110 2005 181
Unterstand Ost, Ersatzvornahme
RANr.110/2005/181Bern, 15.März 2006
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________
Beschwerdeführer
und
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, Moos 39, 2513Twann
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann vom 22.November 2005 (4 301; Dachflächenfenster)
I.Sachverhalt
1.Der Beschwerdeführer reichte am 11.Dezember 1997 bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für den Umbau und die Umnutzung eines Geräteschuppens in der C.________gasse auf der Parzelle Twann Gbbl. Nr. B.________. Die Liegenschaft liegt in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter. Am 5.Januar 1998 wurde dem Beschwerdeführer vom Gemeinderat die Baubewilligung erteilt. Diese wurde am 29.April 1999 und am 8.Mai 2000 jeweils um ein Jahr verlängert.
2.Am 26.April 2005 führte die Gemeinde eine Bauabnahme durch. Diese Baukontrolle ergab, dass in Abweichung von der Baubewilligung vom 5.Januar 1998 südseitig ein Dachflächenfenster in den Massen 66/118cm und nordseitig in der Fassade ein neues Fenster eingebaut worden war. Zudem entsprach die Anordnung der Installationen nicht der bewilligten Planskizze. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch für die Projektänderung und ein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der zulässigen Grösse des Dachflächenfensters ein. Mit Verfügung vom 22.November 2005 verweigerte der Gemeinderat die Bau- und Ausnahmebewilligung für ein Dachflächenfenster in den Massen 66/118cm. Im Übrigen erteilte er eine Bewilligung für die Projektänderung. Zudem ordnete er als Auflage beziehungsweise Wiederherstellungsmassnahme die Verkleinerung des Dachflächenfensters auf das gemäss Art. 50 Abs. 8 GBR1 maximal zulässige Mass von 55/100cm an.
3.Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 15.Dezember 2005 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheides vom 22.November 2005 bezüglich des Ausnahmegesuchs und der Verkleinerung des Dachflächenfensters. Er macht geltend, es sei ihm eine Bau- und Ausnahmebewilligung für den Einbau eines Dachflächenfensters mit den Massen 66/118cm zu erteilen. Die bewilligte Grösse sei nur geringfügig überschritten und das Fenster sei vom öffentlichen Raum nicht einsehbar. Zudem sei sein Budget gering.
4.Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten.
5.Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17.Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheides vom 22.November 2005. Es seien keine besonderen Verhältnisse vorhanden, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG3 rechtfertigen würden. Zudem würde mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die bisher recht strenge Praxis der Baubewilligungsbehörde geändert und damit die Bewilligung weiterer Gesuche präjudiziert. Das Auswechseln des Dachflächenfensters sei verhältnismässig.
6.Auf die Akten und Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
II.Erwägungen
1.Prozessvoraussetzungen
Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art.40 BauG). Auch baupolizeiliche Verfügungen nach Art.45 bis 48 BauG können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art.49 Abs.1 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat als teilweise abgewiesener Baugesuchsteller und als Adressat der Wiederherstellungsverfügung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 65 VRPG4 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten.
2.Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer ficht den Bauentscheid der Gemeinde vom 22.November 2005 einzig betreffend Bauabschlag für das zu grosse Dachflächenfenster (66/118 cm) und die entsprechende Auflage beziehungsweise Wiederherstellungsmassnahme (Ersetzen des zu grossen Dachflächenfensters durch ein kleineres) an. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Die Baubewilligung für die übrige Projektänderung gemäss Planskizze vom 28.September 2005 (gestempelt durch das Bauamt Twann am 15.November 2005) und für ein kleineres Dachflächenfenster (55/100 cm) sowie die weiteren Auflagen wurden nicht angefochten. Sie sind in Rechtskraft erwachsen und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.Zulässige Grösse des Dachflächenfensters
a)Die Gemeinde Twann hat in Art. 50 GBR Vorschriften für Bauten innerhalb des Ortsbildschutzperimeters erlassen. Sie bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der bauhistorischen Substanz und Erhaltung der Eigenart und der traditionellen Nutzung in ihrem Gesamterscheinungsbild (Art. 50 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 50 Abs. 8 GBR können Dachbauten, liegende Dachfenster und Glasziegel gestattet werden, sofern sie das Siedlungsbild nicht beeinträchtigen. Für liegende Dachfenster ist eine Regelgrösse von 55/100cm zulässig.
b)Die Bauparzelle liegt im Ortsbildschutzperimeter. Das bereits eingebaute Dachflächenfenster misst 66/118cm. Die Regelgrösse von 55/100cm für liegende Dachfenster ist somit nicht eingehalten. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob eine Ausnahme bewilligt werden kann.
