152.221.111
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion
vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 27 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung1 (Organisationsgesetz, OrG),
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion
Art. 1
Die Volkswirtschaftsdirektion erfüllt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen alle Aufgaben
im Bereich der Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung, der Strukturverbesserung, des Veterinärwesens und des Tierschutzes,
in den Bereichen allgemeines Forstwesen, Staatswaldbewirtschaftung, Naturgefahren sowie Jagd- und Fischereiregalverwaltung,
wirtschaftspolitischer und wirtschaftspolizeilicher Art in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Tourismus, Wohnungswesen, Regionalpolitik, sowie Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung und Arbeitsbedingungen,
in den Umweltbereichen Luft, nichtionisierende Strahlung, Boden, Natur, Fischerei, Jagd und Renaturierung von Gewässern sowie Lärmschutz bei Industrie- und Gewerbebetrieben.
Die Volkswirtschaftsdirektion
koordiniert die Tätigkeiten der Direktionen in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Natur und Wald,
ist verantwortlich für die interkantonale Koordination sowie für den Verkehr mit den Bundesbehörden im eigenen Geschäftsbereich,
…
entscheidet in ihrem Geschäftsbereich in allen Fällen, die nicht ausdrücklich dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen Behörde übertragen sind.
2 Gliederung
Art. 2 Generalsekretariat und Ämter
Die Volkswirtschaftsdirektion gliedert sich in das Generalsekretariat (GS VOL) und folgende Ämter:
Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT),
Amt für Wald (KAWA),
…
Amt für Berner Wirtschaft (beco).
…
Das Generalsekretariat und die Ämter gliedern sich je nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
Für die folgenden Sachgebiete werden dezentralisierte Zweigstellen der Zentralverwaltung gebildet:
landwirtschaftliche Beratung,
Forst-, Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Veterinärwesen,
regionale wirtschaftliche Entwicklung sowie Förderung der Wirtschaft und der Technologie sowie
regionale Arbeitsvermittlung.
Art. 3 Unternehmen und Institutionen
Im Aufgabengebiet der Volkswirtschaftsdirektion sind folgende öffentlichrechtliche Unternehmen und Institutionen tätig:
Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK),
Gebäudeversicherung (GVB) und
…
Die Volkswirtschaftsdirektion vertritt den Kanton gegenüber diesen Unternehmen und Institutionen in allen Belangen. Sie sorgt für die rechtzeitige Information des Regierungsrates über wesentliche Fragen und stellt die notwendigen Anträge.
Die Volkswirtschaftsdirektion betreut die ihr zugeteilten Beteiligungen des Kantons an privatrechtlich organisierten Unternehmen und Institutionen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 4 Kommissionen
Der Volkswirtschaftsdirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet:
a Volkswirtschaftskommission,
b …
c Beirat der Wirtschaftsförderung,
d Kantonale Arbeitsmarktkommission,
e Einigungsämter,
f Kommission für Jagd und Wildtierschutz,
g Berner Jagdprüfungskommission,
h Fischereikommission,
i Fachkommission Naturschutz,
k–m …
n Schulrat für die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildung und Beratung,
o Fachkommission für Obst und Beeren
p–q …
r Pachtkommission,
s–t …
u Kommission für Tierschutz,
v Kommission für Tierversuche und
w …
Der Regierungsrat und die Volkswirtschaftsdirektion können weitere, nichtständige beratende Kommissionen einsetzen.
3 Führung
Art. 5 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im einzelnen, insbesondere
die Gliederung der Ämter in Stäbe und Abteilungen,
die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen,
die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung,
die Stellvertretung,
die Information nach innen und aussen.
Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 6 Absatz 2.
Art. 6 Vorsteherinnen und Vorsteher
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.
Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen und dezentralisierten Zweigstellen.
4 Aufgaben der Organisationseinheiten
Art. 7 Generalsekretariat (GS VOL)
Das Generalsekretariat
berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung der Aufgaben;
prüft Anträge, Geschäfte und Vorlagen, welche die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird;
koordiniert die amtsübergreifende Tätigkeit innerhalb der Direktion;
betreut das Mitberichtsverfahren, soweit nichts anderes festgelegt wird;
sorgt für die Bearbeitung der Antworten auf parlamentarische Vorstösse, überwacht deren Vollzug und betreut die Vorbereitung parlamentarischer Geschäfte;
vermittelt den Verkehr mit dem Regierungsrat, der Staatskanzlei, den Organen des Grossen Rates, den Direktionen sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone, soweit er nicht einer anderen Dienststelle übertragen ist;
betreut den Rechtsdienst der Direktion und vertritt diese sowie den Regierungsrat im Rahmen der Zuständigkeit der Direktion vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen;
koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Zweisprachigkeit, die Informatik, das Controlling und andere Querschnittsaufgaben der Direktion;
…
vermittelt den Verkehr mit der Gebäudeversicherung des Kantons Bern.
