152.221.121
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
vom 29.11.2000 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 21, 25, 28 und 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG1),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Art. 1
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sozialhilfe, der Opferhilfe-, Heilmittel-, Betäubungsmittel-, Lebensmittel- und Chemikaliengesetzgebung sowie in Umweltbereichen.
Sie entscheidet in allen Fällen, für die nicht der Grosse Rat, der Regierungsrat oder eine andere Behörde zuständig ist.
Sie koordiniert in ihrem Geschäftsbereich die Tätigkeiten der Direktionen unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen im Umweltschutz.
Sie besorgt in ihrem Geschäftsbereich den Verkehr mit den Bundesbehörden und ist verantwortlich für die interkantonale und, soweit die kantonale Zuständigkeit gegeben ist, internationale Zusammenarbeit.
2 Gliederung
Art. 2 Generalsekretariat und Ämter
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS GEF) und folgende Ämter:
Rechtsamt (RA GEF),
Alters- und Behindertenamt (ALBA)
Sozialamt (SOA),
Spitalamt (SPA),
Kantonsapothekeramt (KAPA),
Kantonsarztamt (KAZA),
Kantonales Laboratorium (KL).
Das Generalsekretariat und die Ämter gliedern sich nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
Art. 3 Gleichgestellte Organisationseinheiten
Der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sind die folgenden kantonalen Psychiatrieinstitutionen unterstellt:
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD),
Psychiatriezentrum Münsingen (PZM),
Psychiatrische Dienste Biel-Seeland-Berner Jura (PDBBJ).
Die folgenden kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen sind ihr ebenfalls unterstellt:
Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM),
Schulheim Schloss Erlach (SHE),
Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz–Schlössli Kehrsatz (ZSHKK).
Unterstellt ist ihr ferner die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEK Bern) nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. August 2014 über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV2).
Art. 4 Kommissionen
Der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sind folgende, durch besondere Gesetzgebung eingesetzte ständige Kommissionen zugeordnet:
…
Fachkommission Augenoptik,
Fachkommission Psychotherapie,
Fachkommission natürliche Heilmethoden,
Heimkommissionen der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
…
Kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst,
Kantonale Kommission für Gesundheitsförderungs- und Suchtfragen,
Kommission Psychiatrie,
Kommission Rettungswesen,
Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,
Sanitätskollegium,
Spitalversorgungskommission,
Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung,
…
Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern,
Beirat für medizinische Innovationen.
Der Regierungsrat und die Gesundheits- und Fürsorgedirektion können weitere nicht ständige beratende Kommissionen einsetzen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.
Bei der Besetzung der Kommissionen ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer angemessen vertreten sind.
3 Führung
Art. 5 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
Sie oder er regelt in einer Direktionsverordnung und in der Geschäftsordnung die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere
die Verteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Direktion, soweit nicht durch die Gesetzgebung festgelegt,
die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftenberechtigung,
die Stellvertretung,
die Information nach innen und aussen,
weitere, die Organisation der Direktion betreffende Fragen.
Sie oder er genehmigt die Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter sowie die Stellenbeschreibungen der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und der Leitungen der gleichgestellten Organisationseinheiten.
Art. 6 Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.
Sie umschreiben die Organisation ihrer Organisationseinheit in einem Reglement und legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
4 Aufgaben der Organisationseinheiten
Art.
7 Generalsekretariat (GS GEF)
1. Stabsaufgaben
Das Generalsekretariat
berät und unterstützt die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder den Gesundheits- und Fürsorgedirektor bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,
prüft alle Anträge und Vorlagen, welche die Ämter und gleichgestellten Organisationseinheiten der Direktorin oder dem Direktor unterbreiten,
sorgt zusammen mit den Ämtern für die Bearbeitung aller Fragen, die für die Gesundheits- und Sozialpolitik von grundsätzlicher Bedeutung sind,
koordiniert die Tätigkeit der Ämter und legt wenn nötig für Geschäfte, die mehrere Ämter betreffen, die Federführung fest,
betreut die gleichgestellten Organisationseinheiten in allen Verwaltungsobliegenheiten und übrigen Belangen, soweit diese durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung nicht der Organisationseinheit selbst oder durch die nachfolgenden Bestimmungen einem Amt übertragen sind,
koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion,
vermittelt den Verkehr mit den Direktionen, der Staatskanzlei, dem Regierungsrat und den Organen des Grossen Rates,
ist verantwortlich für die Bearbeitung der Antworten auf parlamentarische Vorstösse, betreut die Vorbereitung parlamentarischer Geschäfte und überwacht den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate,
…
koordiniert gemeinsam mit den anderen beteiligten Direktionen die Tätigkeit in allen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens, sorgt für die Vertretung des Kantons in den interkantonalen Koordinationsorganen des Gesundheits- und Sozialwesens und sichert die Verbindung zu den Behörden des Bundes.
