152.221.121
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
vom 29.11.2000 (Stand 01.07.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1b, 25 Absatz 2a, 25a Absatz 2 und 50 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG1),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Art. 1
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erfüllt Aufgaben auf folgenden Gebieten:
Gesundheit,
Integration,
Sozialhilfe,
Asylsozialhilfe,
Opferhilfe,
Heilmittel,
Betäubungsmittel.
Sie entscheidet in allen Fällen, für die nicht der Grosse Rat, der Regierungsrat oder eine andere Behörde zuständig ist.
…
Sie besorgt in ihrem Geschäftsbereich den Verkehr mit den Bundesbehörden und ist verantwortlich für die interkantonale und, soweit die kantonale Zuständigkeit gegeben ist, internationale Zusammenarbeit.
2 Gliederung
Art. 2 Generalsekretariat und Ämter
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS GSI) und folgende Ämter:
Rechtsamt (RA GSI),
Alters- und Behindertenamt (ALBA),
Amt für Integration und Soziales (AIS),
Spitalamt (SPA),
Kantonsapothekeramt (KAPA),
Kantonsarztamt (KAZA).
…
Das Generalsekretariat und die Ämter gliedern sich nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
Art. 3 Gleichgestellte Organisationseinheiten
…
Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sind die folgenden kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen unterstellt:
Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM),
Schulheim Schloss Erlach (SHE),
Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz–Schlössli Kehrsatz (ZSHKK).
Unterstellt ist ihr ferner die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEK Bern) nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. August 2014 über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV2).
Art. 4 Kommissionen
Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sind folgende, durch besondere Gesetzgebung eingesetzte ständige Kommissionen zugeordnet:
a–c …
d Fachkommission natürliche Heilmethoden,
e Heimkommissionen der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
f …
g Kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst,
h Kantonale Kommission für Gesundheitsförderungs- und Suchtfragen,
i Kommission Psychiatrie,
k …
l Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,
m Sanitätskollegium,
n Spitalversorgungskommission,
o Kantonale Kommission für die Integration der ausländischen Bevölkerung,
p–q …
r Beirat für medizinische Innovationen.
Der Regierungsrat und die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion können weitere nicht ständige beratende Kommissionen einsetzen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.
Bei der Besetzung der Kommissionen ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer angemessen vertreten sind.
3 Führung
Art. 5 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
Sie oder er regelt in einer Direktionsverordnung und in der Geschäftsordnung die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere
die Verteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Direktion, soweit nicht durch die Gesetzgebung festgelegt,
die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftenberechtigung,
die Stellvertretung,
die Information nach innen und aussen,
weitere, die Organisation der Direktion betreffende Fragen.
Sie oder er genehmigt die Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter sowie die Stellenbeschreibungen der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der stellvertretenden Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher und der Leitungen der gleichgestellten Organisationseinheiten.
Art. 6 Generalsekretärin oder Generalsekretär, Vorsteherinnen und Vorsteher
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.
Sie umschreiben die Organisation ihrer Organisationseinheit in einem Reglement und legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
4 Aufgaben der Organisationseinheiten
Art.
7 Generalsekretariat (GS GSI)
1. Stabsaufgaben
Das Generalsekretariat
berät und unterstützt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder den Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,
prüft alle Anträge und Vorlagen, welche die Ämter und gleichgestellten Organisationseinheiten der Direktorin oder dem Direktor unterbreiten,
sorgt zusammen mit den Ämtern für die Bearbeitung aller Fragen, die für die Gesundheits-, Sozial- und Integrationspolitik von grundsätzlicher Bedeutung sind,
koordiniert die Tätigkeit der Ämter und legt wenn nötig für Geschäfte, die mehrere Ämter betreffen, die Federführung fest,
betreut die gleichgestellten Organisationseinheiten in allen Verwaltungsobliegenheiten und übrigen Belangen, soweit diese durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung nicht der Organisationseinheit selbst oder durch die nachfolgenden Bestimmungen einem Amt übertragen sind,
koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion,
vermittelt den Verkehr mit den Direktionen, der Staatskanzlei, dem Regierungsrat und den Organen des Grossen Rates,
ist verantwortlich für die Bearbeitung der Antworten auf parlamentarische Vorstösse, betreut die Vorbereitung parlamentarischer Geschäfte und überwacht den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate,
…
koordiniert gemeinsam mit den anderen beteiligten Direktionen die Tätigkeit in allen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens, sorgt für die Vertretung des Kantons in den interkantonalen Koordinationsorganen des Gesundheits-, Sozial- und Integrationswesens und sichert die Verbindung zu den Behörden des Bundes.
