich das Kompostieren von Garten- und Rüstabfällen;

  3. die Erhebung der Daten für die Bemessung der Grundgebühren und den Bezug der Gebühren;

  4. die Kontrollen.

Art. 2 Begriffe

Siedlungsabfall ist Abfall gemäss Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung vom 4. Dezember 2015 6 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. 7

Hauskehricht ist Siedlungsabfall aus Wohnungen und deren Umgebung, der nicht unter eine besondere Kategorie gemäss den folgenden Absätzen fällt. 8

Kleinsperrgut ist brennbarer Siedlungsabfall bis 25 kg Gewicht, der aufgrund seiner Grösse nicht in die für die ordentliche Abfuhr zu verwendenden Abfallsäcke passt. 9

Grobsperrgut ist brennbarer und nicht brennbarer Siedlungsabfall aus Haushaltungen, der ein Gewicht von mehr als 25 kg aufweist oder aufgrund seiner Grösse weder auf dem Weg der ordentlichen Abfuhr noch durch Wertstoffsammlungen entsorgt werden kann, wie Möbel, Matratzen, grössere leere Gebinde, Kühlschränke, Kochherde, Fernsehapparate und dergleichen.10

Abfallgesetz (AbfG); BSG 822.1

BSG 822.111

GO; SSSB 101.1

AFR; SSSB 822.1 Abfallverordnung (VVEA); SR 814.600

Sonderabfälle sind die in Artikel 3 Buchstabe c VVEA 11 so bezeichneten Abfälle. 12

Art. 3 Abfallkonzept

Der Gemeinderat erlässt im Rahmen dieser Verordnung und des übergeordneten Rechts ein Konzept für die öffentliche Abfallentsorgung.

Das Konzept legt die Grundsätze für die umweltgerechte, wirtschaftliche und sozial verträgliche Vermeidung, Verminderung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen fest.

Es dient als Grundlage für Entscheidungen und Massnahmen nach dem Abfallreglement 13 und nach dieser Verordnung.

Art. 4 Information

Entsorgung + Recycling Stadt Bern (ERB) informiert in geeigneter Form über Abfallfragen, namentlich über:14

  1. Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und sinnvollen Verwertung von Abfällen;

  2. die einzelnen Abfallarten und ihre Eigenschaften;

  3. die Bezugsquellen und die Anwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr.

ERB gibt in geeigneter Form öffentlich bekannt: 15

  1. die Abfuhrkreise sowie die Tage und Zeiten der ordentlichen Abfuhr;

  2. die notwendigen Angaben betreffend Bereitstellungsorte für die Abfuhr, die Sammelstellen und die Durchführung von Wertstoffsammlungen;

  3. die Vorgaben für die Bereitstellung von Abfällen, namentlich betreffend die Verwendung von Containern;

  4. die Sammelstellen für Tierkadaver;

  5. besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen.

ERB erteilt auf Anfrage hin Auskünfte im Bereich der Abfallbewirtschaftung. 16 Art. 4a17 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

Die Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, ihre Abfälle in Übereinstimmung mit dem Abfallreglement, dieser Verordnung und gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements

ergangene Anordnungen von ERB zu entsorgen. 19

Sie sind namentlich verpflichtet:

  1. Siedlungsabfälle ERB zu übergeben;20

  2. übrige Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften selbst zu entsorgen;

SR 814.600 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007 vom 20. November 2007

  1. für Vorkehren nach Artikel 6 Absatz 1 die erforderliche Bewilligung einzuholen;

  2. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen einzuhalten;

  3. Tierkadaver im Rahmen von Artikel 9 den bezeichneten Stellen abzugeben;

  4. die vorgeschriebenen Gebührensäcke zu verwenden;

  5. die weiteren Vorschriften über die Bereitstellung der Abfälle nach den Artikeln 13– 17 und 19 einzuhalten;

  6. besondere Vorgaben von ERB über die getrennte Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, insbesondere von Wertstoffen und Sonderabfällen, zu beachten; 21

  7. in Entsorgungshöfen und anderen Annahmestellen den zuständigen Personen auf Verlangen Auskunft über ihre Identität zu geben.

