152.221.171

Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion

vom 18.10.1995 (Stand 01.07.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 21, Artikel 25, Artikel 31 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1,

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Aufgaben der Finanzdirektion

Art. 1

Die Finanzdirektion

  1. leitet und koordiniert den Finanzhaushalt des Kantons;

  2. erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Grundsätze für die Finanzpolitik, die Steuerpolitik, die Personalpolitik, die Organisationsentwicklung, den Informatik- und Telekommunikationseinsatz und das Staatsbeitragswesen;

  3. bereitet die Gesetzgebung im gesamten Gebiet ihrer Aufgaben vor;

  4. berät und unterstützt die Fachdienste der Direktionen und der Staatskanzlei in Finanz-, Personal-, Organisations-, Informatik-, Telekommunikations- und Statistikfragen sowie im Staatsbeitragswesen, erarbeitet direktionsübergreifende Massnahmen und leitet entsprechende direktionsübergreifende Koordinationsgremien;

  5. gibt zu den Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, vorgängig den Mitbericht nach Massgabe der Finanzhaushaltsgesetzgebung ab;

  6. erarbeitet das Budget sowie den Aufgaben- und Finanzplan;

  7. ist verantwortlich für die fachliche und systemtechnische Haushaltsführung und erarbeitet den Geschäftsbericht, die Konzernrechnung sowie die entsprechende Hochrechnung;

  8. vollzieht den Finanzausgleich und berechnet und koordiniert den Lastenausgleich;

  9. führt die Tresorerie und das Versicherungsmanagement des Kantons;

  10. besorgt das Steuerwesen;

  11. ist verantwortlich für das zentrale Personalwesen;

  12. ist verantwortlich für die direktionsübergreifenden Belange im Bereich der Informatik, der Telekommunikation, der Organisationsentwicklung sowie des Staatsbeitragswesens;

  13. ist verantwortlich für die gesamtkantonale Betreuung und Weiterentwicklung der Neuen Verwaltungsführung (NEF);

  14. ist verantwortlich für die direktionsübergreifenden Aufgaben des öffentlichen Beschaffungswesens;

  15. führt in ihrem Geschäftskreis den Verkehr mit den Bundesbehörden und den Organen der interkantonalen Zusammenarbeit;

  16. besorgt in ihrem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement.

2 Gliederung

Art. 2 Generalsekretariat und Ämter

Die Finanzdirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS FIN) und folgende Ämter:

  • a Finanzverwaltung (FV),

  • b Steuerverwaltung (SV),

  • c Personalamt (PA),

  • d Amt für Informatik und Organisation (KAIO).

  • e–f …

Das Generalsekretariat und die Ämter gliedern sich nach Bedarf in weitere Organisationseinheiten (Abteilungen usw.).

Für die folgenden Sachgebiete werden dezentralisierte Zweigstellen der Zentralverwaltung gebildet:

  1. Steuerveranlagung,

  2. Steuerinkasso.

Art. 3 Unternehmen und Institutionen

Die Finanzdirektion betreut die ihr zugeteilten Beteiligungen des Kantons an Unternehmen und Institutionen, insbesondere die Beteiligungen des Kantons an der Berner Kantonalbank AG (BEKB), der Bedag Informatik AG sowie der Bernischen Pensionskasse (BPK).

Sie vertritt den Kanton gegenüber diesen Unternehmen und Institutionen in allen Belangen. Sie sorgt für die rechtzeitige Information des Regierungsrates über wesentliche Fragen und stellt die notwendigen Anträge.

Art. 4 Kommissionen

Der Finanzdirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet:

  1. die Bewertungskommission,

  2. die sechs Gültschätzungskommissionen.

Der Regierungsrat und die Finanzdirektion können weitere, nichtständige beratende Kommissionen einsetzen.

3 Führung

Art. 5 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor führt die Finanzdirektion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Finanzdirektion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.

Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt darin die Organisation der Finanzdirektion im Einzelnen, insbesondere

  1. die Gliederung des Generalsekretariates und der Ämter in weitere Organisationseinheiten (Abteilungen usw.),

  2. die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Organisationseinheiten,

  3. die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftenberechtigung,

  4. die interne Information,

  5. die Information der Öffentlichkeit,

  6. weitere, die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzdirektion betreffende Fragen.

Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 6 Absatz 2.

Art. 6 Vorsteherinnen und Vorsteher

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.

Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Organisationseinheiten innerhalb des Generalsekretariates und der Ämter.

4 Aufgaben der Organisationseinheiten

Art. 7 Generalsekretariat (GS FIN)

Das Generalsekretariat

  1. berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Führung der Finanzdirektion;

  2. prüft alle Geschäfte und Anträge, welche die Ämter sowie die Unternehmen und Institutionen der Finanzdirektion unterbreiten;

  3. koordiniert die Ämter im Rahmen der Richtlinien und Zielsetzungen der Direktorin oder des Direktors;

  4. teilt die Geschäfte den Ämtern zu, sofern die Zuständigkeit unbestimmt ist;

  5. leitet unter Beizug der Ämter das Mitberichtsverfahren;

  6. bearbeitet zusammen mit den zuständigen Ämtern alle Fragen, die für die Finanzpolitik von grundsätzlicher Bedeutung sind;

  7. stellt die Verbindung der Finanzdirektion nach aussen sicher, namentlich zu den anderen Direktionen und der Staatskanzlei, dem Regierungsrat, den Organen des Grossen Rates sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone;

  8. koordiniert Belange der Zweisprachigkeit und die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Finanzdirektion;

  9. stellt die Verbindung zu den Unternehmen und Institutionen sicher, soweit diese Aufgabe nicht einem Amt übertragen ist;

  10. bereitet die Gesetzgebung im Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion vor, soweit diese nicht einem Amt übertragen ist, und unterstützt die Ämter bei ihren Gesetzgebungsaufgaben;

  11. ist zuständig für den Rechtsdienst der Finanzdirektion und derjenigen Ämter der Finanzdirektion, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, und unterstützt die Rechtsdienste der Ämter bei ihrer Aufgabenerfüllung;

  12. instruiert Beschwerden gegen Verfügungen der Ämter und vertritt die Finanzdirektion sowie den Regierungsrat im Geschäftskreis der Finanzdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, soweit diese Aufgabe nicht einem Amt übertragen ist;

  13. koordiniert und unterstützt die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen der Ämter bezüglich Aufgaben und Mittel;

  14. betreut die kantonalen Beteiligungen an privatrechtlich organisierten Unternehmen und Institutionen, soweit diese Betreuung nicht durch Regierungsbeschluss einer anderen Direktion übertragen wird oder an ein Amt delegiert wird;

  15. erarbeitet das Budget, den Aufgaben- und Finanzplan sowie die finanzpolitischen Abschnitte der Richtlinien der Regierungspolitik;

  16. nimmt für die Ämter und sich die Rolle der Leistungsbezügerin für die Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT) des KAIO ein;

  17. besorgt in seinem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement.

Art. 8 Finanzverwaltung (FV)

Die Finanzverwaltung

  1. ist das Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum für alle fachlichen und systemtechnischen Fragen der Haushaltsführung;

  2. unterstützt das Generalsekretariat bei der Vorbereitung der Gesetzgebung in den Bereichen des Finanzhaushalts und des Finanzausgleichs und erlässt die notwendigen fachlichen und organisatorischen Weisungen;

  3. erarbeitet und koordiniert direktionsübergreifende Massnahmen im Bereich der fachlichen und systemtechnischen Haushaltsführung;

  4. leitet direktionsübergreifende und direktionsinterne Koordinationsgremien im Konzernrechnungswesen;

  5. bearbeitet finanzpolitische Grundsatzfragen oder wirkt bei deren Bearbeitung mit;

  6. steuert und koordiniert den Betrieb und die Weiterentwicklung der NEF, insbesondere hinsichtlich der gesamtstaatlichen Prozesse im Bereich der fachlichen und systemtechnischen Haushaltsführung;

  7. erarbeitet den Geschäftsbericht und die Konzernrechnung, die auf der Finanzbuchhaltung, der Betriebsbuchhaltung und der Leistungsrechnung basiert, und erstellt die Hochrechnung zum Abschluss der Konzernrechnung;

  8. führt die Konzernfinanzbuchhaltung, bestehend aus Laufender Rechnung, Investitionsrechnung und Bestandesrechnung (Bilanz);

  9. führt die Konzernbetriebsbuchhaltung, bestehend aus der Kosten und Erlösrechnung, der Deckungsbeitragsrechnung, der Kalkulation, der Hilfsrechnungen und der Bilanz;

