152.221.111.1
Verordnung über die Volkswirtschaftskommission
vom 18.11.1992 (Stand 01.03.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG1),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Volkswirtschaftskommission
Die Volkswirtschaftskommission (VWK) ist die beratende Kommission der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Beurteilung grundsätzlicher Fragen aus allen Gebieten, die wirtschaftlich von Bedeutung sind.
Sie dient dem Informationsaustausch zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
Art. 2 Aufgaben
Der VWK obliegen die
Beratung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in wichtigen Wirtschaftsfragen,
Stellungnahme zu wichtigen Geschäften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
Abgabe von Empfehlungen zuhanden der Justizkommission zur Wahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern des Handelsgerichts.
Ferner kann die VWK insbesondere Stellung nehmen zu
wichtigen Vernehmlassungsvorlagen des Bundes und des Kantons mit wirtschaftlich bedeutenden Auswirkungen,
wichtigen direktionsübergreifenden Fragen,
geplanten wirtschaftlichen Massnahmen.
Art. 3 Zusammensetzung
Die VWK besteht aus 17 bis 21 Mitgliedern.
Folgende Organisationen haben Anspruch auf zwei Mitglieder sowie zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter:
Berner KMU Kantonal-Bernischer Gewerbeverband,
der Handels- und Industrieverein des Kantons Bern,
der Kantonalverband Bernischer Arbeitgeber-Organisationen,
der Gewerkschaftsbund des Kantons Bern,
angestellte bern,
die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern.
Folgende Organisationen haben Anspruch auf ein Mitglied sowie zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter:
der Kantonalbernische Kaufmännische Verband,
die Landwirtschaftliche Organisation Bern und angrenzende Gebiete,
Travail.Suisse – Region Bern,
der Verband bernischer Waldbesitzer,
Pro Natura Bern.
Weitere Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder der VWK oder der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewählt.
Art. 4 Wahl
Der Regierungsrat wählt gestützt auf die Anträge der betroffenen Organisationen bzw. der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Präsidentin oder den Präsidenten, die Mitglieder der VWK sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf vier Jahre.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, in Absprache mit der betroffenen Organisation eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird durch die VWK bezeichnet.
Art. 5 Einberufung
Die VWK tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder von mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
Ist ein Mitglied verhindert, an einer Kommissionssitzung teilzunehmen, hat es rechtzeitig seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aufzubieten.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zur Vorberatung dringender Fragen einzelne Mitglieder der VWK beiziehen.
Art. 6 Beizug Dritter
Die Präsidentin oder der Präsident der VWK und die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion können für Sitzungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Verwaltung oder weitere Personen beiziehen.
Art. 7 Sitzungsunterlagen
Die Sitzungsunterlagen werden den Mitgliedern sowie den Stellvertreterinnen und Stellvertretern grundsätzlich frühzeitig und für Routinegeschäfte mindestens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
Art. 8 Ausschüsse
Die VWK kann für besondere Fragen Ausschüsse einsetzen.
Der Gesamtkommission ist Bericht zu erstatten.
Art. 9 Entschädigungen
Die Entschädigung der verwaltungsexternen Mitglieder sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1990 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen2.
Die Tätigkeit in einem Ausschuss wird wie Sitzungen entschädigt.
Art. 10 Sekretariat
Das Generalsekretariat der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Sekretariat der VWK.
Art. 11 Reglement
Einzelheiten können durch ein Reglement der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion festgelegt werden.
Die VWK ist vorgängig anzuhören.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
Bern, 18. November 1992
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Widmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
1992 d 428 | f 449