Es ist untersagt:

  1. Abfälle ausserhalb bewilligter Deponien wegzuwerfen, abzulagern oder zurückzulassen;

  2. Abfälle aus Haushalten oder Betrieben in öffentlichen Abfallbehältern zu entsorgen;

  3. Abfälle anders als durch ERB vorgeschrieben bereitzustellen; 22

  4. Abfälle zu verbrennen, soweit dies nicht nach Artikel 8 zulässig ist;

  5. Abfälle früher als nach Artikel 17 erlaubt für die ordentliche Abfuhr bereitzustellen;

  6. Abfälle ausserhalb der angeschlagenen oder in anderer Weise bekannt gegebenen Öffnungszeiten in oder bei Entsorgungshöfen oder andern festen oder mobilen Sammelstellen zu deponieren;

  7. Abfälle in Entsorgungshöfen oder anderen Sammelstellen in andern als den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen;

  8. Kontrollen von Abfällen oder der Identität anliefernder Personen durch dazu befugte städtische Stellen oder beauftragte Dritte zu behindern;

  9. dem Betriebspersonal der Entsorgungshöfe falsche Angaben zur eigenen Identität und Wohnadresse oder zu Art, Menge oder Herkunft der angelieferten Abfälle zu unterbreiten.23 2. Kapitel: Siedlungsabfälle24

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen25

Art. 5 Grundsätze der Entsorgung

Siedlungsabfälle müssen nach Massgabe und unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen für die ordentliche Abfuhr oder für Wertstoffsammlungen bereitgestellt oder den Sammelstellen, Entsorgungshöfen oder Verwertungsanlagen übergeben werden.26

Die für die Reinigung der Gemeindestrassen und öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stellen planen die Massnahmen für die Sammlung und Entsorgung der im öffentlichen Raum und in öffentlichen Abfallbehältern anfallenden Siedlungsabfälle unter Einbezug von ERB.27

Art. 6 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung durch ERB bedürfen:28

  1. die private Entsorgung von Siedlungsabfällen, soweit es sich nicht um sortenreine Abfälle aus Betrieben handelt;29

  2. das Entsorgen von Abfällen Dritter im Sinn von Buchstabe a;

  3. die Verwendung von Containern für Gewichtserfassung durch Haushalte (Art. 15 Abs. 1);

  4. die Bereitstellung von Abfällen ohne Verwendung von Containern für Gewichtserfassung durch Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe (Art. 20 Abs. 3);

  5. andere von den Bestimmungen des Abfallreglements 30 und dieser Verordnung abweichende Arten der Bereitstellung von Abfällen .

Bewilligungen nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 7 Kompostieren und Vergären

Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sollen nach Möglichkeit kompostiert oder vergärt werden.

Die Stadt fördert und unterstützt das Kompostieren durch Beratung und geeignete Massnahmen, namentlich durch die Förderung von Quartierkompostplätzen und durch einen gebührenfreien Häckseldienst für kleine Mengen von Grünmaterial (Art. 15 Abs. 1 Bst. d Abfallreglement 31 ).

Art. 8 Verbrennen

Siedlungsabfälle dürfen, soweit nicht anders verwertbar, unter Vorbehalt von Absatz 2 nur in einer Kehrichtverwertungsanlage verbrannt werden. 32

In Feuerungsanlagen dürfen Abfälle nach den Vorschriften der Luftreinhaltegesetzgebung 33 verbrannt werden.

Im Freien dürfen keine Abfälle verbrannt werden.

Art. 9 Tierkadaver

Tierkadaver müssen an die durch die Stadt bezeichneten Sammelstellen abgeliefert oder den vom Kanton bezeichneten Entsorgungsbetrieben abgegeben werden.

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV); SR 814.318.142.1

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes 34 und des Kantons 35 über die Bekämpfung von Tierseuchen und die Entsorgung tierischer Abfälle.

Art. 10 Ordentliche Abfuhr

Die Stadt besorgt und organisiert im Rahmen der Bestimmungen des Abfallreglements

und dieser Verordnung die ordentliche Abfuhr von Siedlungsabfällen. 37

Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen

  1. Elektro- und Elektronikgeräte und deren elektronische Bestandteile;

  2. Kühlgeräte wie Kühlschränke und Tiefkühltruhen;

  3. Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien und Öle;

  4. ausgediente Strassenfahrzeuge und deren Bestandteile;

  5. Bauabfälle, Erde, Steine und Schlamm;

  6. Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle;

  7. selbstentzündende, explosive und radioaktive Stoffe;

  8. Küchenabfälle aus Hotels, Restaurants, Spitälern, Grossküchen und ähnlichen Betrieben;

  9. Grobsperrgut.

Die Entsorgung der Abfälle nach Absatz 2 obliegt den Inhaberinnen und Inhabern. Vorbehalten bleiben die Artikel 23–25.

