Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

110 2009 142

Maschinenhaus, Gerüste

RANr.110/2009/142Bern, 30. April 2010

in der Beschwerdesache zwischen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001 Bern

betreffend die Verfügung der Regierungsstatthalterin von Bern vom 12.Oktober 2009 (3.6.1/bbew/2007/285/2007-0472; Überzeit- und Betriebsbewilligung)

I.Sachverhalt

1.Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingaben vom 6. September 2009 und 19. Oktober 2007 das Baugesuch, die bestehende generelle Überzeitbewilligung ihres Betriebs an der Parkterrasse 16 in Bern1 freitags und samstags von 03.30 Uhr bis 05.00 Uhr auszudehnen.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin, das Baubewilligungsverfahren vorläufig zu sistieren. Das Regierungsstatthalteramt Bern teilte der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2008 zudem mit, dass das Baugesuch voraussichtlich nicht bewilligt werden könne.

Am 14. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin, das Verfahren wieder aufzunehmen. Ferner beantragte sie, die generelle Überzeitbewilligung bis 05.00 Uhr auf alle Wochentage und auf den Betrieb F.________ auszudehnen, der sich am gleichen Standort wie der Betrieb A.________ befindet.

Das Bauvorhaben wurde publiziert. Es gingen zwei Eingaben von Personen ein, die am G.________ Weg und H.________ Weg wohnen. Mit einem «Zwischenbauentscheid» vom 23. Dezember 2008 erteilte die Regierungsstatthalterin von Bern die Baubewilligung befristet bis am 31.Oktober 2009. Gleichzeitig holte sie bei der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern einen Amtsbericht zu den Lärmimmissionen aller Betriebe ein, die ein Gesuch um eine Ausdehnung der generellen Überzeitbewilligung gestellt haben.

Mit Bauentscheid vom 12. Oktober 2009 erteilte die Regierungsstatthalterin die beantragte Baubewilligung beschränkt auf das Wochenende. Die Zusicherung der angepassten Betriebsbewilligung A für die beiden Gastwirtschaftsbetriebe verband sie u.a. mit folgender Nebenbestimmung:

«Die Aussenbewirtung ist spätestens zur ordentlichen Polizeistunde (00.30 Uhr) einzustellen. Die generelle Überzeitbewilligung berechtigt nicht zum Wirten im Freien nach der ordentlichen Polizeistunde.»

2.Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 Beschwerde. Sie beantragt, die Überzeit- und Betriebsbewilligung auf die übrigen Wochentage bis 05.00 Uhr auszudehnen. Ferner sei die Nebenbestimmung aufzuheben, dass die Aussenbewirtung spätestens zur ordentlichen Polizeistunde einzustellen sei «soweit die in den Betrieb integrierten Aussenflächen betreffend». Die Beschwerdeführerin stellt zudem den Antrag, es sei als vorsorgliche Massnahme die bis Ende Oktober 2009 befristete «Übergangsbewilligung» für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verlängern. Eventuell sei die vorzeitige Inanspruchnahme der angefochtenen Baubewilligung für die Wochenendüberzeitbewilligung bis 05.00 Uhr zu gestatten.

Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 hiess das Rechtsamt den Antrag der Beschwerdeführerin gut, von der generellen Überzeitbewilligung bis 05.00 Uhr an Wochenenden vorzeitig Gebrauch zu machen. Soweit weitergehend wies es den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab.

Die Regierungsstatthalterin beantragt mit Eingabe vom 27. November 2009 sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Die Ausdehnung der generellen Überzeit auf täglich bis 05.00 Uhr und die Aussenbewirtung über die ordentliche Polizeistunde lasse sich mit der einheitlichen und rechtsgleichen Praxis des Regierungsstatthalteramtes Bern nicht vereinbaren. Die Einschränkungen seien verhältnismässig. Zudem ziehe sie in Erwägung, bereits bewilligte Öffnungszeiten für täglich bis 05.00 Uhr nachträglich auf das Wochenende zu beschränken.

Mit Schreiben vom 30. November 2009 teilte die Stadt Bern dem Rechtsamt mit, dass sie am 3. September 2009 zum Fachbericht der Kantonspolizei Bern Stellung genommen habe. Sie habe dieser Stellungnahme nichts anzufügen. Zur Einstellung der Aussenbewirtung zur ordentlichen Polizeistunde hielt sie fest, dass diese Auflage bereits in den provisorischen Betriebsbewilligungen vom 23. Dezember 2009 verfügt worden sei. Diese Auflage solle beibehalten werden.

