105.232
Gesetz über den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura
vom 12.03.1995 (Stand 12.03.1995)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
der Gemeinde Vellerat den Wechsel zum Kanton Jura zu ermöglichen und
den Vollzug des Kantonswechsels zu regeln.
Art. 2 Einleitung des Verfahrens
Auf Begehren des Gemeinderates von Vellerat oder auf Beschluss des Regierungsrates wird in der Gemeinde Vellerat eine Abstimmung durchgeführt über die Frage: «Wollen Sie den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura annehmen?»
Art. 3 Durchführung der Abstimmung
Die Abstimmung findet in der Gemeinde Vellerat nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte statt.
Die Stimmberechtigung richtet sich nach Artikel 114 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993.
Art. 4 Abschluss des Verfahrens
Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit gegen den Kantonswechsel, ist das Verfahren abgeschlossen.
2 Kantonswechsel
Art. 5 Gutheissung
Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für den Kantonswechsel, vollzieht der Regierungsrat diesen Beschluss.
Art. 6 Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat
nimmt nach der Abstimmung mit den Behörden des Kantons Jura Verhandlungen auf im Hinblick auf den administrativen Übergang und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung;
ersucht den Bundesrat, das Verfahren für den Kantonswechsel einzuleiten;
vertritt den Kanton Bern und seine Anstalten im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel;
ist für den Abschluss der administrativen und allfälligen vermögensrechtlichen Vereinbarung mit dem Kanton Jura endgültig zuständig;
erstattet nach dem Kantonswechsel und der Unterzeichnung aller interkantonalen Vereinbarungen dem Grossen Rat Bericht.
Art. 7 Zeitpunkt des Kantonswechsels
Der Regierungsrat kann den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura unmittelbar nach Inkrafttreten der Zustimmung des Bundes vollziehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarungen zwischen den Kantonen Bern und Jura nicht oder noch nicht vollständig ausgehandelt oder abgeschlossen sind.
3 Schlussbestimmungen
Art. 8 Bereinigung der Gesetzgebung
Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach erfolgtem Kantonswechsel durch Verordnung alle Bestimmungen der Gesetzgebung, welche die Gemeinde Vellerat betreffen, anzupassen.
Art. 9 Inkrafttreten und Ausserkraftsetzung
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Mit der Kenntnisnahme des Berichtes gemäss Artikel 6 Buchstabe e durch den Grossen Rat oder den Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 4 tritt das Gesetz ausser Kraft.
Art. 10 Obligatorische Volksabstimmung
Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
Bern, 7. November 1994
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Marthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1523 vom 7. Juni 1995 Inkraftsetzung rückwirkend auf den 12. März 1995
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