Art. 11 Wertstoffsammlungen und Sammelstellen

Die Stadt sammelt gesondert verwertbare Siedlungsabfälle wie Papier, Glas, Metall, Textilien und Kunststoffe.38

ERB entscheidet, welche Abfallarten gesondert gesammelt und verwertet werden und wie die Bereitstellung oder Anlieferung zu erfolgen hat. 39

ERB kann für Abfälle, die nicht regelmässig im Rahmen von Haussammlungen abgeführt werden, Sammelstellen einrichten.40 Art. 11a41 Grüngutsammlung

Die Stadt sammelt gesondert kompostierbares Grüngut (Gartenabraum, Rüstabfälle und Speisereste) aus Privathaushalten.

Entsprechende Abfälle aus Gewerbebetrieben werden gesammelt, soweit es sich nur um pflanzliches Material handelt.

Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA); SR 916.441.22

Kantonale Tierseuchenverordnung vom 3. November 1999 (KTSV); BSG 916.51 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2014 vom 2. Juli 2014

2. Abschnitt: Hauskehricht, Kleinsperrgut und Grüngut42

Art. 12 Abfuhr

ERB organisiert die Abfuhr von Hauskehricht, Kleinsperrgut und Grüngut im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 des Abfallreglements 43 . 44

Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfälle werden unter Kostenfolgen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Abfallreglement 45 ) abgeführt.

Art. 13 Bereitstellung im Allgemeinen

Hauskehricht muss in den durch ERB bezeichneten gebührenpflichtigen Abfallsäcken (17, 35, 60 oder 110 Liter) von höchstens 25 kg Gewicht pro Sack bereitgestellt werden. 46

Kleinsperrgut muss mit einer Gebührenmarke versehen sein. Es darf höchstens 1 m lang, 50 cm breit und 50 cm hoch sein und nicht mehr als 25 kg wiegen. Besteht es aus mehreren Stücken, muss es gebündelt werden.47

Die Abfallsäcke müssen fest zugebunden, die Bündel müssen fest verschnürt werden. 48

Die Bereitstellung muss in jedem Fall so erfolgen, dass der Fahrzeug- und Fussverkehr nicht behindert wird und keine Verletzungsgefahr besteht. 49

Wer durch Bauarbeiten oder in anderer Weise die ordnungsgemässe Bereitstellung beeinträchtigt, muss die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit die geltenden Vorgaben eingehalten werden können.50

Art. 14 Container für gebührenpflichtige Abfallsäcke

ERB kann die Inhaberinnen und Inhaber verpflichten, ihre Abfälle in zugebundenen gebührenpflichtigen Abfallsäcken in bestimmten, durch sie bezeichneten Containern bereitzustellen, wenn dies die Platzverhältnisse zulassen und diese Art der Bereitstellung aufgrund der übrigen Umstände angezeigt ist.51

Die Container dürfen nicht überfüllt werden.

ERB bestimmt die Grösse, die Beschaffenheit und die Ausrüstung der Container, namentlich zur Identifikation der Gebührenpflichtigen. 52

Sind Container vorhanden und noch nicht gefüllt, darf Abfall nicht gleichzeitig neben diesen in Abfallsäcken bereitgestellt werden. Zulässig ist das Bereitstellen von gebündeltem und mit einer Gebührenmarke versehenem Kleinsperrgut neben Containern.

Art. 15 Container für Gewichtserfassung

ERB kann Private ermächtigen, Hauskehricht und Kleinsperrgut in Containern, die gegen eine gewichtsabhängige Gebühr geleert werden (Art. 20), bereitzustellen.53

ERB kann die Abfallinhaberinnen und -inhaber in begründeten Fällen, namentlich in grösseren Wohnbauten und Überbauungen, verpflichten, ihren Abfall in solchen Containern bereitzustellen.54

Art. 1655 Grüngut

Das Grüngut muss zur Sammlung gemäss Artikel 11a in Containern bereitgestellt werden, die zu Kontrollzwecken durch das Abfuhrpersonal geöffnet werden können. ERB bestimmt die anwendbaren technischen Normen.56

Art. 17 Zeit und Ort der Bereitstellung

Abfallsäcke, Kleinsperrgut und Container dürfen frühestens am Vorabend vor der Abfuhr ab 19 Uhr bereitgestellt werden.

