862.31

Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern (Betreuungsreglement; FEBR)

Der Stadtrat von Bern , gestützt auf – Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b sowie 43 – 57 des Gesetzes vom 9. März 2021 1 über die sozialen Leistungsangebote ;2 – Artikel 11 Absatz 3, 16 Absatz 1 und 50 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 3; – die Verordnung vom 24. November 2021 4 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung ;5 – die Direktionsverordnung vom 24. November 2021 6 über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung ,7 beschliesst :

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Stadt Bern (Stadt) fördert die familienergänzende Betreuung von Kindern. Sie kann eigene Betreuungsangebote führen.

Dieses Reglement regelt die finanziellen Leistungen, die durch die Stadt erbracht werden, und die Führung von Kindertagesstätten durch die Stadt.

Für familienergänzende Betreuungsangebote im Rahmen der Schulstrukturen gilt die Gesetzgebung über das städtische Schulwesen. 8

Art. 2 Zweck

Mit diesem Reglement trägt die Stadt dazu bei, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung miteinander vereinbar sind, Familien wirtschaftlich entlastet und Kinder in ihrer Entwicklung und Integration unterstützt werden.

Art. 3 Begriffe

Als familienergänzend im Sinne dieses Reglements gilt die regelmässige Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bei Tageseltern.

Kindertagesstätten (Kita) sind Betreuungseinrichtungen für vorschulpflichtige Kinder und schulpflichtige Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens.

SLG; BSG 860.2 Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1

FKJV; BSG 860.22 FKJDV; BSG 860.221 Reglement vom 30. März 2006 über das Schulwesen (Schulreglement; SR); SSSB 430.101 und Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Tagesschule und die Ferieninseln (Tagesschul- und Ferieninselverordnung; TSFV); SSSB 432.221.1

In der Tagespflege vermitteln Tagesfamilienorganisationen die regelmässige Betreuung von vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern im Haushalt der Tageseltern.

Leistungserbringer im Sinne dieses Reglements sind die durch den Kanton zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassenen Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen.

Art. 4 Aufsicht

Die Aufsicht über die Leistungserbringer richtet sich nach den kantonalen Vorgaben.

Soweit die Aufsicht der Stadt obliegt, wird sie durch die zuständige Direktion ausgeübt. Sie kann zur Ausübung der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen beiziehen.

2. Kapitel: Betreuungsgutscheine, Zusatzleistungen und Bedarf

1. Abschnitt: Betreuungsgutscheine

Art. 5

Die Stadt vergünstigt mit Betreuungsgutscheinen die familienergänzende Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und in der Tagespflege nach Massgabe der kantonalen Vorgaben. 9

Vorbehalten bleibt der Bedarf der Eltern nach den Artikeln 12 und 13.

Es besteht Anspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.

2. Abschnitt: Zusatzleistungen der Stadt

Art. 6 Grundsätze

Die Stadt erbringt finanzielle Zusatzleistungen für Eltern mit Wohnsitz in der Stadt Bern, die keine wirtschaftliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung beziehen.

Die Zusatzleistungen werden ausschliesslich im Rahmen der vergünstigten Betreuung gewährt. Sie werden gleichzeitig mit dem Betreuungsgutschein verfügt.

Die Zusatzleistungen werden in der Regel nicht den Eltern ausgerichtet. Der Leistungserbringer stellt den Eltern die Betreuungskosten nach Abzug des Betreuungsgutscheins und der Zusatzleistungen in Rechnung. Die Stadt überweist dem Leistungserbringer periodisch den Betrag aus dem Betreuungsgutschein und die Zusatzleistungen. Vorbehalten bleibt die Mahlzeitenvergünstigung.