Die beiden Personen, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hatten, verzichteten darauf, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

3.Gestützt auf die Verfügung des Rechtsamtes vom 15. Dezember 2009 reichte das Regierungsstatthalteramt Kopien der Überzeitbewilligungen der Betriebe I.________ J.________ K.________ und L.________ zu den Akten. Gestützt auf die gleiche Verfügung nahm der Gemeinderat der Stadt Bern am 18. Februar 2010 zur Praxis der Regierungsstatthalterin von Bern Stellung, wonach sie künftig in der Stadt Bern keine generelle Überzeit bis 05.00 Uhr für sämtliche Wochentage bewillige. Er sei der Ansicht, dass ein attraktives Nachtleben für die Stadt Bern wichtig sei. Er bezweifle aber, dass sich die Attraktivität allein in den Öffnungszeiten widerspiegle. Die Zahl der Betriebe mit einer generellen Überzeitbewilligung erachte er als ausreichend. Die verlängerten Öffnungszeiten am Wochenende könnten aus Sicht des Gemeinderates beibehalten werden, die Erweiterung auf die übrigen Tage werde jedoch nicht befürwortet. Damit solle dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft Rechnung getragen werden. Er beantrage zudem, dass als weitere Auflage die Erstellung eines Abfallbeseitigungs- und Reinigungskonzepts für den öffentlichen Raum im Umfeld des Lokals zu verfügen sei.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 holte das Rechtsamt bei der Kantonspolizei, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, einen Amtsbericht ein.

4.Das Rechtsamt schloss mit Verfügung vom 19. Februar 2010 das Beweisverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem stellte es der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 die gesamten Akten zur Einsichtnahme zu.

Auf die Rechtsschriften und den Amtsbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.Erwägungen

1.Sachurteilsvoraussetzungen

Für den Entscheid über die Beschwerde ist die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG2).

Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin befugt, Beschwerde zu führen (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält Anträge und eine Begründung (Art. 32 Abs.2 VRPG3). Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. Vorbehalten bleibt Erwägung 4.

2.Verletzung der Wirtschaftsfreiheit

Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und müssen spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages schliessen (Polizeistunde; Art. 11 GGG4). Nach Absatz1 von Art. 14 GGG kann die Bewilligungsbehörde für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages bewilligen. Nach Absatz3 kann die Bewilligungsbehörde längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages durch zusätzliche Einzelbewilligungen für besondere Veranstaltungen oder durch generelle Überzeitbewilligungen bewilligen.

a)Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre beiden Betriebe seien in Bezug auf den Betriebs- und den Sekundärlärm problemlos. Weil kein Störungspotenzial vorhanden sei, seien die Schlussfolgerungen der Lärmfachstelle unangebracht, dass zwischen Ausgehbedürfnissen von Nachtschwärmern und Ruhebedürfnissen der betroffenen Anwohnerschaft abzuwägen sei. Der Betrieb der Beschwerdeführerin liege so abgeschottet, dass keine Anwohner beeinträchtigt würden. Es fehle ein öffentliches oder nachbarliches Interesse, das es rechtfertigen würde, die Wirtschaftsfreiheit einzuschränken. Die Einschränkung sei zudem unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet, ihren Betrieb bis um 05.00 Uhr offen zu halten. Je nach Besucherzahl werde sie ihre Betriebe vorzeitig schliessen. Es gebe Feiertage und Privatanlässe, die nicht auf die Wochenendnächte fallen. In solchen Fällen beanspruche sie aber das Recht, die verlängerten Öffnungszeiten auszunutzen, ohne jedes Mal kurzfristig eine Sonderbewilligung beantragen zu müssen. Man erspare damit administrativen Leerlauf. Die Einschränkung der Überzeit auf die Wochenendnächte Freitag und Samstag sei unverhältnismässig und damit verfassungswidrig.

b)Art. 27 BV5 gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, welche insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit umfasst. Die angefochtene Limitierung der maximal möglichen Öffnungszeiten berührt die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebs in diesem Grundrecht. Die Wirtschaftsfreiheit kann beschränkt werden durch polizeiliche Massnahmen, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, Sittlichkeit oder Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen, sowie Massnahmen sozialen oder sozialpolitischen Charakters.6 Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie – neben dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und des überwiegenden öffentlichen Interesses – mit den verfassungsmässigen Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität des Staates vereinbar sind.7 Unzulässig sind dagegen wirtschaftspolitische Massnahmen, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen, soweit sie nicht in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.8

