212.223.3

Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht

vom 20.08.2014 (Stand 01.01.2015)

Der Aufsichtsrat der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG),

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Dieses Reglement bestimmt

  1. die Gebühren, die die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) für ihre Tätigkeiten erhebt, und

  2. den anteilsmässigen Bezug der Oberaufsichtsabgabe von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.

2 Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

Art. 2 Grundsatz

Die BBSA erhebt für ihre Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten Gebühren.

Mit der Gebühr werden die Kosten für das Erbringen der Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten gedeckt.

Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Art. 3 Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

Die Definition von Dienstleistungen und speziellen Tätigkeiten richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 BBSAG.

Art. 4 Gebührenhöhe

Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Tarifen im Anhang.

Ist im Anhang ein Rahmentarif festgelegt, so setzt die BBSA die Gebühren innerhalb des Rahmens anhand des Zeitaufwands fest.

Für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten, für die im Anhang kein Tarif oder kein Tarifrahmen festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.

Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 100 und 200 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Gibt eine beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder zu aufwändigen Abklärungen, die mit den Gebühren gemäss Anhang nicht gedeckt werden, erhebt die BBSA einen Gebührenzuschlag von 2'000 bis 100'000 Franken.

Der Zuschlag wird nach Zeitaufwand festgesetzt. Der Stundenansatz richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4.

3 Jährliche Grundgebühr

3.1 Grundsatz

Art. 6

Die BBSA erhebt von den Beaufsichtigten eine jährliche Grundgebühr.

Die jährliche Grundgebühr dient

  1. der Deckung der Kosten für die Prüfung der Jahresberichterstattung der beaufsichtigten Institutionen,

  2. der Äufnung des Reservefonds,

  3. der Rückerstattung des Dotationskapitals und

  4. der Deckung der übrigen Kosten wie Infrastruktur- und Organisationskosten, die nicht durch die Einnahme von Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten gedeckt sind.

Die jährliche Grundgebühr wird nach Eingang der Jahresberichterstattung in Rechnung gestellt. Sie wird bei Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

3.2 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

Art. 7 Zusammensetzung

Die jährliche Grundgebühr setzt sich aus einem fixen Grundansatz von 300 Franken und einem variablen Ansatz zusammen.

Art. 8 Variabler Ansatz

Der variable Ansatz bemisst sich nach der Bilanzsumme:

Bilanzsumme in CHF

CHF

bis 100'000

180

100'001 bis 500'000

600

500'001 bis 1'000'000

1100

1'000'001 bis 5'000'000

1700

5'000'001 bis 10'000'000

2250

10'000'001 bis 20'000'000

3350

20'000'001 bis 50'000'000

4050

50'000'001 bis 100'000'000

4700

100'000'001 bis 250'000'000

5850

250'000'001 bis 500'000'000

7200

500'000'001 bis 1'000'000'000

9000

1'000'000'001 bis 5'000'000'000

12000

5'000'000'001 bis 10'000'000'000

15000

10'000'000'001 bis 15'000'000'000

20000

15'000'000'001 bis 20'000'000'000

25000

20'000'000'001 bis 25'000'000'000

30000

25'000'000'001 bis 30'000'000'000

35000

ab 30'000'000'001

40000

3.3 Klassische Stiftungen

Art. 9 Zusammensetzung

Die jährliche Grundgebühr setzt sich aus einem fixen Grundansatz von 180 Franken und einem variablen Ansatz zusammen.

Art. 10 Variabler Ansatz

Der variable Ansatz bemisst sich nach der Bilanzsumme:

Bilanzsumme in CHF

CHF

bis 100'000

150

100'001 bis 500'000

350

500'001 bis 1'000'000

570

1'000'001 bis 5'000'000

870

5'000'001 bis 10'000'000

1350

10'000'001 bis 20'000'000

1850

20'000'001 bis 100'000'000

2300

100'000'001 bis 500'000'000

2850

ab 500'000'001

3300

3.4 Familienausgleichskassen

Art. 11

Die jährliche Grundgebühr beträgt für jede Familienausgleichskasse 1'200 Franken.

4 Oberaufsichtsabgabe

Art. 12

Der anteilsmässige Bezug der jährlichen Oberaufsichtsabgabe von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen und die Höhe des Anteils richten sich nach Artikel 16 BBSAG.

Der Anteil der einzelnen Vorsorgeeinrichtung an der jährlichen Oberaufsichtsabgabe wird innert 30 Tagen, nachdem die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge die Höhe der Oberaufsichtsabgabe der BBSA mitgeteilt hat, in Rechnung gestellt. Er wird bei Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Anwendbare jährliche Grundgebühr

Für die Grundgebühr des Jahres 2015 ist die im Jahr 2015 geltende Gebührenregelung anwendbar.

Für die Grundgebühr der Jahre 2012 bis und mit 2014 ist die in diesen Jahren geltende Gebührenregelung anwendbar.

Art. 14 Aufhebung eines Erlasses

Das Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht vom 21. Oktober 2011 (BSG 212.223.3) wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Es wird in die Bernische Amtliche Sammlung aufgenommen.

A1 Anhang 1: zu Artikel 4

Art. A1-1

  • 1. Tarife für alle beaufsichtigten Institutionen

  • 1.1 1. Mahnung für Einreichung von Unterlagen (insbesondere Jahresberichterstattung oder Teilen davon oder andere Dokumente): CHF 100

  • 1.2 2. Mahnung für Einreichung von Unterlagen (insbesondere Jahresberichterstattung oder Teilen davon oder andere Dokumente) mit Androhung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 150

  • 2. Rahmentarife für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

  • 2.1 Aufsichtsunterstellung (inkl. Prüfung der Urkunde) oder Aufsichtsabgabe: CHF 900–5000

  • 2.2 Eintrag ins Register der beruflichen Vorsorge oder Löschung des Registereintrags (inkl. Genehmigung Schlussbericht): CHF 300–5000

  • 2.3 Vorprüfung von Urkunden oder deren Änderungen oder Genehmigung von Änderungen der Urkunde: CHF 450–5000

  • 2.4 Vorprüfung, Prüfung oder Genehmigung von Reglementen oder deren Änderungen: CHF 300–10000

  • 2.5 Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: CHF 900–30000

  • 2.6 Teilliquidation: CHF 900–20000

  • 2.7 Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 450–30000

  • 3. Rahmentarife für klassische Stiftungen

  • 3.1 Aufsichtsunterstellung (inkl. Prüfung der Urkunde) oder Aufsichtsabgabe: CHF 900–3000

  • 3.2 Vorprüfung von Urkunden oder deren Änderungen oder Genehmigung von Änderungen der Urkunde: CHF 600–3000

  • 3.3 Vorprüfung oder Prüfung von Reglementen oder deren Änderungen: CHF 200–3000

  • 3.4 Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation: CHF 900–5000

  • 3.5 Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 450–3000

  • 3.6 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle: CHF 200–1000

  • 4. Rahmentarife für Familienausgleichskassen

  • 4.1 Anerkennung als Familienausgleichskasse (inkl. Statuten-/Reglementsprüfung): CHF 720–3000

  • 4.2 Zulassung als Familienausgleichskasse (inkl. Statuten-/Reglementsprüfung): CHF 540–3000

  • 4.3 Vorprüfung oder Prüfung von Statuten/Reglementen oder deren Änderungen: CHF 360–3000

  • 4.4 Fusion oder Auflösung: CHF 540–3000

  • 4.5 Androhung oder Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen: CHF 450–3000

Bern, 20. August 2014

Im Namen des Aufsichtsrates Der Präsident: Gerber

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