154.216
Verordnung (2) über die Gebühren der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Zuständigkeitsbereich der vormaligen Kirchendirektion)
vom 07.02.1984 (Stand 01.01.1994)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 46 c des Gesetzes vom 29. September 1968 über den Finanzhaushalt des Staates Bern,
auf Antrag der Kirchendirektion,
beschliesst:
Art. 1 Aufnahme in den bernischen Kirchendienst
Für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwesens wird von jedem Bewerber eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
Art. 2 Prüfungsgebühren
Die Gebühren, welche die Examinanden für jedes vor der betreffenden Prüfungskommission abzulegende Examen zu entrichten haben, werden in den Prüfungsreglementen festgesetzt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Bern, 7. Februar 1984
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schmid Der Staatsschreiber: Josi
1984 d 39 | f 44