Art. 8 2. Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben
Das Generalsekretariat
sichert durch Koordination und methodische Unterstützung Planung, Vollzug, Controlling und Berichterstattung im Bereich der Aufgaben (Ziele und Massnahmen) und Ressourcen der Direktion,
betreut das Finanz- und Rechnungswesen der Direktion,
betreut das Personalwesen der Direktion, einschliesslich der Kommissions- und Kantonsvertretungswahlen und der Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern,
koordiniert den Bereich Digital Management,
plant die Raumbelegung,
sorgt im Rahmen dieser Verordnung für eine zweckmässige Aufbau- und Ablauforganisation,
ist für die Belange der Zweisprachigkeit zuständig und führt den Übersetzungsdienst,
führt die übrigen zentralen Dienste, wie zentrale Postverteilung, Registratur, Kurierdienst, Reprodienst, Beschaffungswesen, Hausverwaltung und -unterhalt,
sorgt für die Erhebung der obligatorischen Bundesstatistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens, betreut den Gesundheits- und Sozialbericht und berät die Ämter in Fragen der Datenerhebung sowie der Evaluationsmethodik.
Art. 8a …
Art. 9 4. Weitere Aufgaben
Das Generalsekretariat
a–c …
d ist zuständig für die Vorbereitung und Umsetzung der Eigentümerstrategie gemäss Artikel 94 und 95 der Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005 (SpVV)3
e behandelt alle Geschäfte, für die kein Amt der Direktion zuständig ist, oder weist sie einem Amt zu.4
Art. 10 Rechtsamt (RA GSI)
Das Rechtsamt bearbeitet Geschäfte der Direktion in rechtlicher Hinsicht.
Es ist insbesondere zuständig für
die Beratung der Direktorin oder des Direktors, des Generalsekretariats, der Ämter sowie der gleichgestellten Organisationseinheiten in Rechtsfragen,
die Rechtsetzung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und die Durchführung der dazu notwendigen Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren sowie die Begleitung im parlamentarischen Verfahren,
die Instruktion von Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden,
die Vorbereitung von Eingaben und die Vertretung der Direktion und des Regierungsrates im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten,
die Instruktion von Verfahren gemäss der Informationsgesetzgebung um Einsicht in Akten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren unter Beizug der Ämter und des Generalsekretariats zu Erlassen des Kantons und des Bundes,
die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
Datenschutzfragen der Direktion und ist Anlaufstelle für alle einschlägigen Fragen des Generalsekretariats, der Ämter und der gleichgestellten Organisationseinheiten,
die Instruktion der Verfahren und Erarbeitung von Verfügungen betreffend Entzug der Unterrichtsberechtigung von Personen, die an kantonalen oder vom Kanton bewilligten Sonderschulen Unterricht erteilen, anleiten, überwachen oder Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
Art. 11 Alters- und Behindertenamt (ALBA)
Das Alters- und Behindertenamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen Alter und Behinderung.
Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
die Erarbeitung und Umsetzung versorgungspolitischer Strategien und für die Planung in seinem Bereich mit Einschluss der erforderlichen Aus- und Weiterbildungsplätze,
die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems,
die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe, die Prüfung und Begleitung von mit Beiträgen des Kantons finanzierten Investitionsprojekten sowie die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen und die Führung eines Controllings,
den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote,
Bewilligungen und die Aufsicht über die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe,
die Aufsicht über die Pflegeberufe,
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,
die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
Beratung und Information der Leistungserbringer in Fachfragen sowie in Fragen des Finanz-, Rechnungs- und Personalwesens,
…
die Bereitstellung der erforderlichen Plätze in geeigneten Einrichtungen und Heimen zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung.
Es betreut die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in allen Verwaltungsangelegenheiten und übrigen Belangen, soweit sie nicht diesen Organisationseinheiten selbst oder dem Generalsekretariat übertragen sind.
Art. 12 Amt für Integration und Soziales (AIS)
Das Amt für Integration und Soziales vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Rahmen der Integration sowie der individuellen und institutionellen Sozialhilfe. Davon ausgenommen sind die Bereiche Alter, Behinderung, Suchthilfe, Gesundheitsförderung und Prävention.
Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
die Erarbeitung und Umsetzung versorgungspolitischer Strategien und für die Planung,
die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems,
die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen und die Führung eines Controllings,
die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe und die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote,
…
Massnahmen und Einrichtungen zur sozialen und beruflichen Integration (insbesondere präventive und familienunterstützende Institutionen, Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, Frauenhäuser, Beschäftigungsmassnahmen),5
die Entwicklung einer kantonalen Integrationspolitik sowie den Vollzug der kantonalen Integrationsgesetzgebung,
den Vollzug der kantonalen, interkantonalen und internationalen Sozialhilfe,6
die Opferhilfe, einschliesslich der Vorbereitung von Eingaben und die Vertretung der Direktion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten,7
die Prüfung der Sozialhilfeaufwendungen der Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung zum Lastenausgleich, die Durchführung des Lastenausgleichs und der mit dem Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)8 verbundenen Ausgleichszahlungen sowie die Festsetzung der Burgergutsbeiträge,
Bewilligungen und die Aufsicht über die Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe,
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,
die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
…
die Beratung und Information von Organen und Personal der Sozialdienste sowie der Sozialhilfeinstitutionen in Fachfragen und Fragen der Fort- und Weiterbildung,9
den Vollzug der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich,
Bewilligungen und Aufsicht über den Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge.
Art. 13 Spitalamt (SPA)
Das Spitalamt vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bereich der Versorgung mit Spital- und Rettungsleistungen, der Versorgung mit Gesundheitsfachpersonal sowie der Suchthilfe, Gesundheitsförderung und Prävention.
Es ist in seinem Bereich insbesondere zuständig für
die Erarbeitung und Umsetzung der Versorgungsplanung mit Einschluss der Aus- und Weiterbildungsleistungen und des Rettungswesens,
die Vorbereitung der Leistungsverträge mit den Leistungserbringern,
die Prüfung und Begleitung von Investitionsprojekten,
die Festsetzung der Abgeltungen für die vereinbarten Leistungen und für die Investitionen in den jeweiligen Endabrechnungen,
die Kontrolle der Verwendung der geleisteten Abgeltungen auf Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit hin,
die Vorbereitung der Tarifentscheide im Gesundheitsbereich,
die Aufsicht über die Leistungserbringer,
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung,
Bewilligungen,
die Vorbereitung und den Vollzug interkantonaler Abkommen über die Abgeltung gegenseitiger Leistungen,
die Beratung von Leistungserbringern in Fachfragen,
die Sicherung eines wirksamen und wirtschaftlichen Finanzierungssystems in den nicht durch Bundesgesetzgebung geregelten Bereichen,
die Erarbeitung der zur Steuerung und Planung notwendigen Datengrundlagen und die Führung eines Controllings,
die Vorbereitung der Spitallistenverfügungen und die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorgaben,
die Umsetzung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für Institutionen im Gesundheitsbereich,
die Gewährung von Bau- und Betriebsbeiträgen an Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe im Bereich der Suchthilfe, Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Kontrolle der Verwendung der Beiträge auf Gesetzmässigkeit und Wirtschafltichkeit hin,
den Abschluss von Leistungsverträgen mit Leistungserbringern und das Erteilen von Ermächtigungen für die Zulassung zum Lastenausgleich von Aufwendungen der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote der Suchthilfe, Gesundheitsförderung und Prävention.
