213.319.1
Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
vom 30.06.2021 (Stand 01.08.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 36, Artikel 40 und Artikel 51 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)1,
auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz,
beschliesst:
1 Leistungsangebot
Art. 1 Grundlagen
Das kantonale Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf umfasst stationäre und ambulante Leistungen.
Der Regierungsrat überprüft das kantonale Angebot periodisch aufgrund der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz.
Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer aufgrund eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 KFSG.
Art. 2 Stationäre Leistungen
Das kantonale Angebot umfasst insbesondere folgende stationäre Leistungen:
längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen,
befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen,
Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen,
Unterbringung mit intensiver Begleitung,
Unterbringung von Kindern mit Behinderungen,
Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung),
Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung,
Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Art. 3 Ambulante Leistungen
Das kantonale Angebot umfasst folgende ambulante Leistungen:
Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung,
Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen,
Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts,
sozialpädagogische Familienbegleitung,
Intensivbegleitung in der Familie,
sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege,
sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege,
sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Familienpflege,
Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung,
Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien.
2 Angebots- und Kostenplanung
Art. 4 Grundsätze
Die Angebots- und Kostenplanung bildet die Grundlage für die Bereitstellung von vielfältigen, qualitativ guten und quantitativ ausreichenden ambulanten und stationären Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
Die Planung berücksichtigt insbesondere
die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf das Kindeswohl,
die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis,
die Schnittstellen zu den Angeboten, die nicht ausschliesslich auf Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ausgerichtet sind (Angebote der Kinder- und Jugendförderung),
den Förder- und Schutzbedarf von Kindern mit Behinderungen,
die Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der frankophonen und zweisprachigen Kantonsteile.
Art. 5 Berichterstattung
Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht über die Angebots- und Kostenplanung.
Art. 6 Mitwirkung bei der Berichterstattung
Die Erarbeitung des Berichts gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt insbesondere unter Einbezug folgender Stellen:
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie deren Fachorganisationen,
Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie deren Fachorganisationen,
Organisationen, welche die Interessen der anspruchsberechtigten Kinder vertreten.
Art. 7 Berichtsinhalte
Der Bericht enthält insbesondere Aussagen
zur Leistungsnutzung während des vergangenen Planungszyklus,
zur Auswertung und Überprüfung der Ziele des vergangenen Planungszyklus,
zur Kostenentwicklung,
zur Koordination mit den Leistungsangeboten anderer Direktionen für Kinder und Jugendliche,
zu den Entwicklungserfordernissen und Zielen im bevorstehenden Planungszyklus.
3 Leistungsverträge
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Art. 8 Trägerschaft
Die Trägerschaft der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers verfügt über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie Betriebswirtschaft, Personal und Pädagogik.
Die Mitglieder der Leitungsorgane der Trägerschaft sind ehrenamtlich tätig.
Ihnen kann eine für ehrenamtliche Tätigkeiten angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 9 Organisation bei ausschliesslich ambulanten Leistungen
Wer ausschliesslich ambulante Leistungen anbietet, muss die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 KFSG vorgesehenen Anforderungen an die Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nicht erfüllen.
3.1.2 Termine
Art. 10 Unterlagen für das Leistungs- und Finanzcontrolling
Für die Ausübung des Leistungs- und Finanzcontrollings sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen:
die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Betriebsjahr folgenden Jahres,
die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Art. 11 Daten zur Leistungsnutzung (Art. 38 KFSG)
Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
die Nutzungsdaten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger spätestens vier Monate nach dem Leistungsbeginn,
das Ende des Leistungsbezugs spätestens vier Monate nach ordentlicher Beendigung oder Abbruch der Leistung.
3.2 Stationäre Leistungen
3.2.1 Vertragsabschluss
Art. 12
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Trägerschaft der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 Absatz 1 KFSG mit der Bereitstellung von stationären Leistungen, wenn
eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsbewilligungen vorliegen,
gemäss Angebotsplanung ein hinreichender Bedarf besteht.