Art. 8 2. Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben
Das Generalsekretariat
sichert durch Koordination und methodische Unterstützung Planung, Vollzug, Controlling und Berichterstattung im Bereich der Aufgaben (Ziele und Massnahmen) und Ressourcen der Direktion,
betreut das Finanz- und Rechnungswesen der Direktion,
betreut das Personalwesen der Direktion, einschliesslich der Kommissions- und Kantonsvertretungswahlen und der Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern,
koordiniert den Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie der Direktion (ICT) bezüglich Betrieb und Projekte,
plant die Raumbelegung,
sorgt im Rahmen dieser Verordnung für eine zweckmässige Aufbau- und Ablauforganisation,
ist für die Belange der Zweisprachigkeit zuständig und führt den Übersetzungsdienst,
führt die übrigen zentralen Dienste, wie zentrale Postverteilung, Registratur, Kurierdienst, Reprodienst, Beschaffungswesen, Hausverwaltung und -unterhalt,
sorgt für die Erhebung der obligatorischen Bundesstatistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens, betreut den Gesundheits- und Sozialbericht und berät die Ämter in Fragen der Datenerhebung sowie der Evaluationsmethodik.
Art. 8a …
Art. 9 4. Weitere Aufgaben
Das Generalsekretariat
a–c …
d ist zuständig für die Vorbereitung und Umsetzung der Eigentümerstrategie gemäss Artikel 94 und 95 der Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005 (SpVV)3
e behandelt alle Geschäfte, für die kein Amt der Direktion zuständig ist, oder weist sie einem Amt zu.4
Art. 10 Rechtsamt (RA GEF)
Das Rechtsamt bearbeitet Geschäfte der Direktion in rechtlicher Hinsicht.
Es ist insbesondere zuständig für
die Beratung der Direktorin oder des Direktors, des Generalsekretariats, der Ämter sowie der gleichgestellten Organisationseinheiten in Rechtsfragen,
die Rechtsetzung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Durchführung der dazu notwendigen Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren sowie die Begleitung im parlamentarischen Verfahren,
die Instruktion von Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden,
die Vorbereitung von Eingaben und die Vertretung der Direktion und des Regierungsrates im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten,
die Instruktion von Verfahren gemäss der Informationsgesetzgebung um Einsicht in Akten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren unter Beizug der Ämter und des Generalsekretariats zu Erlassen des Kantons und des Bundes,
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
Datenschutzfragen der Direktion und ist Anlaufstelle für alle einschlägigen Fragen des Generalsekretariats, der Ämter und der gleichgestellten Organisationseinheiten.
Art. 11 Alters- und Behindertenamt (ALBA)
Das Alters- und Behindertenamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen Alter und Behinderung.
Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
die Erarbeitung und Umsetzung versorgungspolitischer Strategien und für die Planung in seinem Bereich mit Einschluss der erforderlichen Aus- und Weiterbildungsplätze,
die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems,
die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe, die Prüfung und Begleitung von mit Beiträgen des Kantons finanzierten Investitionsprojekten sowie die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen und die Führung eines Controllings,
den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote,
Bewilligungen und die Aufsicht über die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe,
die Aufsicht über die Pflegeberufe,
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,
die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
Beratung und Information der Leistungserbringer in Fachfragen sowie in Fragen des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens.
…
die Bereitstellung der erforderlichen Plätze in geeigneten Einrichtungen und Heimen zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung.
Das Alters- und Behindertenamt betreut die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion in allen Verwaltungsangelegenheiten und übrigen Belangen, soweit sie nicht diesen Organisationseinheiten selbst oder dem Generalsekretariat übertragen sind.