  10. führt die Konzernleistungsrechnung, bestehend aus den Produkten und den Produktgruppen, der Leistungserfassung und -zurechnung sowie der Leistungsverrechnung;

  11. ist verantwortlich für die Tresorerie, den Vollzug des Zahlungsverkehrs sowie die Zahlungsbereitschaft und vollzieht die An- und Verkäufe von Beteiligungen;

  12. ist zuständig für das Finanzinformationssystem des Kantons und koordiniert die Subsysteme;

  13. betreibt einen Beratungs- und Unterstützungsdienst für alle fachlichen und systemtechnischen Fragen der Haushaltsführung;

  14. stellt im Bereich der Haushaltsführung die fachliche und systemtechnische Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzdienste und der Linienverantwortlichen sicher;

  15. ist verantwortlich für das Versicherungsmanagement des Kantons und für die zentrale Beschaffung von Versicherungsdienstleistungen,

  16. vollzieht den Finanzausgleich und berechnet und koordiniert den Lastenausgleich;

  17. koordiniert die statistischen Belange des Kantons, stellt die Zusammenarbeit mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung sicher, führt ein kantonales Statistikregister und erstellt die Finanzstatistik;

  18. besorgt in ihrem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement.

Cited in

Art. 9 Steuerverwaltung (SV)

Die Steuerverwaltung

  1. bearbeitet alle in den Bereich der Finanzdirektion fallenden Steuerfragen;

  2. ist zuständig für den Rechtsdienst und die Vorbereitung der Gesetzgebung in ihrem Geschäftskreis;

  3. veranlagt und bezieht die direkten Kantons- und Gemeindesteuern unter Einschluss der Kirchensteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern;

  4. führt im Auftrag des Bundes die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer durch;

  5. vollzieht die Vorschriften über die Verrechnungssteuer;

  6. bezieht die übrigen Einnahmen des Kantons, soweit der Bezug nicht anderen Direktionen oder Ämtern übertragen ist;

  7. vertritt den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren;

  8. vertritt den Kanton in Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Bezugsverfahren;

  9. erstellt in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung die Steuerstatistik;

  10. ist zuständig für die Steuerregister-, Steuerveranlagungs- und Steuerbezugssysteme des Kantons und koordiniert die Subsysteme;

  11. ist verantwortlich für die fachliche Ausbildung der Mitglieder der Gültschätzungskommissionen und stellt Antrag auf Wahl deren Mitglieder;

  12. betreut die Fälle des erbenlosen Nachlasses;

  13. ist zuständig für die Koordination der Gemeinden im Bereich der Steuern und kann in Absprache mit den Gemeinden Dienstleistungen wie die Bewirtschaftung von Steuer- und Abgaberegistern sowie den Bezug von Gemeindeabgaben erbringen;

  14. stellt den zuständigen Behörden die notwendigen Steuerdaten für den Vollzug des Bundesrechts und der besonderen Gesetzgebung zur Verfügung, soweit sich dort eine Rechtsgrundlage für den Datentransfer findet;

  15. besorgt in ihrem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement.

Die Steuerverwaltung verkehrt direkt mit anderen Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen.

Cited in

Art. 10 Personalamt (PA)

Das Personalamt

  1. erarbeitet die Grundlagen der kantonalen Personalpolitk und Personalentwicklung;

  2. erarbeitet und koordiniert direktionsübergreifende Massnahmen zur Umsetzung der Personalpolitik und zur Personalentwicklung;

  3. bereitet die Personalgesetzgebung vor und stellt ihre einheitliche Anwendung sowie den Rechtsdienst sicher;

  4. leitet direktionsübergreifende Koordinationsgremien im Personalwesen;

  5. berät und unterstützt die Personaldienste der Direktionen und der Staatskanzlei in allen Belangen der Personalarbeit und Personalentwicklung und erlässt die notwendigen fachlichen Weisungen;

  6. erarbeitet und realisiert direktionsübergreifende Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals und koordiniert die Lernendenausbildung in der Kantonsverwaltung;

  7. bearbeitet alle direktionsübergreifenden Fragen im Personalwesen;

  8. stellt die zentrale Auszahlung der Gehälter des Personals der kantonalen Verwaltung und der Lehrkräfte, soweit diese nicht durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion betreut werden, über das Personalinformationssystem sicher;

  9. macht die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Rückerstattungsansprüche geltend und übt Regressrechte aus;