ERB bestimmt den Ort der Bereitstellung. Sie kann, namentlich im Fall von engen Strassen, Bereitstellungsorte in zumutbarer Distanz von den betroffenen Gebäuden bezeichnen.57 2a ERB bestimmt, wie besondere private Einrichtungen wie namentlich private Unterflursammelstellen technisch beschaffen sein müssen. ERB unterstützt solche Lösungen, wenn diese die fachgerechte und wirtschaftliche Entsorgung erleichtern. 58

ERB kann für die Innere Stadt und in anderen begründeten Fällen strengere Vorgaben betreffend Zeit und Ort der Bereitstellung machen und für die Leerung von Containern besondere Vereinbarungen abschliessen.59

3. Abschnitt: Grobsperrgut

Art. 18 Arten der Entsorgung

Die Inhaberinnen und Inhaber können Grobsperrgut

  1. auf entsprechendes Verlangen hin gegen eine Gebühr (Art. 18 Bst. b Abfallreglement 60 ) abführen lassen oder 61

  2. an Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen anliefern.

ERB kann Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder aus anderen Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand abgeführt werden können.62 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2014 vom 2. Juli 2014

Art. 19 Bereitstellung

Grobsperrgut muss für die Abfuhr so bereitgestellt werden, dass der Verkehr nicht behindert und das Aufladen nicht erschwert wird. Es wird auch aus privaten Räumen abgeführt, wenn dies nicht unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Wer Grobsperrgut bereitstellt, muss der Gefahr von Verletzungen und Verkehrsbehinderungen durch geeignete Vorkehren vorbeugen.

4. Abschnitt: Abfälle aus Gewerbe-, Industrie-, und Dienstleistungsbetrieben

Art. 20 Pflicht zur Verwendung von Containern

Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe müssen ihre Siedlungsabfälle in den durch ERB bezeichneten Containern bereitstellen, die gegen eine gewichtsabhängige Gebühr (Art. 18 Bst. a Abfallreglement 63 ) geleert werden. 64

ERB bestimmt, wie die Container, namentlich für die Erfassung des Gewichts und für die Identifikation der Gebührenpflichtigen, auszurüsten und zu kennzeichnen sind. 65

ERB kann Betriebe in begründeten Fällen auf Gesuch hin von der Pflicht zur Bereitstellung des Abfalls in Containern für Gewichtserfassung befreien. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn:66

  1. die Bereitstellung in Containern aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand verursacht;

  2. im Betrieb besonders wenig Abfall anfällt;

  3. andere besondere Gründe die Bereitstellung in Containern unzumutbar erscheinen lassen.

Art. 21 Andere Arten der Bereitstellung

Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, die von der Pflicht zur Verwendung von Containern nach Artikel 20 befreit sind, stellen ihre Abfälle nach Artikel 13 bereit. ERB kann die Betriebe verpflichten, die Abfälle in Containern für gebührenpflichtige Abfallsäcke (Art. 14) bereitzustellen.67

ERB kann mit Betrieben eine besondere Art der Entsorgung vereinbaren, wenn dies wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist.68

Vorbehalten bleiben Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 22 des Abfallreglements 69 . 70

Art. 22 Erhebung von Daten

ERB erhebt die für die Organisation der Abfuhr von Abfällen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben und für Entscheide über die Art der Bereitstellung erforderlichen Daten.71

ERB kann diese Daten in Form einer Selbstdeklaration erheben. 72

3. Kapitel: Sonderabfälle

Art. 23 Grundsatz

Die Entsorgung von Sonderabfällen obliegt unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen den Inhaberinnen und Inhabern.

Art. 24 Private Entsorgung

Sonderabfälle dürfen nur an Stellen oder Betriebe abgegeben werden, die nach eidgenössischem und kantonalem Recht zur Entgegennahme befugt sind.

Sie sind nach Möglichkeit an die Verkaufsstellen zurückzugeben, wenn diese zur Rücknahme von Sonderabfällen befugt oder verpflichtet sind.

