152.010

Dekret über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen

vom 11.09.2019 (Stand 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Bezeichnung der Direktionen

Die Direktionen werden wie folgt bezeichnet:

  1. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU),

  2. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI),

  3. Direktion für Inneres und Justiz (DIJ),

  4. Sicherheitsdirektion (SID),

  5. Finanzdirektion (FIN),

  6. Bildungs- und Kulturdirektion (BKD),

  7. Bau- und Verkehrsdirektion (BVD).

Art. 2 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. wirtschaftliche Entwicklung,

  2. Arbeitsmarkt,

  3. Energie, Luftreinhaltung und Immissionsschutz,

  4. Landwirtschaft (einschliesslich Berufsbildung),

  5. Veterinärwesen,

  6. Wald und Naturgefahren,

  7. Lebensmittel,

  8. Chemikalien,

  9. Natur- und Bodenschutz,

  10. Fischerei und Renaturierung öffentlicher Gewässer,

  11. Jagd und Wildtierschutz,

  12. Umweltsicherheit, Umweltverträglichkeitsprüfungen, nachhaltige Entwicklung und Klima.

Art. 3 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Gesundheit,

  2. Sozialhilfe,

  3. Asylsozialhilfe,

  4. Opferhilfe,

  5. Integration,

  6. Heilmittel,

  7. Betäubungsmittel.

Art. 4 Direktion für Inneres und Justiz

Die Direktion für Inneres und Justiz erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Beziehungen zur Justiz und Gerichtsorganisation,

  2. kirchliche und religiöse Angelegenheiten,

  3. Gemeindewesen,

  4. Raumplanung,

  5. Baupolizei,

  6. Kindes- und Erwachsenenschutz,

  7. Kinder- und Jugendhilfe,

  8. Verwaltungsrechtspflege,

  9. Zivil- und Strafrecht,

  10. Betreibung und Konkurs,

  11. Grundbuch,

  12. Handelsregister,

  13. Geoinformation und Geodaten-Infrastruktur,

  14. Aufsichtsrecht der beruflichen Vorsorge und des Stiftungswesens,

  15. Notariats- und Anwaltswesen,

  16. kantonale Sozialversicherung,

  17. Handänderungssteuern.

Art. 5 Sicherheitsdirektion

Die Sicherheitsdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Polizei,

  2. Strassen- und Schiffverkehr,

  3. Personenstand und Bürgerrecht,

  4. Migration,

  5. Justizvollzug,

  6. Militär,

  7. Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

  8. wirtschaftliche Landesversorgung,

  9. Sport,

  10. Geldspiel.

Art. 6 Finanzdirektion

Die Finanzdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Finanzhaushalt,

  2. Personal,

  3. Steuern,

  4. Informations- und Kommunikationstechnologie,

  5. Organisationsentwicklung.

Art. 7 Bildungs- und Kulturdirektion

Die Bildungs- und Kulturdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Bildung,

  2. Kulturförderung und -pflege.

Art. 8 Bau- und Verkehrsdirektion

Die Bau- und Verkehrsdirektion erfüllt die ihr zugeteilten Aufgaben auf folgenden Gebieten:

  1. Hochbau und Immobilien,

  2. Strassen- und Wasserbau,

  3. öffentlicher Verkehr,

  4. Wassernutzung und Gewässerregulierung,

  5. Gewässerschutz,

  6. Abfall,

  7. Baubeschwerden.

Art. 9 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei erfüllt die ihr zugeteilten Stabsfunktionen sowie Aufgaben auf den folgenden Gebieten:

  1. politische Planung,

  2. politische Rechte,

  3. amtliche Veröffentlichung von Erlassen,

  4. Information der Öffentlichkeit und Kommunikation,

  5. Sprachen,

  6. begleitende Rechtsetzung,

  7. bernjurassische Angelegenheiten,

  8. Gleichstellung von Frau und Mann,

  9. Archivierung.

Art. 10 Gesetzestechnischer Nachvollzug

Der Regierungsrat wird ermächtigt, innert einem Jahr seit Inkrafttreten einer Änderung dieses Dekrets durch Verordnung die formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen vorzunehmen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c.

Bern, 11. September 2019

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees

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