  10. überwacht den Personal- und Stellenetat des Kantons;

  11. führt die statistischen Erhebungen im Personalbereich durch;

  12. ist zuständig für das Personalinformationssystem des Kantons und koordiniert die Subsysteme;

  13. legt das Kontrollverfahren und die Voraussetzungen für die dezentrale Anwendung, beziehungsweise Datenerfassung im Personalinformationssystem fest;

  14. stellt die Verbindungen des Kantons zur Bernischen Pensionskasse sicher;

  15. bereitet die Geschäfte der Bewertungskommission vor und vollzieht deren Beschlüsse;

  16. besorgt in seinem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement;

  17. betreibt eine Ansprechstelle für das Personal für Fragen zu Laufbahn, Führung und Zusammenarbeit.

Die Zweigstelle Kantonspersonal der Ausgleichskasse ist administrativ dem Personalamt unterstellt.

Art. 11 Amt für Informatik und Organisation (KAIO)

Das KAIO nimmt die direktionsübergreifenden Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr, soweit die besondere Gesetzgebung sie nicht anderen Stellen zuweist:

  • a ICT einschliesslich ICT-Sicherheit,

  • b Informationssicherheit,

  • c öffentliches Beschaffungswesen.

  • d–q …

Es erfüllt die ihm in der besonderen Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben, namentlich

  1. im Bereich Digitalisierung und ICT: gemäss der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV)2,

  2. im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens: gemäss der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)3,

  3. im Bereich der amtlichen Register: gemäss dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)4 und der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)5.

Zudem erfüllt es folgende Aufgaben:

  1. Es bearbeitet grundsätzliche Fragen aus dem Organisationsbereich.

  2. Es ist zuständig für den Rechtsdienst und die Vorbereitung der Gesetzgebung in seinem Aufgabenbereich.

  3. Es besorgt in seinem Geschäftskreis die Planung, den Vollzug und das Berichtswesen bezüglich Aufgaben und Mittel sowie das Risikomanagement.

  4. Es arbeitet in seinem Aufgabengebiet mit anderen Behörden und Gemeinwesen zusammen und vertritt den Kanton in Fachorganisationen.

Art. 11a ICT-Grundversorgung

Das KAIO stellt die ICT-Grundversorgung sicher. Dazu

  1. erhebt es die Anforderungen und konzipiert die Leistungen,

  2. steuert und koordiniert es die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,

  3. gewährleistet es den Informationssicherheitsgrundschutz für die ICT-Grundversorgung.

Es beschafft

  1. zentral Leistungen für die ICT-Grundversorgung,

  2. Betriebsleistungen grundsätzlich bei externen Anbieterinnen und Anbietern, mit Ausnahme des Supports der ersten Ebene.

Art. 11b Unterstützung

Das KAIO unterstützt die Steuerung und die interdirektionalen Gremien der digitalen Verwaltung. Dazu

  1. dokumentiert es die Standards und die Unternehmensarchitektur der kantonalen Behörden und entwickelt sie weiter,

  2. führt es das Portfolio der ICT-Applikationen, -Projekte und -Leistungen der Kantonsverwaltung.

Es unterstützt die Anwenderinnen und Anwender der ICT mit Informationen, Schulung und Support der ersten Ebene über einen Service Desk sowie vor Ort.

Art. 11c Weitere Leistungen

Das KAIO führt zentrale elektronische Personendatensammlungen für die Aufgabenerfüllung der Behörden, soweit die besondere Gesetzgebung dies vorsieht.

Es erbringt weitere digitale Leistungen für Organisationseinheiten der Verwaltung sowie andere kantonale oder kommunale Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben auf der Basis von Leistungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen.

Art. 11d Weitere Aufgaben

Das KAIO setzt die Gesetzgebung über die Harmonisierung amtlicher Register um.

Es kann im Auftrag kantonaler oder kommunaler Behörden Open-Source-Software oder Open Data (Art. 26 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung [DVG]6) veröffentlichen oder die Behörden dabei unterstützen.

Es erlässt fachliche Weisungen zur Nutzung der von ihm vermittelten Leistungen.

Art. 12–13

5 Personal

Art. 14

Die Finanzdirektion verfügt über folgende Kaderstellen:

  1. eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär;

  2. zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre;

  3. vier Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher.

Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

6 Schlussbestimmung

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : zu Artikel 2

Bern, 18. Oktober 1995

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

95-84