153.012.1

Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten

vom 03.09.2008 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 17 und Artikel 79 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG),

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis von Praktikantinnen und Praktikanten auf Tertiärstufe, die in einer der Personalgesetzgebung unterstellten Organisationseinheit beschäftigt werden.

Soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung Anwendung.

Art. 2 Begriff Praktikum

Als Praktikum gilt die begleitete Einführung einer Praktikantin oder eines Praktikanten auf Tertiärstufe in den Berufsalltag sowie allenfalls die praktische Prüfungsvorbereitung.

Die Praktikantinnen und Praktikanten können während ihres Praktikums selbstständig Aufgaben erfüllen, werden dabei aber begleitet, ausgebildet und unterstützt.

Für jedes Praktikum ist eine Zielvereinbarung festzulegen.

Art. 3 Dauer und Beschäftigungsgrad

Das Praktikum dauert in der Regel zwischen zwei und zwölf Monaten.

Der Beschäftigungsgrad beträgt in der Regel mindestens 50 Prozent.

Art. 4 Ausbildungstage

Wenn Schulungstage ausserhalb des Praktikumsplatzes durch die Ausbildungsinstitution als integraler Bestandteil eines Praktikums definiert sind, dann sind diese durch den Praktikumsbetrieb als Arbeitszeit anzurechnen.

Art. 5 Jahresgehalt

Die Praktikantinnen und Praktikanten werden während der Dauer des Praktikums wie folgt entschädigt (Angaben in Prozent der Gehaltsklasse 1 Grundgehalt, zzgl. 13. Monatsgehalt):

Stufe

ohne Berufserfahrung

mittlere Berufserfahrung

viel Berufserfahrung

Vorstudienpraktikum

47%

50%

60%

Während des Bachelorstudiums

62%

65%

70%

Während des Masterstudiums bzw. mit Bachelorabschluss

75%

77%

80%

Masterabsolventin oder Masterabsolvent

80%

90%

100%

Das Personalamt erlässt nähere Bestimmungen.

Art. 6 Gehaltsausrichtung bei Krankheit, Unfall und Geburt

Bei Abwesenheit infolge von Krankheit oder Unfall wird höchstens ein Monatsgehalt ausgerichtet, sofern der Vertrag für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde oder das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat.

Anlässlich einer Geburt erfolgt die Gehaltsausrichtung gemäss Artikel 60 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV).

Das Gehalt wird in jedem Fall längstens bis zum Ablauf der Praktikumsdauer ausgerichtet.

Art. 7 Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes

Dauert das Praktikum bis zu drei Monaten, besteht während der Dienstleistung kein Anspruch auf das Gehalt.

Dauert das Praktikum länger als drei Monate, wird das Gehalt gemäss den Artikeln 61 bis 73 PV ausgerichtet, jedoch längstens bis zum Ablauf der Praktikumsdauer.

Art. 8 Pensionskasse

Die Praktikantinnen und Praktikanten werden nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG) in die Pensionskasse aufgenommen, sofern das Praktikum länger als drei Monate dauert und der Mindestjahreslohn gemäss BVG erreicht wird.

Praktikantinnen und Praktikanten werden grundsätzlich ab dem vollendeten 17. Altersjahr bis zum 31. Dezember nach vollendetem 24. Altersjahr der Risikoversicherung zugewiesen.

Der Übertritt in die Rentenversicherung erfolgt auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr.

Art. 9 Stellenplan

Die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt ausserhalb des Stellenplans.

Art. 10 Arbeitszeugnis

Sofern das Praktikum mindestens drei Monate dauert, besteht Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Bestehende Verträge

Diese Verordnung ist mit ihrem Inkrafttreten ohne Weiteres auf alle bestehenden Anstellungsverträge mit Praktikantinnen und Praktikanten anwendbar.

Art. 12 Aufhebung von bisherigem Recht

Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 22. März 2006 über das Dienstverhältnis der Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten und der Notariatspraktikantinnen und -praktikanten (Praktikantenverordnung, ANPV) (BSG 153.012.1)

  2. Regierungsratsbeschluss 3919 vom 2. Oktober 1985 (Psychologie-praktika)

  3. Regierungsratsbeschluss 2710 vom 14. Juni 1989 (Sozialarbeiter- und Erzieher-Praktika)

  4. Regierungsratsbeschluss 2711 vom 14. Juni 1989 (Vorpraktika)

  5. Regierungsratsbeschluss 1613 vom 24. Mai 2000 (Praktika bei den Erziehungsberatungsstellen)

  6. Regierungsratsbeschluss 1248 vom 30. April 2003 (angehende Forstingenieure ETH).

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Bern, 3. September 2008

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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