Art. 12 Sozialamt (SOA)
Das Sozialamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Rahmen der individuellen und institutionellen Sozialhilfe mit Ausnahme der Bereiche Alter und Behinderung.
Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
die Erarbeitung und Umsetzung versorgungspolitischer Strategien und für die Planung,
die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems,
die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen und die Führung eines Controllings,
die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe und die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote,
Suchtfragen und Gesundheitsförderung, soweit sie nicht medizinischer Natur sind,5
Massnahmen und Einrichtungen zur sozialen und beruflichen Integration (insbesondere präventive und familienunterstützende Institutionen, Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, Frauenhäuser, Beschäftigungsmassnahmen),6
die Entwicklung einer kantonalen Integrationspolitik sowie den Vollzug der kantonalen Integrationsgesetzgebung,
den Vollzug der kantonalen, interkantonalen und internationalen Sozialhilfe,7
die Opferhilfe, einschliesslich der Vorbereitung von Eingaben und die Vertretung der Direktion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten,8
die Prüfung der Sozialhilfeaufwendungen der Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung zum Lastenausgleich, die Durchführung des Lastenausgleichs und der mit dem Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)9 verbundenen Ausgleichszahlungen sowie die Festsetzung der Burgergutsbeiträge,
Bewilligungen und die Aufsicht über die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe,
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,
die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
…
die Beratung und Information von Organen und Personal der Sozialdienste sowie der Sozialhilfeinstitutionen in Fachfragen und Fragen der Fort- und Weiterbildung.10
Art. 13 Spitalamt (SPA)
Das Spitalamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bereich der Spital- und Gesundheitsgesetzgebung, soweit nicht andere Ämter zuständig sind.
Es ist im Rahmen des Vollzugs der Spitalversorgungsgesetzgebung in den Bereichen somatische Leistungen und Rettungsleistungen sowie im Fachbereich Psychiatrie insbesondere zuständig für
die Erarbeitung und Umsetzung der Versorgungsplanung mit Einschluss der Aus- und Weiterbildungsleistungen,
die Vorbereitung der Leistungsverträge mit den Leistungserbringern,
die Prüfung und Begleitung von Investitionsprojekten,
die Festsetzung der Abgeltungen für die vereinbarten Leistungen und für die Investitionen in den jeweiligen Endabrechnungen,
die Kontrolle der Verwendung der geleisteten Abgeltungen auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
die Vorbereitung der Tarifentscheide im Gesundheitsbereich (Fachstelle Tarife),
die Aufsicht über die Leistungserbringer,
den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung,
Bewilligungen,
die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
die Beratung von Leistungserbringern in Fachfragen.
Art. 14 Kantonsapothekeramt (KAPA)
Das Kantonsapothekeramt bearbeitet alle Geschäfte, die ihm die Gesetzgebung zuweist oder deren Natur seine Mitwirkung als Fachinstanz erfordert.
Es ist insbesondere zuständig für
a die pharmazeutischen Belange der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung,
b den Vollzug der Gesetzgebung über den Verkehr mit Heilmitteln und über die Betäubungsmittel, soweit nicht andere Institutionen oder Behörden dafür zuständig sind,
c–d …
e die Aufsicht über die pharmazeutischen Berufe und Hilfsberufe,
f die Aufsicht über die Apotheken, Drogerien und andere Betriebe für die Herstellung oder den Handel von Heilmitteln, soweit nicht andere Institutionen oder Behörden dafür zuständig sind,
g den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in seinem Bereich,
h Bewilligungen und Zulassungen in seinem Bereich.
Der Regierungsrat kann für die Durchführung der Aufsicht nebenamtliche Inspektorinnen und Inspektoren ernennen.
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker muss im Besitze des eidgenössischen Apothekerdiploms sein.
Art. 15 Kantonsarztamt (KAZA)
Das Kantonsarztamt bearbeitet alle Geschäfte, die ihm die Gesetzgebung zuweist oder deren Natur seine Mitwirkung als Fachinstanz erfordert.
