101.2

Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

vom 20.03.2020 (Stand 20.08.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV),

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Rechtsgrundlagen fest, damit der Kanton Gesundheitsversorgungseinrichtungen sowie Unternehmen, Betriebe, Selbstständigerwerbende und Privatpersonen mit Soforthilfen und anderen Massnahmen finanziell unterstützen kann.

Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

Die Unterstützungsleistungen sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.

Unterstützungsleistungen gemäss den Kapiteln 2 und 4 sind grundsätzlich subsidiär zu entsprechenden Leistungen des Bundes.

Unterstützungsleistungen, die der Kanton infolge zeitlicher Dringlichkeit erbringt, obwohl sie gemäss Absatz 2 subsidiär zu denjenigen des Bundes sind, sind grundsätzlich zurückzufordern.

2 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung

Art. 3 Berner Listenspitäler

Listenspitälern mit Sitz im Kanton Bern werden in Ergänzung der bestehenden Geldflüsse ausserordentliche Zahlungen in Form eines zinslosen Darlehens geleistet, sofern sie einen Liquiditätsengpass nachweisen.

Listenspitäler, welche einen Nachweis gemäss Absatz 1 beibringen, profitieren von beschleunigten Geldflüssen. Bestehende Forderungen aus der Übernahme des Kantonsanteils für stationäre Aufenthalte werden möglichst rasch beglichen.

Art. 4 Spitexorganisationen und Institutionen aus dem Behindertenbereich

Spitexorganisationen sowie Institutionen aus dem Behindertenbereich in einem Vertragsverhältnis mit der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten, Sonderschulen) werden in Ergänzung der bestehenden Geldflüsse ausserordentliche Zahlungen in Form eines zinslosen Darlehens geleistet, sofern sie einen Liquiditätsengpass nachweisen.

3 Finanzielle Entlastungen

Art. 5–6

Art. 7 Gebührenerlass

Gebühren, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise anfallen, werden nicht erhoben. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 8–8c

4 Finanzielle Unterstützungen

Art. 9–11

5 Schuldenbremsen

Art. 12

Ausgaben des Kantons als Folge der Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise werden bei der Anwendung der Schuldenbremsen gemäss Artikel 101a und 101b KV für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt.

Der Regierungsrat bestimmt das Nähere durch Beschluss.

Er erstattet der Finanzkommission des Grossen Rates regelmässig Bericht.

6 Delegation von Ausgabenbefugnissen

Art. 13

Die Ausgabenbefugnisse für die Stundung und den Erlass von Forderungen, die gestützt auf die vorliegende Verordnung erfolgen, werden an die zuständigen Stellen der Direktionen und der Staatskanzlei delegiert.

Die Ausgabenbefugnisse für die Gewährung von Darlehen an Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gemäss den Artikeln 3 und 4 werden an die zuständigen Stellen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion delegiert.

7 Organisatorische Massnahmen

Art. 14

Der Regierungsrat kann einen Beschluss an einer Telefon- oder Videokonferenz oder im Zirkulationsverfahren fassen.

7a

Art. 14a

8 Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten und Befristung

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

  1. Artikel 1 bis 8 und 12 bis 15: am 21. März 2020,

  2. Artikel 9 bis 11: zu einem späteren Zeitpunkt, den der Regierungsrat durch Beschluss festlegt.

Sie tritt wie folgt ausser Kraft:

  1. Artikel 1 und 2 am 20. März 2021,

  2. Artikel 3 und 4 am 20. März 2021,

  3. Artikel 5 am 30. September 2020,

  4. Artikel 6 am 30. September 2020,

  5. Artikel 7 am 20. März 2021,

  6. Artikel 8 am 30. September 2020,

  7. Artikel 8a am 31. Dezember 2020,

  8. Artikel 8b am 31. Dezember 2020,

  9. Artikel 8c am 30. September 2020,

  10. Artikel 9 bis 11 am 30. September 2020,

  11. Artikel 12 am 20. März 2021,

  12. Artikel 13 am 20. März 2021,

  13. Artikel 14 am 20. März 2021,

  14. Artikel 15 am 20. März 2021.

Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

Bern, 20. März 2020

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer

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