4.Ausnahmebewilligung
a)Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm eine Ausnahmebewilligung für den Einbau eines Dachflächenfensters mit den Massen 66/118cm zu erteilen. Die bewilligte Grösse sei nur um wenige Zentimeter überschritten. Das Fenster sei vom öffentlichen Raum nicht einsehbar, ausser von der Nachbarin, aber auch nur dann, wenn diese sich aus dem Fenster lehne. Sie habe ihr Einverständnis zum Einbau des Dachflächenfensters gegeben. Er führt nicht aus, auf welche Norm er sein Ausnahmegesuch stützt.
b)Art. 50 Abs. 8 GBR (Abschnitt „Liegende Dachfenster“, zweitletzter Satz) sieht vor, dass die Regelgrösse von 55/100 cm in speziellen Fällen – geringe Einsehbarkeit etc. – mit Zustimmung der Fachstelle überschritten werden kann. Es ist fraglich, ob diese Bestimmung eine Nutzungsbestimmung der besonderen Art oder eine kommunale Ausnahmebestimmung darstellt. Kommunalen Ausnahmebestimmungen kommt wegen des abschliessenden Charakters der kantonalen Ausnahmebestimmung von Art.26 BauG nur noch eine beschränkte Bedeutung zu5. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass hier sowieso kein Fall von Art. 50 Abs. 8 GBR (Abschnitt „Liegende Dachfenster“, zweitletzter Satz) vorliegt:
Diese Bestimmung verlangt für ein Überschreiten der Regelgrösse, dass ein spezieller Fall und die Zustimmung der Fachstelle vorliegen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Dachflächenfenster wird sowohl aus bergseitiger wie auch aus seeseitiger Sicht von Dächern bedeckt. Es ist vom öffentlichen Raum nicht einsehbar, ausser von der Nachbarin und diese hat ihr Einverständnis zum Einbau des Dachflächenfensters gegeben. Mit der fehlenden Einsehbarkeit ist somit ein spezieller Fall gegeben. Des Weiteren ist die Zustimmung der Fachstelle notwendig. Die Gemeinde hat von der Fachstelle, der Denkmalpflege des Kantons Bern, einen Mitbericht verlangt. Die Denkmalpflege des Kantons Bern ist der Auffassung, das Ausnahmegesuch sei nicht stichhaltig. Für eine Querlüftung sei die Grösse des Dachflächenfensters in den vorgeschriebenen Massen ausreichend. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung könne nicht zugestimmt werden, nur weil dem Baureglement nicht Folge geleistet worden sei. Sonst würden Baureglemente systematisch umgangen. Die Zustimmung der Denkmalpflege des Kantons Bern als Fachstelle liegt somit nicht vor. Die Regelgrösse von 55/100cm gemäss Art. 50 Abs. 8 GBR kann folglich nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 8 GBR (Abschnitt „Liegende Dachfenster“, zweitletzter Satz) bewilligt werden.
c)Ausnahmebewilligungen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BauG können nur gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Als erstes ist zu prüfen, ob besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vorliegen. Dafür kommen alle wesentlichen Interessen des Bauherrn in Betracht, die sich auf Zweck, Umfang und Gestaltung seines Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften keine genügende Berücksichtigung finden. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Es sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden.
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausnahmegesuch für ein Dachflächenfenster in der Grösse 66/118cm mit der Notwendigkeit der Durchlüftung der Nasszelle (Querlüften), der Optimierung der Lichtverhältnisse durch Einstrahlung von Sonnenlicht und der Energiereduktion durch mehr Sonnenlicht und Querlüftung. All diesen Punkten kann auch mit einem Dachflächenfenster in der zulässigen Grösse von 55/100cm Rechnung getragen werden. Sowohl die Durchlüftungsmöglichkeit, als auch eine Sonneneinstrahlung sind bei der kleineren Fläche vorhanden. In jedem Fall liegt keine Unbilligkeit oder Unzweckmässigkeit und somit auch kein besonderes Verhältnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vor. Ebenso wenig vermag die fehlende Einsehbarkeit eine ausgesprochene Unbilligkeit oder Unzweckmässigkeit zu begründen, wird dem Beschwerdeführer doch der Einbau eines Dachflächenfensters nicht grundsätzlich verwehrt. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem grösseren Dachflächenfenster ist zwar nachvollziehbar, stellt aber kein besonderes Verhältnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG dar. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 26 BauG erübrigt sich. Zu Recht hat die Gemeinde das Ausnahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
5.Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
a)Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, das bereits eingebaute Dachflächenfenster in den Massen 66/118cm zu ersetzen durch ein solches in den Massen 55/100cm. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob diese Wiederherstellungsverfügung zulässig ist. „Die Wiederherstellungsverfügung muss verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Sie kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Wiederherstellungsverfügung darf zudem nicht weitergehen, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig ist, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des oder der Pflichtigen muss durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und den der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Schaden nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen“6.