c)Die streitige Schliessungszeit von anderthalb Stunden während der Wochentage und das Verbot der Aussenbewirtung nach der Polizeistunde stellen keine schweren Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dar.9 Die Kantone sind gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts befugt, aus Gründen der öffentlichen Ruhe und Ordnung bzw. insbesondere zum Schutz der Nacht- und Feiertagsruhe Vorschriften über die Polizeistunde zu erlassen.10 Dem kantonalen Gesetzgeber steht bei der Festlegung der Polizeistunde ein weiter Gestaltungsspielraum zu, solange die einschlägigen grundrechtlichen Schranken, das heisst insbesondere das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot, gewahrt bleiben.11 Die Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts betreffend den Lärmschutz schliessen kantonale Vorschriften zur Wahrung der Nachtruhe und zum Schutz von anderen Polizeigütern nicht aus.12 Die Polizeistunde bezweckt nicht nur die Sicherstellung der Einhaltung der Nachtruhe, sondern dient auch dem Schutz vor weiteren negativen Begleiterscheinungen des Nachtlebens, und stellt damit eine zulässige wirtschaftspolizeiliche Einschränkung dar.

d)Die angefochtene Beschränkung der maximal möglichen Öffnungszeiten und die Beschränkung der Aussenbewirtung liegen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Hierfür besteht auch eine gesetzliche Grundlage.

e)Zu Unrecht stellt die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit in Abrede. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik kommt in ihrem Amtsbericht vom 12.Februar 2010 zum Schluss, dass die uneinheitlichen Schliessungszeiten der Betriebe der Beschwerdeführerin gegenüber Betrieben in der Innenstadt zu einem sog. Bar-Tourismus führen könnten. Eine einheitliche Handhabung der Schliessungszeiten in definierten Zonen oder Gebieten beeinflusse die Lärmsituation für die Anwohner positiv. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht mit grösseren Besucherströmen zu rechnen, wenn sich die Besucher nach den Schliessungszeiten in der M.________ Gasse/Innenstadt zu den Betrieben der Beschwerdeführerin begeben. Sollten die Betriebe der Beschwerdeführerin bereits vor 05.00 Uhr geschlossen sein oder kurz nach dem Eintreffen dieser Besucher schliessen, könnte dies aber insbesondere bei alkoholisierten Gästen zu grossen Lärmimmissionen führen. Auch wenn nicht mit grösseren Besucherströmen zu rechnen sei, könnten auch kleinere Personengruppen zu erheblichen Lärmstörungen in der Anwohnerschaft der Zugeh-Achsen führen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die unterschiedlichen Öffnungszeiten zur Folge haben, dass sich eine bedeutende Anzahl Personen aus dem Stadtzentrum zur Parkterrasse begeben. Es sei bekannt, dass Besucher sich früher oder später beim letzten offenen Betrieb einfinden. Die Betriebe der Beschwerdeführerin lägen in einem Gebiet ohne direkte Anwohner, doch die Zugeh-Achsen führten an bewohnten Gebieten vorbei. Je länger die Lokale geöffnet blieben, desto mehr alkoholisierte Besucher und desto mehr Interventionen von Seiten der Ordnungsdienste und der Polizei wegen Schlägereien und Streitereien seien zu verzeichnen. Erfahrungsgemäss habe eine einheitliche Handhabung in definierten Zonen oder Gebieten die Lärmsituation für die Anwohner positiv beeinflusst.

Die Beschwerdeführerin vermag die von der Fachstelle aufgeführten Argumente nicht schlüssig zu widerlegen. Wenn die Regierungsstatthalterin Ausnahmen von den gemäss Gastwirtschaftsgesetz geltenden Öffnungszeiten nur noch in eingeschränktem Umfang gestatten will, erscheint dies als taugliches Mittel, um den in der zweiten Nachthälfte gehäuft auftretenden Problemen zu begegnen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, bezweckt die Polizeistunde nicht nur die Sicherstellung der Einhaltung der Nachtruhe, sondern auch den Schutz vor weiteren negativen Begleiterscheinungen des Nachtlebens (Verunreinigungen, Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte, Alkoholmissbrauch, Störung der Verkehrssicherheit usw.). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, beansprucht sie für sich das Recht, ihre Betriebe besucherzahlabhängig unter der Woche vorzeitig zu schliessen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht bereit, die letzten Besucher bis zuletzt zu beherbergen, um die negativen Begleiterscheinungen des Nachtlebens möglichst zu vermeiden. Gäste, die sich darauf verlassen haben, gleich nach dem Verlassen des Lokals um 05.00 Uhr den ersten Zug zu nehmen, stehen dann plötzlich um 04.00 Uhr ohne Transportmöglichkeit im Freien mit den entsprechenden negativen Begleiterscheinungen. Besucher, die ihr Fahrzeug in der N.________ Gasse parkiert haben, können dort Lärm verursachen. Die Schliessung der Betriebe der Beschwerdeführerin spätestens um 03.30 Uhr an Wochentagen erweist sich mithin als verhältnismässig.