Art. 7 Allgemeiner Zuschlag

Zur Abfederung der höheren Kostenstruktur und zur wirtschaftlichen Entlastung von Familien mit einem massgebenden Einkommen bis 140 000 Franken wird für jedes in der Stadt Bern betreute Kind bis zum Abschluss des Kindergartens pro Betreuungstag ein einkommensabhängiger allgemeiner Zuschlag zwischen 0 und 31 Franken gewährt. 10

Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV); BSG 860.113 – und dort insb. Artikel 34a – 34x – und Direktionsverordnung über das Betreuungsgutscheinsystem (BGSDV); BSG 860.113.1

Der Maximalbetrag nach Absatz 1 wird bis zu einem massgebenden Einkommen von 43 000 Franken ausgerichtet. Der allgemeine Zuschlag verringert sich bei darüberlie genden Einkommen linear. Die Berechnung erfolgt gemäss der Formel im Anhang I. 11

Der allgemeine Zuschlag ist insofern begrenzt, als er unter Anrechnung des Betreuungsgutscheins nicht zu einer Unterschreitung des von den Eltern nach den kantonalen Vorgaben zu tragenden Mindestbeitrages für Betreuung führen darf.

Bei teilzeitlicher Nutzung des Betreuungsangebotes reduziert sich der allgemeine Zuschlag linear zum Betreuungspensum.

Bei Betreuung ausserhalb der Stadt Bern besteht kein Anspruch auf den allgemeinen Zuschlag.

Art. 8 Zuschlag für Kinder unter zwölf Monaten

Eltern, deren Vergünstigung nach den kantonalen Vorgaben das Maximum unterschreitet, wird für jedes betreute Kind unter zwölf Monaten zusätzlich zum allgemeinen Zuschlag pro Betreuungstag ein Zuschlag zur Abfederung der höheren Betreuungskosten für Säuglinge gewährt.

Der Zuschlag für Kinder unter zwölf Monaten richtet sich nach dem massgebenden Einkommen der Eltern. Er ist linear abgestuft und beträgt zwischen 0 und 20 Franken. Die Berechnung erfolgt gemäss der Formel im Anhang II. 12

Der Zuschlag für Kinder unter zwölf Monaten ist insofern begrenzt, als er unter Anrechnung des Betreuungsgutscheins und des allgemeinen Zuschlags nicht zu einer Unterschreitung des von den Eltern nach den kantonalen Vorgaben zu tragenden Mindestbeitrages für Betreuung führen darf.

Bei teilzeitlicher Nutzung des Betreuungsangebotes reduziert sich der Zuschlag für Kinder unter zwölf Monaten linear zum Betreuungspensum.

Art. 9 Mahlzeitenvergünstigung

Eltern, deren massgebendes Einkommen 70 000 Franken nicht überschreitet, haben Anspruch auf eine Vergünstigung der Mahlzeiten.

Die Mahlzeitenvergünstigung beträgt pro Kind und Tag:

  1. maximal 6 Franken bei einem Einkommen bis 51 000 Franken;

  2. maximal 3 Franken bei einem Einkommen von 51 001 Franken bis 70 000 Franken.

Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der Vergünstigung im Rahmen des bewilligten Budgetkredits in der Verordnung.

Die Mahlzeitenvergünstigung wird für Tage mit vergünstigter Betreuung und unabhängig vom täglichen Betreuungspensum ausgerichtet.

Sie wird nur für in Rechnung gestellte Mahlzeiten gewährt.

Die Eltern haben einen Mindestbeitrag für Mahlzeiten von 2 Franken pro Kind und Tag zu tragen

Die Mahlzeitenvergünstigung wird den Eltern quartalsweise direkt vergütet.

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2024-113 vom 14. März 2024

Art. 10 Bemessungsgrössen

Wo nicht anders aufgeführt gilt als «Betreuungstag»:

  1. in Kindertagesstätten eine Betreuungseinheit von 20 Prozent pro Woche;

  2. in einer Tagesfamilie eine Betreuungseinheit von 11 Stunden.

Die Abstufung der Betreuungseinheiten gemäss Absatz 1 richtet sich nach den kantonalen Vorgaben 13 .