Art. 25 Annahmestellen und Sammelaktionen

Die Stadt errichtet und betreibt geeignete Stellen für die Annahme kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalten wie Medikamente, Gifte, Öle, Säuren, Farben und dergleichen.

Im Rahmen ihrer Kapazitäten können diese Stellen auch kleine Mengen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben annehmen.

Die Stadt kann besondere Sammelaktionen für Sonderabfälle durchführen.

4. Kapitel: Bemessung und Erhebung der Gebühren

Art. 26 Erhebung der Daten

Die zuständige Behörde erhebt die für die Bemessung der Gebühren notwendigen Daten.

Sie kann, namentlich zur Erhebung der Nutzungsart für die Berechnung der Grundgebühren (Art. 17 Abs. 3 Abfallreglement 73 ), die Selbstdeklaration einführen. Sie kontrolliert die Richtigkeit der angegebenen Daten.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude sind verpflichtet:

  1. die im Rahmen einer Selbstdeklaration verlangten Daten wahrheitsgetreu bekanntzugeben;

  2. Änderungen der Berechnungsgrundlagen für die Bruttogeschossfläche (Art. 26b), der Nutzung eines Gebäudes und der Eigentumsverhältnisse ERB innert 30 Tagen wahrheitsgetreu zu melden.74 4 Die mit der Erhebung oder Kontrolle der Daten betrauten Personen haben das Recht auf Zutritt zu den entsprechenden Räumen zu angemessener Zeit. Sie zeigen die geplante Erhebung oder Kontrolle rechtzeitig an.

ERB ist berechtigt, bei der Einwohnerkontrolle zu überprüfen, ob Abfall anliefernde Personen als in der Stadt Bern wohnhaft angemeldet sind. Zu diesem Zweck dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der fraglichen Personen online abgefragt werden. Die Einwohnerkontrolle wird gleichzeitig ermächtigt, die Daten ERB zur Verfügung zu stellen.75 Art. 26a76 Grundgebühren

Massgebend für die Bemessung der jährlichen Grundgebühren sind die Daten (Bruttogeschossfläche, Nutzung des Gebäudes) am 1. Januar des betreffenden Jahres.

Die Grundgebühren werden im Fall eines Wechsels der Eigentümerschaft zeitlich anteilmässig bei den Eigentümerinnen und Eigentümern erhoben.

Art. 26b77 Bruttogeschossfläche

Als Bruttogeschossfläche im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 des Abfallreglements gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen eines Gebäudes einschliesslich die Mauer- und Wandquerschnitte.

Nicht angerechnet werden:

  1. zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume im Sinne von Artikel 63 BauV 78 verwendbar sind ;

  2. eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;

  3. Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen;

  4. Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;

  5. allen Bewohnerinnen und Bewohnern, Besucherinnen und Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen die Gemeinschaftsräume;

  6. Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume im Sinne von Artikel 63 BauV enthält;

  7. mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze;

  8. offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

  9. unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

  10. in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt.

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1778/2007 vom 20. November 2007

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-501 vom 5. Mai 2021

Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1 ) Art. 26c79 Reduktion von Gebühren

Über eine Reduktion der Gebühren nach Artikel 22 Absatz 1 des Abfallreglements 80 entscheidet :

  1. ERB für Beträge bis 20 000 Franken;81

  2. die zuständige Direktion für Beträge bis 50 000 Franken.

Für Beträge über 50 000 Franken gelten die Zuständigkeiten nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 82 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 27 Abfallsäcke und Gebührenmarken

Die gebührenpflichtigen Abfallsäcke (Art. 13 Abs. 1) und die Gebührenmarken für Kleinsperrgut werden durch Grossisten oder den Detailhandel verkauft.

ERB regelt die Herstellung oder Beschaffung der Säcke und Gebührenmarken, die Ablieferung der Gebühren, die Bezeichnung und Entschädigung der Verkaufsstellen und weitere Einzelheiten vertraglich mit der Lieferantin oder dem Lieferanten. 83 Art. 27a84 Grüngut-Jahresgebühr

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Grüngut-Container melden diese bei ERB für die Grüngutsammlung an. Sie bezeichnen dabei eine Ansprechperson vor Ort für die Regelung organisatorischer Fragen.85

ERB rüstet die Container mit einer geeigneten Vorrichtung zur Identifikation der gebührenpflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümer aus. Die Vorrichtung bleibt im Eigentum der Stadt Bern.86