3.Verletzung der Rechtsgleichheit

Die Beschwerdeführerin macht eine rechtsungleiche Behandlung geltend. Das Regierungsstatthalteramt erwecke den Eindruck, dass es für den Raum Bern eine einheitliche Bewilligungspraxis befolge, demzufolge für sämtliche Gesuchsteller der Grundsatz gelte, dass lediglich in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag eine generelle Überzeitbewilligung bis morgens um 05.00 Uhr in Frage komme. Die Regierungsstatthalterin habe aber für mindestens zwei Betriebe – I.________ an der O.________ Gasse und K.________ an der P.________ Strasse – eine generelle Überzeitbewilligung für die ganze Woche bis 05.00 Uhr rechtskräftig erteilt. Durch die Verweigerung der Aktenöffnung bleibe ungeklärt, mit welchen baupolizeilichen Argumenten die generelle Überzeit bewilligt worden sei. Die Erwägungen des Regierungsstatthalteramtes, die bereits erteilten Überzeitbewilligungen im Nachhinein zu widerrufen oder einzuschränken, rechtfertigten es nicht, die bisherige Bewilligungspraxis ausser Acht zu lassen.

a)Der Betrieb der K.________ an der P.________ Strasse kann mit den Betrieben der Beschwerdeführerin nicht verglichen werden. Die P.________ Strasse befindet sich weit ausserhalb des Gebietes M.________ Gasse/Innenstadt/Bahnhof. Unterschiedliche Schliessungszeiten führen hier zu keinem Bar-Tourismus.

b)Beim Erlass gleichartiger Verfügungen, die auf ähnlichen Sachverhalten beruhen und in Anwendung der gleichen Rechtsnormen ergehen, hat die Behörde nach einheitlichen, über den Einzelfall hinaus gültigen Kriterien vorzugehen, mit anderen Worten eine Praxis zu bilden. Eine Praxis ist indes nicht unwandelbar, sondern muss sogar geändert werden, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist.13

c)Aus dem Umstand, dass die Regierungsstatthalterin dem Betrieb I.________ an der O.________ Gasse die Öffnungszeit bis 05.00 Uhr ausgedehnt hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie oben ausgeführt, kann die Bewilligungsbehörde ihre Praxis ändern, wenn sie zur Einsicht gelangt, dass sie das Recht bisher nicht richtig angewendet hat oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinne des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Die Praxisänderung der Regierungsstatthalterin stützte sich auf ernsthafte, sachliche Gründe. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 3 GGG trat am 1. Juli 200814 in Kraft. Die Überzeitbewilligung für den Betrieb I.________ datiert vom 28.Oktober 2008.15 Die andere Rechtsanwendung ist somit nicht einmal ein Jahr praktiziert worden. Die Praxisänderung steht somit weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch.

4.Aussenbewirtung

Die Regierungsstatthalterin hat die Zusicherung der Betriebsbewilligung A für die beiden Gastwirtschaftsbetriebe mit der Nebenbestimmung verbunden, dass die generelle Überzeitbewilligung nicht zum Wirten im Freien nach der ordentlichen Polizeistunde berechtige und dass die Aussenbewirtung spätestens zur ordentlichen Polizeistunde einzustellen sei.

a)Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auflage, die Aussenbewirtung zur ordentlichen Polizeistunde einzustellen, sei wegen des Standortvorteils unverhältnismässig und verfassungswidrig. Die Betriebe der Beschwerdeführerin verfügten über Aussenflächen, die in Sommermonaten beliebt seien. Die spätere Bewirtung führe zu keinen Immissionen zu Lasten der Nachbarschaft.

b)Laut der Baueingabe vom 15. November 2007 (Formular «4.3 Gastgewerbe»16) suchte die Beschwerdeführerin um Ausdehnung der Überzeitbewilligung in zwei Ausschankräumen im Betrieb A.________ nach. Für den Betrieb F.________ hat die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuchsformular eingereicht. Den beiden rudimentären, nicht unterzeichneten und nicht datierten Projektplänen für beide Betriebe kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch gestellt hätte, die Überzeitbewilligung auf die Aussenräume («Lounge», bzw. «Gartenlounge») auszudehnen. Bei der angefochtenen Nebenbestimmung handelt es sich deshalb bloss um einen Hinweis, um eine sog. unechte Nebenbestimmung: Die Regierungsstatthalterin weist darauf hin, dass die bewilligte generelle Überzeitbewilligung nicht zum Wirten im Freien nach der ordentlichen Polizeistunde berechtige und deshalb die Aussenbewirtung spätestens zur ordentlichen Polizeistunde einzustellen sei. Eine zusätzliche Beschränkung der Betriebszeiten liegt damit nicht vor. Angesichts der unklaren Baueingabe dient der Hinweis der Rechtssicherheit. Der Beschwerdeführerin steht es frei, eine entsprechende Baueingabe noch einzureichen, wenn sie die generelle Überzeitbewilligung auf die Aussenräume ausdehnen will. Der angefochtene Hinweis belastet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung. Mangels Beschwerdebefugnis tritt die BVE auf den entsprechenden Antrag nicht ein (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG).