Es ist insbesondere zuständig für
die medizinischen Belange der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung,
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen,
die Gesundheitspolizei, soweit nicht andere Ämter zuständig sind,
die medizinischen Fragen des Spital- und Heimwesens,
die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens mit Ausnahme der pharmazeutischen und pflegerischen,
die Aufsicht über den schulärztlichen Dienst,
die ihm durch die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz übertragenen Aufgaben, insbesondere den koordinierten Sanitätsdienst und das Führen von Sonderstäben als Teil der Kantonalen Führungsorganisation (KFO),
den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG11) in seinem Bereich, insbesondere der Kostenübernahme gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG,
die Entgegennahme von Meldungen gemäss Artikel 44 Absatz 2 KVG,
die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG12) und die Erfüllung der weiteren Aufgaben der kantonalen Bewilligungsbehörde nach diesem Gesetz,
die Anerkennung der Fachausbildung von Logopädinnen und Logopäden gemäss Artikel 50 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV13),
Bewilligungen in seinem Bereich,
den Vollzug von Artikel 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB14),)
die Entbindung von der Schweigepflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG15),
die Entgegennahme von Meldungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz, SterG16).
…
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt muss im Besitz des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten Arztdiploms sein.
Art. 16 Kantonales Laboratorium (KL)
Das Kantonale Laboratorium bearbeitet alle Geschäfte, die ihm die Gesetzgebung zuweist oder deren Natur seine Mitwirkung als Fachinstanz erfordert.
Es ist Fachstelle für Biologische Sicherheit gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)17und koordiniert den Vollzug in diesem Bereich.
Es ist insbesondere zuständig für
den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung in den Bereichen Lebensmittel einschliesslich Primärproduktion pflanzlicher Lebensmittel, Trinkwasser und Gebrauchsgegenstände,
den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung nach den Bestimmungen der Einführungsverordnung vom 24. Mai 2006 zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG18),
die Kontrolle der Badewasserhygiene nach der Verordnung vom 12. November 1985 über die Schwimmbäder19,
den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV20) nach den Bestimmungen der Einführungsverordnung vom 22. September 1993 zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV21),
den Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung, soweit der Vollzug nicht dem Bund vorbehalten ist,
den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV22), der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV23), der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV24) sowie der Verordnung des Bundesrates vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV25).
den Vollzug der Verordnung des Bundesrates vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV26) sowie die Weinhandelskontrolle der Selbsteinkellererinnen und Selbsteinkellerer nach den Bestimmungen der Rebbauverordnung vom 29. Mai 1996 (RebV27),
den Vollzug der Marktüberwachung nach der Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern28,
…
das Bewilligungswesen in seinem Bereich.29
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker muss im Besitz des eidgenössischen Lebensmittelchemikerdiploms sein.30
Art. 17 Kantonale Psychiatrieinstitutionen
Die drei kantonalen Psychiatrieinstitutionen gemäss Artikel 3 Buchstaben a bis c erfüllen die ihnen erteilten Leistungsaufträge.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder der Gesundheits- und Fürsorgedirektor legt die Organisationsstrukturen, Leitungsfunktionen und Verantwortlichkeitsbereiche in den kantonalen Psychiatrieinstitutionen fest.
Die kantonalen Psychiatrieinstitutionen regeln im Übrigen die internen Abläufe und Zuständigkeiten in Geschäftsreglementen, welche durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder den Gesundheits- und Fürsorgedirektor zu genehmigen sind.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 18. Dezember 2013 über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern31 sowie abweichende Bestimmungen der Universitätsgesetzgebung, soweit den kantonalen Psychiatrieinstitutionen universitäre Aufgaben übertragen sind.
Art. 18 …
Art. 19 Pädagogische und sozialpädagogische Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Die pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
erfüllen den ihnen erteilten Leistungsauftrag,
legen ihre Organisationsstrukturen und die Verantwortlichkeitsbereiche für ihre Abteilungen, Gruppen und Dienste in Organisations- oder Geschäftsreglementen und Organigrammen fest, welche von der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder vom Gesundheits- und Fürsorgedirektor zu genehmigen sind,
werden von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet, deren oder dessen Stellvertretung im Organisations- oder Geschäftsreglement zu regeln ist.
5 Personal
Art. 20
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion verfügt über folgende Kaderstellen:
eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre,
sieben Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher,
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung der UPD sowie je eine Klinikdirektorin einen Klinikdirektor des PZM und der PDBBJ,
drei Vorsteherinnen oder Vorsteher der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen.
Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 18. Oktober 1995 wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Februar 2001 in Kraft.
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern, 29. November 2000
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
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