101.5
Verordnung über die Unterstützungsmassnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
vom 08.04.2020 (Stand 21.05.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV),
auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Unterstützungsmassnahmen nach der eidgenössischen Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur):
…
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende.
Art. 2 Grundsatz
Die Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt.
Art. 3 Gesuchseinreichung
Gesuche um Unterstützungsmassnahmen sind elektronisch durch das Gesuchsportal der Kulturförderung des Kantons Bern einzureichen.
Sie sind umgehend, spätestens aber bis am 20. September 2020 einzureichen.
Wird das Gesuch nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist das Recht auf Prüfung des Gesuchs verwirkt.
Für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ("Empfangsbestätigung") ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers für die Übermittlung notwendig sind.
Art. 4 Datenbearbeitung
Das Amt für Kultur bearbeitet alle Personendaten, die es für den Vollzug benötigt.
Es holt die nötigen Informationen und Ermächtigungen bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ein.
Es kann die Informationen bei den folgenden Stellen einholen und an diese bekanntgeben:
dem Verein Suisseculture Sociale (Art. 7 COVID-Verordnung Kultur),
den vom Eidgenössischen Departement des Innern unterstützten Verbänden (Art. 10 COVID-Verordnung Kultur),
den Banken, die Darlehen gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) vergeben,
den Privatversicherungen sowie
den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden angemessen über den Datenaustausch mit anderen Stellen informiert.
Art. 5 Zuständigkeit
Das Amt für Kultur entscheidet über die Gesuche.
Art. 6 …
Art. 7 Finanzierung
…
Die Ausfallentschädigungen werden mit den von Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Finanzmitteln finanziert. Der Regierungsrat bewilligt abschliessend und mit separatem Beschluss einen Rahmenkredit zur Finanzierung des kantonalen Teils der Ausfallentschädigungen.
Art. 8 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel 7 tritt am 8. April 2020 in Kraft;
die übrigen Artikel treten am 9. April 2020 in Kraft.
Sie gilt bis am 28. Februar 2021.
Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.06.2020
Art. T1-1
Auf die bis am 20. Mai 2020 eingereichten Gesuche um Soforthilfe ist das bisherige Recht anwendbar.
Auf beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Gesuche um Ausfallentschädigungen ist das neue Verfahrensrecht anwendbar.
Bern, 8. April 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
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