Die Gebühr ist jeweils für ein Kalenderjahr geschuldet. Die Anmeldung verlängert sich automatisch jeweils für ein Jahr, sofern die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Container nicht vor dem Ende der Gebührenperiode ERB eine Mutation oder Abmeldung mitteilen.87

Art. 28 Verfügung und Rechnungstellung88

ERB verfügt die jährlichen Grundgebühren und die jährlichen Gebühren für Grüngut- Container und stellt sie in Rechnung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Rechnungstellung. Sie kann, namentlich im Fall grösserer Beträge, Teilrechnungen ausstellen. 89

ERB verfügt die Gebühren für die Leerung von Containern für Gewichtserfassung und stellt sie periodisch in Rechnung.90

neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-501 vom 5. Mai 2021 GebR; SSSB 154.11 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1034/2014 vom 2. Juli 2014 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1699/2012 vom 21. November 2012

ERB verfügt die Gebühren für die Entsorgung selbst angelieferter Abfälle und die Gebühren nach Artikel 20 des Abfallreglements 91 und stellt sie in Rechnung, soweit sie nicht sogleich einkassiert werden. 92

...93

Art. 29 Modalitäten der Verfügung und Rechnungstellung94

ERB stellt die Verfügung und Rechnung den Gebührenpflichtigen oder der durch diese bezeichneten Stelle zu. Steht eine Liegenschaft im Mit- oder Gesamteigentum und bezeichnen die Mit- oder Gesamteigentümerinnen und -eigentümer keine gemeinsame Zustelladresse, kann ERB die Verfügung und Rechnung für die gesamte Liegenschaft einer oder einem beliebigen Gebührenpflichtigen zustellen. 95 1a ERB ist berechtigt, die für die Verfügung und Rechnungstellung von Gebühren benötigten Namen und Adressen von Gebäudeeigentümerinnen und Gebäude eigentümern oder deren Liegenschaftsverwaltenden mittels Abrufverfahren bei Energie Wasser Bern (ewb) zu beschaffen und entsprechend zu verwenden. ewb wird gleichzeitig ermächtigt, die Daten ERB weiterzugeben. 96

ERB kann die Rechnungstellung nach Massgabe der allgemeinen städtischen Bestim mungen 97 Dritten übertragen. ERB regelt in diesem Fall die Einzelheiten und das Entgelt in einem Leistungsvertrag. 98

...99

5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 30 Kontrollen

ERB oder beauftragte Dritte kontrollieren stichprobenweise Herkunft, Menge, Arten und Beseitigung der Abfälle, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. 100

Sie sind befugt, zu diesem Zweck bereitgestellte Abfallsäcke und andere Behälter zu öffnen und deren Inhalt zu durchsuchen.

Sie wahren gegenüber Dritten Stillschweigen über das Ergebnis der Kontrollen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Auskunfts- und Schweigepflicht nach übergeordnetem Recht, namentlich nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung 101 .

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Abfallverordnung vom 22. November 1990 aufgehoben.

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1699/2012 vom 21. November 2012

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1699/2012 vom 21. November 2012 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1699/2012 vom 21. November 2012

Artikel 46f . Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; USG);

SR 814.01

Art. 32 Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2007 darf Abfall in beliebigen geeigneten und mit einer Gebührenmarke versehenen Abfallsäcken mit einem Inhalt von 17, 35, 60 oder 110 Litern und höchstens 25 kg Gewicht bereitgestellt werden.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.

Bern , 8. November 2006 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 20. November 2007 4a (neu), 5, 26, 26a 1. Januar 2008 20. Mai 2009 4a, 5, 26, 26b 1. Januar 2010 21. November 2012 28, 29 1. Januar 2011 4. September 2013 4a Abs. 3 Bst. i 1. Februar 2014 (neu), 26 Abs. 5 (neu) 2. Juli 2014 11 Abs. 1, 11a 1. Januar 2015

Abs. 2 5. Mai 2021 Gemeinderatsbe- 1. Juli 2021 schluss Nr. 2021-501 (neu) 13. März 2024 Gemeinderatsbe- Art. 2 1. Juli 2024 schluss Nr. 2024-288 Art. 4

Art. 4a

Kapitel2.

Art. 5

Art. 6

Art. 8

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 26

Art. 26c

Art. 27

Art. 27a

Art. 28

Art. 29

Art. 30

14