Art. 14 Kantonsapothekeramt (KAPA)
Das Kantonsapothekeramt bearbeitet alle Geschäfte, die ihm die Gesetzgebung zuweist oder deren Natur seine Mitwirkung als Fachinstanz erfordert.
Es ist insbesondere zuständig für
a die pharmazeutischen Belange der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung,
b den Vollzug der Gesetzgebung über den Verkehr mit Heilmitteln und über die Betäubungsmittel, soweit nicht andere Institutionen oder Behörden dafür zuständig sind,
c–d …
e die Aufsicht über die pharmazeutischen Berufe und Hilfsberufe,
f die Aufsicht über die Apotheken, Drogerien und andere Betriebe für die Herstellung oder den Handel von Heilmitteln, soweit nicht andere Institutionen oder Behörden dafür zuständig sind,
g den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung in seinem Bereich,
h Bewilligungen und Zulassungen in seinem Bereich.
Der Regierungsrat kann für die Durchführung der Aufsicht nebenamtliche Inspektorinnen und Inspektoren ernennen.
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker muss im Besitze des eidgenössischen Apothekerdiploms sein.
Art. 15 Kantonsarztamt (KAZA)
Das Kantonsarztamt bearbeitet alle Geschäfte, die ihm die Gesetzgebung zuweist oder deren Natur seine Mitwirkung als Fachinstanz erfordert.
Es ist insbesondere zuständig für
die medizinischen Belange der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung,
die Bekämpfung und Prävention übertragbarer Krankheiten des Menschen,
die Gesundheitspolizei, soweit nicht andere Ämter zuständig sind,
die medizinischen Fragen des Spital- und Heimwesens,
die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens mit Ausnahme der pharmazeutischen und pflegerischen,
die Aufsicht über den schulärztlichen Dienst,
die ihm durch die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz übertragenen Aufgaben, insbesondere den koordinierten Sanitätsdienst und das Führen von Sonderstäben als Teil der Kantonalen Führungsorganisation (KFO),
den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG10) in seinem Bereich, insbesondere der Kostenübernahme gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG,
die Entgegennahme von Meldungen gemäss Artikel 44 Absatz 2 KVG,
die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG11) und die Erfüllung der weiteren Aufgaben der kantonalen Bewilligungsbehörde nach diesem Gesetz,
die Anerkennung der Fachausbildung von Logopädinnen und Logopäden gemäss Artikel 50 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV12),
Bewilligungen in seinem Bereich,
den Vollzug von Artikel 119 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB13),)
die Entbindung von der Schweigepflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG14),
die Entgegennahme von Meldungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz, SterG15).
…
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt muss im Besitz des eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten Arztdiploms sein.
Art. 16–18 …
Art. 19 Pädagogische und sozialpädagogische Institutionen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Die pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
erfüllen den ihnen erteilten Leistungsauftrag,
legen ihre Organisationsstrukturen und die Verantwortlichkeitsbereiche für ihre Abteilungen, Gruppen und Dienste in Organisations- oder Geschäftsreglementen und Organigrammen fest, welche von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder vom Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor zu genehmigen sind,
werden von einer Gesamtleiterin oder einem Gesamtleiter geführt, deren oder dessen Stellvertretung im Organisations- oder Geschäftsreglement zu regeln ist.
5 Personal
Art. 20
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion verfügt über folgende Kaderstellen:
eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
zwei stellvertretende Generalsekretärinnen und Generalsekretäre,
sechs Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher,
…
drei Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter der kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen.
Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 18. Oktober 1995 wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Februar 2001 in Kraft.
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern, 29. November 2000
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
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