822.113
Tarif für die Entsorgung von selbst angelieferten Abfällen (SAT)
Der Gemeinderat der Stadt Bern , gestützt auf
Artikel 24 Absatz 3 und 30 Buchstabe c des Abfallreglements vom 25. September 2005 1,
beschliesst:
Art. 12 Gebührenansätze
Für die Entsorgung selbst in Entsorgungshöfe oder andere Annahmestellen angelieferter Abfälle werden unterschiedliche Gebühren erhoben:
Tieferer Tarif: – für in der Stadt Bern wohnhafte Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen; – für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit Sitz oder Betrieb in der Stadt Bern für Siedlungsabfälle gemäss Artikel 1a Buchstaben g, h, k – n (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 Abs. 3 Abfallreglement 3 ). 4
Höherer Tarif: – für nicht in der Stadt Bern wohnhafte Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen, sowie für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe ohne Sitz oder Betrieb in der Stadt Bern (Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 19 Abs. 3 Abfallreglement 5 ); 6 – für Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit Sitz oder Betrieb in der Stadt Bern für Abfälle, die sie selber entsorgen müssen (Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle gemäss Artikel 1a Buchstaben a – f, i und j in Kleinmengen [Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 19 Abs. 3 Abfallreglement 7 ]). 8
Anlieferpauschale: Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen, die in einer Gemeinde ohne Zusammenarbeitsvertrag betreffend Mitbenutzung der stadtbernischen Entsorgungshöfe wohnhaft sind, sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe mit Sitz oder Betrieb in einer solchen Gemeinde bezahlen zusätzlich eine Pauschale von Fr. 4.65 pro Anlieferung. 9 10 2 Als in der Stadt Bern wohnhaft gilt, wer im Zeitpunkt der Anlieferung bei der Einwohnerkontrolle als angemeldet aufgeführt ist.
AFR; SSSB 822.1
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1127/2013 vom 4. September 2013 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-951 vom 4. Juli 2018
Als den in der Stadt Bern wohnhaften Personen gleichgestellt gelten
Personen, welche nicht in der Stadt Bern angemeldet sind, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Einzelfall Abfälle für in der Stadt Bern wohnhafte oder vor ihrem Tod wohnhaft gewesene Personen anliefern. Die zuständige Behörde ist befugt, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen und bei Bedarf die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.;
Personen aus anderen Gemeinden, wenn sich die betreffende Gemeinde an den Kosten der städtischen Entsorgungshöfe beteiligt. Die entsprechenden Gemeinden regeln die Authentifizierung ihrer Einwohnenden selbständig.;
weitere vergleichbare, durch die zuständige Behörde gewährte Ausnahmen.
Grundsätzlich erfolgt die Bemessung der Gebühren nach Gewicht, Stückzahl oder Laufmeter gemäss den Ansätzen in Artikel 1a. Wo die Bemessung der Gebühren nach Gewicht, Stückzahl oder Laufmeter nicht möglich ist, erfolgt sie ausnahmsweise nach Volumen gemäss den Ansätzen in Artikel 1b.
Art. 1a11 Gebühren nach Gewicht, Stückzahl oder Laufmeter (Grundsatz) Für die genannten Kategorien von Gebührenpflichtigen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Ansätze: 12 Pflichtige Pflichtige nach Bst. a nach Bst. b
a. Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Farbabfälle, Fr. 1.25 Fr. 1.67 Lösungsmittel, pro kg
b. Motorenöle und Ölgemische, pro kg Fr. 0.42 Fr. 0.83
c. Quecksilberhaltige Abfälle, Abwässer, Bäder, Fr. 23.33 Fr. 25.83 Schlämme, pro kg
d. Druckgasbehälter, pro kg Fr. 16.67 Fr. 18.33
e. Chemikalienreste mit Bezeichnung der Fr. 4.17 Fr. 5.42 Substanzen, Rückstände von Pestiziden, Fungiziden und Herbiziden, Chemikalien unbekannter Zusammensetzung, pro kg
f. Gewerbe-Kühlgeräte, längste Seite messen, pro Fr. 79.17 Fr. 83.33 Laufmeter
g. Grobsperrgut unbrennbar, pro kg Fr. 0.17 Fr. 0.25
h. Grobsperrgut brennbar und Fr. 0.21 Fr. 0.44 Mehrkomponentenabfälle (z.B. Bürostühle), pro kg
i. Altpneu mit Felgen, pro Stk. Fr. 4.17 Fr. 5.83
j. Altpneu ohne Felgen, pro Stk. Fr. 2.00 Fr. 2.50
k. Gartenabfälle, pro kg Fr. 0.17 Fr. 0.33
l. Unsortiert angelieferte Abfälle, pro kg Fr. 0.50 Fr. 0.83 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1057 vom 11. September 2024
m. …13
n. …14
o. Verlust Entsorgungshofkarte, pro Stk. Fr. 18.52 Fr. 18.52 Art. 1b15 Gebühren nach Volumen (Ausnahme) Für die genannten Kategorien von Gebührenpflichtigen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Ansätze: 16 Pflichtige Pflichtige nach Bst. a nach Bst. b Grobsperrgut unbrennbar, pro m 3 Fr. 74.28 Fr. 97.49 Grobsperrgut brennbar und Mehrkomponentenabfälle Fr. 60.35 Fr. 83.57 (z.B. Bürostühle), pro m 3 Kompostier- oder vergärbares Material ab 40 L, pro m Fr. 46.42 Fr. 97.49 3
Art. 2 Begleitscheingebühr
Die Gebühr für das Ausstellen eines Begleitscheins beträgt 13.89 Franken. 17 Art. 2a18 Mindestgebühr Aus Gründen der Eichtoleranz der Waagen wird die Mindestgebühr pro Abfallfraktion auf Fr. 1.86 festgesetzt.
Art. 3 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in den aufgeführten Gebühren nicht enthalten. Sie wird zusätzlich erhoben.20
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Mai 2007 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten ist der Tarif vom 24. Januar 2001 über die Entsorgung von selbstangelieferten Sonderabfällen aufgehoben.
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1057 vom 11. September 2024
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-1057 vom 11. September 2024
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1127/2013 vom 4. September 2013 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-288 vom 13. März 2024 Bern , 8. November 2006 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 4. September 2013 1, 1a (neu), 1b 1. Februar 2014 (neu), 3 25. Juni 2014 1, 1a 1. September 2014 2. Juli 2014 1a Bst. k 1. Januar 2015 11. Februar 2015 2a rückwirkend per 1. Januar 2015 22. Juni 2016 1a Bst. a - n 1. September 2016 4. Juli 2018 1 Abs. 1 Bst. c (neu) 1. Januar 2019 13. März 2024 Gemeinderatsbe- Art. 1 1. Juli 2024 schluss Nr. 2024-288 Art. 1a
Art. 1a
Art. 1b
Art. 2
Art. 2a
Art. 2b (aufgehoben
)
Art. 3
11. September 2024 Gemeinderatsbe- Art. 1a 1. Oktober 2024 schluss Nr. 2024- Art. 1a 1057 5