b)Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Auswechseln des Fensters sei unverhältnismässig. Das Fenster sei vom öffentlichen Raum nicht einsehbar. Sein Budget für den Umbau sei gering und es stecke sehr viel Eigenleistung dahinter. Zudem habe ihm die Baufirma D.________ den Einbau dieses Dachfensters vorgeschlagen. Diese habe ihn nie darüber informiert, dass ihm daraus Probleme entstehen könnten.
c)Der Beschwerdeführer hat das Fenster eingebaut, obschon er wusste, dass dazu eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Er hat das Dachflächenfenster nicht in sein erstes Baugesuch vom 11.Dezember 1997 aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Dass er sich auf eine Baufirma verlassen hat, ändert nichts. Deren Verhalten muss er sich selbst anrechnen lassen.
Die Anordnung der Vorinstanz, die Verkleinerung des Dachflächenfensters auf die bewilligte Grösse, ist zweifellos geeignet und erforderlich, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.
An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht ein öffentliches Interesse. Beim Gebäude handelt es sich um ein schützenswertes K-Objekt, das in der Kernzone und im Ortsbildschutzperimeter liegt. Das historische Ortsbild von Twann ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von nationaler Bedeutung eingestuft worden. Deshalb hat die Gemeinde im Baureglement von 1998 sehr strenge Ortsbildschutzvorschriften erlassen. Trotz der fehlenden Einsehbarkeit hätte ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine erhebliche präjudizielle Wirkung, welche die von der Fachbehörde und der Baubewilligungsbehörde bisher strenge Praxis unterlaufen würde. Dies hätte einen unerwünschten Einfluss auf die Dachgestaltung in Twann und würde dem Schutzzweck für schützenswerte Ortsbilder zuwiderlaufen.
Die Wiederherstellung kann mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer sein geringes Budget für den Umbau geltend macht, vermag dieses private Interesse das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung nicht aufzuwiegen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Wiederherstellung dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
d)Somit steht fest, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfüllt sind. Zu Recht hat die Gemeinde als Wiederherstellungsmassnahme den Ersatz des eingebauten, grösseren Dachflächenfensters (66/118 cm) durch ein kleineres (55/100 cm) angeordnet. Allerdings hat sie dies unter "Bedingungen und Auflagen" getan. Die Wiederherstellungsmassnahme ist unabhängig von der gleichzeitig erteilten Baubewilligung und den dazugehörenden Bedingungen und Auflagen auszuführen. Sie muss deshalb als separater Punkt der Verfügung angeordnet werden. Die Gemeinde hat es auch unterlassen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eine Frist anzusetzen und die Ersatzvornahme anzudrohen (Art.46 Abs.2 BauG). Die BVE kann den angefochtenen Bauentscheid abändern, wenn er solche erhebliche Mängel aufweist (Art.40 Abs.3 BauG). Die angefochtene Verfügung wird demnach von Amtes geändert.
6.Zusammenfassung
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die nachträgliche Bau- und Ausnahmebewilligung für das eingebaute Dachflächenfenster nicht erteilt werden kann und der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Bauentscheid der Gemeinde Twann zu bestätigen.
7.Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat die auf eine Pauschalgebühr von Fr.800.00 festgelegten Verfahrenskosten zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen.
III.Entscheid
1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Gemeinderats von Twann vom 22.November 2005 wird von Amtes wegen wie folgt geändert:
6.Verfügung
… (bisheriger Text)
Das bereits eingebaute Dachflächenfenster in den Massen 66 x 118 cm ist zu ersetzen durch ein solches in den Massen 55 x 100 cm. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat innert 3 Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheides zu erfolgen. Falls der Wiederherstellungspflichtige dieser Anordnung nicht innert der gesetzlichen Frist vollständig und vorschriftsgemäss nachkommt, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügungen zur Ersatzvornahme schreiten, das heisst auf Kosten des Pflichtigen die Wiederherstellungsarbeiten selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art.47 BauG).
7.Bedingungen und Auflagen
erstes Lemma streichen
Im Übrigen wird der Bauentscheid des Gemeinderats von Twann vom 22.November 2005 bestätigt.
2.Die Verfahrenskosten von Fr.800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3.Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV.Eröffnung
• Herrn A.________, mit Gerichtsurkunde
• Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, LSI
• Regierungsstatthalter/in von Nidau, zur Kenntnis
BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION
Die Direktorin
B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 45 BauGart. 45 LCart. 45 BauG Art. 48 BauGart. 48 LCart. 48 BauG
Art. 49 BauGart. 49 LCart. 49 BauG
Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 46 BauGart. 46 LCart. 46 BauG
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 47 BauGart. 47 LCart. 47 BauG