…
Art. 8 Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT)
Das Amt für Landwirtschaft und Natur befasst sich insbesondere mit Fragen
des Vollzugs der agrarpolitischen Massnahmen,
der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und der Innovations- und Absatzförderung,
des landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Weiterbildungs- und Beratungswesens,
des Acker-, Obst-, Gemüse- und Rebbaus und des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes,
des milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungswesens,
der Tierproduktion, der Tiergesundheit, der tierärztlichen Berufsausübung, der Tierarzneimittel, des Tierschutzes, des Hundewesens, der Tierversicherung und des Viehhandels,
des Vollzugs der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung in den Bereichen Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und Schlachtung,
der fachlichen Leitung des Bodenschutzes und dessen Umsetzung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich,
des landwirtschaftlichen Boden- und Pachtrechts, der Raumplanung und des Bauens in der Landwirtschaftszone sowie der Entschädigung von Naturschäden,
der Erhaltung der Vielfalt an wild lebenden Pflanzen und Tieren in ihren ursprünglichen Lebensräumen,
des Naturschutzes wie Artenschutz, Biotopschutz, Unterschutzstellungen und ökologischer Ausgleich,
der Fischerei und der Jagd, insbesondere des Schutzes, der Hege und der Bewirtschaftung der Fisch- und Wildbestände einschliesslich der Verwaltung der Regale,
der Renaturierung von öffentlichen Gewässern,
der Naturschutz-, Fischerei- und Jagdpolizei,
des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens, des Controllings sowie mit weiteren Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.
Dem Amt für Landwirtschaft und Natur sind die landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren unterstellt.
Dem Amt für Landwirtschaft und Natur ist die Bernische Stiftung für Agrarkredite administrativ angegliedert.
Art. 9 Amt für Wald (KAWA)
Das Amt für Wald befasst sich insbesondere mit Fragen
a der Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen,
b der Waldwirtschaft und der Staatswaldbewirtschaftung,
c der forstlichen Bodenverbesserungen, anderer Waldverbesserungen und des Schutzes vor Naturgefahren,
d–e …
f der Forstpolizei,
g des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens, des Controllings sowie mit weiteren Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.
Art. 9a …
Art. 10 Amt für Berner Wirtschaft (beco)
Das Amt für Berner Wirtschaft befasst sich insbesondere mit Fragen
der regionalen und strukturellen wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung der Wirtschaft und der Technologie,
der wirtschaftlichen Aussenbeziehungen und des Vollzugs von wirtschaftspolizeilichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ausland,
des Tourismus wie der Förderung der touristischen Infrastruktur und Regelung touristischer Berufe,2
der Marktaufsicht im allgemeinen Gewerberecht, namentlich in den Bereichen Ladenöffnung, Konsumkredit, Messwesen, Preisbekanntgabe und Gastgewerbe,3
der Wohnbau- und Eigentumsförderung,4
des Arbeitsmarktes wie Zulassung ausländischer Erwerbstätiger, Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, Bewilligung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih, Bekämpfung der Schwarzarbeit, Aufsicht über die Einigungsämter sowie Vollzug der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung und der ergänzenden kantonalen Massnahmen,5
des Vollzugs der Vorschriften zur Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen sowie des Bereichs Lärmschutz bei Industrie- und Gewerbebetrieben,6
der Arbeitsaufsicht wie Vollzug des Arbeitsrechts, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten sowie Heimarbeit,7
der Statistik und Beobachtung der Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich,8
des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens, des Controllings sowie mit weiteren Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.9
…
Das Amt für Berner Wirtschaft führt die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM), die kantonale Arbeitslosenkasse und das Uhrenbeobachtungsbüro.
Art. 11 …
5 Personal
Art. 12
Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen:
eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre und
drei Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher.
…
Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Die Verordnung vom 18. November 1992 über die Volkswirtschaftskommission 10:
Einführungsverordnung vom 24. April 1985 zur eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 11:
Verordnung vom 25. September 1985 über die Kommission für Tierversuche 12:
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 21.02.2001
Art. T1-1
Geschäfte, für welche vor dem 1. Januar 2001 Beiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten13 zugesprochen wurden, bleiben in der Zuständigkeit des Amtes für wirtschaftliche Entwicklung.
Bern, 18. Oktober 1995
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger
95-93