Wo nicht anders aufgeführt, wird das «massgebende Einkommen» nach den kantonalen Vorgaben ermittelt.

Art. 11 Rückerstattung

Zusatzleistungen, die aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Verschweigen von Tatsachen zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind rückerstattungspflichtig.

3. Abschnitt: Bedarf der Eltern

Art. 12 Freiwilligenarbeit

Zusätzlich zu den Bedarfsgründen gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a – f FKJV

gilt auch ausgewiesene und auf Dauer geleistete Freiwilligenarbeit als Bedarfsgrund. 15

Es werden maximal 6 Stunden Freiwilligenarbeit je Woche und Elternteil angerechnet.

Das Pensum aus Freiwilligenarbeit kann in der Regel nicht mit dem Bedarf wegen sozialer oder sprachlicher Indikation des vorschulpflichtigen Kindes kumuliert werden.

Der Gemeinderat bestimmt die Anforderungen an die Freiwilligenarbeit und legt die Regeln zur Bestimmung des Pensums aus Freiwilligenarbeit fest.

Art. 13 Erforderliches Beschäftigungspensum

Das erforderliche Beschäftigungspensum für eine Vergünstigung beträgt:

  1. 105 Prozent bei einem Elternpaar;

  2. 5 Prozent bei Alleinerziehenden.

Art. 14 Fachstellen

Der Gemeinderat kann in einer Verordnung ergänzend zu den kantonal bezeichneten Fachstellen weitere geeignete Fachstellen bezeichnen, die die Beurteilung der sozialen und sprachlichen Indikation bei vorschulpflichtigen Kindern nach den kantonalen Vorgaben 16 vornehmen.

Beim Kita-Angebot erfolgt die Abstufung in Prozenten (20, 15, 10, 5 Prozent Betreuung pro Woche); beim Tagespflegeangebot erfolgt die Abstufung stundenweise

BSG 860.22 Vgl. Artikel 34d Absatz 1 Buchstabe f ASIV und Artikel 8 – 10 BGSDV

4. Abschnitt: Mitwirkung und Verfahren

Art. 15 Mitwirkung

Eltern, die Leistungen nach diesem Reglement beantragen, sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die dafür erforderlichen Angaben zu machen, die nötigen Unterlagen vorzuweisen und Änderungen der massgebenden Verhältnisse nach deren Eintritt unverzüglich zu melden.

Art. 16 Verfahren

Die zuständige Direktion beurteilt Gesuche um Betreuungsgutscheine und Zusatzleistungen der Stadt mit Verfügung. Sie nimmt Rückerstattungen vor. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 17 über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Beurteilung eines Gesuchs nach Absatz 1 erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Angaben und Unterlagen.

3. Kapitel: Städtisch geführte Kindertagesstätten

Art. 17 Eigene Kindertagesstätten

Die Stadt führt eigene Kindertagesstätten nach den Zulassungsbedingungen 18 des kantonalen Rechts.

Der Gemeinderat regelt den Betrieb und den Zugang zu den städtisch geführten Kindertagesstätten.

Art. 18 Spezialfinanzierung

Für die städtisch geführten Kindertagesstätten besteht eine Spezialfinanzierung nach

Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 19 , die die längerfristige

kostendeckende Finanzierung und unternehmerische Ausrichtung der Kindertagesstätten durch Ausgleich von Aufwand- und Ertragsüberschüssen bezweckt.

Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch Ertragsüberschüsse aus den Betriebs rechnungen des Produkts 330420. Als Erträge gelten insbesondere Beiträge der Eltern, Erträge aus den Betreuungsgutscheinen, Zusatzleistungen der Stadt nach Artikel 6 Absatz 3 sowie Zuwendungen Dritter. Alle Auslagen zur Erbringung der Betreuungs leistung in den Kindertagesstätten gelten als Aufwand. Sie werden von den Erträgen abgezogen.