5.Beweisabnahme

In der Eingabe vom 5. März 2010 rügt die Beschwerdeführerin, dass das Regierungsstatthalteramt der Aufforderung des Rechtsamtes, «die Akten zu den Überzeitbewilligungen» zuzustellen, nur unvollständig nachgekommen sei. Das Regierungsstatthalteramt habe lediglich die Bewilligungen nach GGG, nicht aber die Bauentscheide offen gelegt. Die Abteilung Lärmfachstelle verfüge über Hinweise zu Vorfällen, welche den Ordnungsdienst belasten und «befürchtungsweise für Negativbeurteilungen von Einzelaspekten im Gesamtkontext herhalten müssen». Das Beweisverfahren müsse wieder eröffnet werden, ansonsten die offensichtliche Einschränkung der Parteirechte vor der nächst höheren Beschwerdeinstanz «zur Diskussion gestellt werden müsse». Mit Eingabe vom 15. März 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass das Rechtsamt trotz mehrfacher Intervention nicht vollständige Akteneinsicht gewährt habe.

Mit Verfügung vom 2. März 2010 hat das Rechtsamt der Beschwerdeführerin alle amtlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Andere Akten gibt es nicht. Die Beschwerdeführerin konnte nach Einsicht in die Akten zum Beweisverfahren Stellung nehmen. Die diesbezüglichen Einwände sind unbegründet.

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.21 VRPG). Die Behörde ist deshalb verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig vorgelegten Beweismittel abzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Beweismittel eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, wenn sie offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn die Behörde ihre Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise schon willkürfrei hat bilden können.17 Dies trifft hier zu. Die BVE konnte sich ohne die Journaleinträge der Kantonspolizei und ohne die vollständigen Akten zum Betrieb I.________ aufgrund der abgenommenen Beweise ihre Überzeugung bilden. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

6.Zusätzliche Auflagen

Die Stadt Bern beantragt, dass als weitere Auflage die Erstellung eines Abfallbeseitigungs- und Reinigungskonzepts für den öffentlichen Raum im Umfeld des Lokals zu verfügen sei.

Die BVE prüft das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Bauentscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Diese Spezialvorschrift geht Art. 73 Abs. 1 VRPG vor,18 wonach die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zuungunsten der beschwerdeführenden Partei nur wegen Rechtsverletzung und nur im Rahmen des Streitgegenstandes ändern darf.19 Das Fehlen eines Abfallbeseitigungs- und Reinigungskonzepts für den öffentlichen Raum im Umfeld des Lokals stellt keinen erheblichen Mangel dar, der es rechtfertigen würden, die angefochtene Verfügung der Regierungsstatthalterin gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen abzuändern. Es steht der Stadt Bern frei, eine entsprechende Anpassung der Gastgewerbebewilligung beim zuständigen Regierungsstatthalteramt zu beantragen.

7.Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art.108 Abs.1 VRPG).

Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art.103 Abs.1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr.1'900.00 (Art.103 Abs.2 VRPG in Verbindung mit Art.19 Abs.1 und Art.20 Abs.1 GebV20). Darin enthalten sind die Kosten für den Amtsbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik vom 12. Februar 2010 gemäss Rechnung vom 17. Februar 2010 (Fr.270.00).

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen.

III.Entscheid

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Bauentscheid der Regierungsstatthalterin von Bern vom 12. Oktober 2009 wird bestätigt.

2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3.Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV.Eröffnung

• Herrn Fürsprecher B.________, als Gerichtsurkunde

• Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post

• Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben

• Kantonspolizei, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, Schermenweg 5, Postfach 7571, 3001 Bern, zur Kenntnis

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 11 GGGart. 11 LHRart. 11 GGG

Art. 14 GGGart. 14 LHRart. 14 GGG

Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Cost.

Art. 14 GGGart. 14 LHRart. 14 GGG

Art. 65 VRPGart. 65 LPJAart. 65 VRPG

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 73 VRPGart. 73 LPJAart. 73 VRPG

Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 27 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.