Zur Abdeckung der coronabedingten Mehraufwände und Mindererträge leistet das finanzkompetente Organ bis 31. Dezember 2024 im Vergleich zu den Mehraufwen dungen und Mindererträgen, die private Kitas über andere Finanzierungen geltend machen können, analoge Beiträge aus der Erfolgsrechnung des Allgemeinen Haushaltes an die Spezialfinanzierung. 20

Aus der Spezialfinanzierung sind ausschliesslich allfällige Aufwandüberschüsse der Betriebsrechnungen zu decken.

Entnahmen werden durch die zuständige Direktion beschlossen.

VRPG; BSG 155.21

Vgl. Artikel 34x ASIV

GV; BSG 170.111

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-114 vom 16. März 2023

Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

Art. 19 Gebühren

Für die Betreuung vorschulpflichtiger Kinder und schulpflichtiger Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens wird eine Gebühr in angemessener, für vergleichbare Angebote üblicher Höhe bei den Eltern erhoben.

Die Gebühr kann nach Altersgruppen abgestuft werden. Für ausserordentlichen Betreuungsaufwand kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.

Für Mahlzeiten wird zusätzlich zur Betreuungsgebühr eine Gebühr in angemessener, für vergleichbare Angebote üblicher Höhe erhoben.

Der Gemeinderat regelt die Gebühren für Betreuung und Mahlzeiten.

Die Erhebung der Gebühren für Betreuung und Mahlzeiten erfolgt durch die zuständige Direktion.

Für den Bezug und Erlass gelten die allgemeinen Bestimmungen des Reglements vom 21. Mai 2000 21 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 20 Betreuungsvertrag

Das Betreuungsverhältnis zwischen der Stadt und den Eltern wird mit öffentlichrechtlichem Vertrag geregelt.

Der Gemeinderat regelt die Ausgestaltung des Betreuungsvertrags.

4. Kapitel:22

Art. 21 –24–2423

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 26 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Dahinfallen der städtischen

Zulassungen und befristete Bestimmungen

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Mit dem Inkrafttreten ist das Reglement vom 30. August 2012 24 über die familienergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen aufgehoben.

Mit dem Inkrafttreten fallen alle Zulassungen nach Artikel 15 des Reglements vom 30. August 2012 25 über die familienergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen dahin.

Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11

aufgehoben gemäss

aufgehoben gemäss

Betreuungsreglement (FEBR); SSSB 862.31

Betreuungsreglement (FEBR); SSSB 862.31

Die Bestimmungen des 4. Kapitels (Familienergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Tagesstätten; Art. 19–22) treten ausser Kraft, sobald die Aufwendungen für die familienergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Tagesstätten nicht mehr über den kantonalen Lastenausgleich Sozialhilfe abgerechnet werden können.

Bern , 11. Juni 2020 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin : Barbara Nyffeler Die Ratssekretärin : Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 11. Juni 2020 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. Januar 2021 Nr. 2020-204 16. März 2023 Stadtratsbeschluss Art. 18 1. August 2023 Nr. 2023-114 14. März 2024 Stadtratsbeschluss VerweisIngress 1. August 2024 Nr. 2024-113 Art. 7

Art. 8

Art. 12

Anhang I Anhang II (neu) Anhang I26 Formel nach Artikel 7 Absatz 1bis zur Berechnung des allgemeinen Zuschlags bei Kita- Betreuung Formel nach Artikel 7 Absatz 1bis zur Berechnung des allgemeinen Zuschlags bei Betreuung in einer Tagesfamilie Anhang II27 Formel nach Artikel 8 Absatz 2 zur Berechnung des Zuschlags für Kinder unter 12 Monaten bei Kita-Betreuung Formel nach Artikel 8 Absatz 2 zur Berechnung des Zuschlags für Kinder unter 12 Monaten bei Betreuung in einer Tagesfamilie

neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2024-113 vom 14. März 2024 10