Sie erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, Leistungsabgeltung und Rechnungsführung.
3.2.2 Leistungsabgeltung
Art. 13 Leistungspauschale
Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g wird im Leistungsvertrag in Form einer monatlichen Pauschale festgelegt, die pro betreutem Kind ausgerichtet wird.
Im Eintritts- und Austrittsmonat werden die Leistungstage vom tatsächlichen oder behördlich verfügten Eintrittstag bis Monatsende beziehungsweise von Monatsbeginn bis zum Austrittstag mit einem Tagestarif abgegolten.
Die Auszahlung der Leistungspauschale erfolgt nach Inanspruchnahme der Leistung monatlich durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 14 Austritt
Nicht als Austritt im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 gelten
Entweichungen bis zu 30 Tagen,
die vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung, deren Leistungen gestützt auf Artikel 25 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2 finanziert werden.
Endet eine stationäre Leistung mit Abschluss eines Schuljahres gilt der 31. Juli als Austrittstag.
Art. 15 Zusammensetzung der Leistungspauschale
Die Leistungspauschale setzt sich aus einem Betriebskosten- und einem Infrastrukturanteil zusammen.
Art. 16 Betriebskostenanteil
Der Betriebskostenanteil wird auf der Grundlage der betrieblichen Kosten für die Erbringung einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g und der in Anhang 1 (Art. A1-1) festgelegten durchschnittlichen Auslastung berechnet.
Nicht zu den betrieblichen Kosten gemäss Absatz 1 gehören
Aufwendungen für die Infrastruktur,
Aufwendungen, die durch Bundesbeiträge gedeckt sind.
Der Betriebskostenanteil wird an die vertraglich vereinbarte Untergrenze angepasst, wenn mit der Leistungserbringung während drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Gewinn von jährlich mehr als zehn Prozent des Umsatzes erzielt wird.
Art. 16a Anpassung des Betriebskostenanteils
Der Betriebskostenanteil besteht aus einem Anteil an Personalkosten und einem Anteil an Sachkosten. Die Direktion für Inneres und Justiz kann den Personalkostenanteil jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum und den Sachkostenanteil jährlich dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen.
Art. 17 Infrastrukturanteil
Der monatliche Infrastrukturanteil beträgt 912 Franken.
Für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird ein Zuschlag von monatlich 152 Franken gewährt.
Art. 18 Anpassung des Infrastrukturanteils
Der Infrastrukturanteil wird während der Vertragslaufzeit jeweils per Jahresbeginn dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst.
3.2.3 Rechnungslegung, Revision und Rechnungsführung
Art. 19
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer privatrechtlichen Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung gemäss den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21)3.
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle.
Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung, namentlich die Verwendung von Gewinnen.
3.3 Ambulante Leistungen
3.3.1 Vertragsabschluss
Art. 20 Vertragliche Grundlage
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern von ambulanten Leistungen Gesamtleistungsverträge über die Bereitstellung von ambulanten Leistungen ab.
Besteht bereits ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 12, kann darin auch die Bereitstellung von ambulanten Leistungen vereinbart werden.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zu den Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung.
Art. 21 Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können sich dem Gesamtleistungsvertrag anschliessen, wenn
eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
die melderechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
die Leistungen durch Personen erbracht werden, die über eine hinreichende Ausbildung und Berufserfahrung verfügen,
die Kontinuität der Leistungserbringung sichergestellt ist.
3.3.2 Leistungsabgeltung
Art. 22 Bemessung und Auszahlung
Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 3 wird gestützt auf die Tarife in Anhang 2 (Art. A2-1) vertraglich festgelegt.
Nach Inanspruchnahme der Leistung erfolgt die Auszahlung der Abgeltung durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 23 Anpassung der Tarife
Die Tarife können durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden.
Art. 24 Dolmetschkosten
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entschädigt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 die Kosten für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn dieser zwingend notwendig ist und die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder
sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Buchstabe a oder b befinden.
4 Abgeltung der Pflegefamilien
4.1 Leistungsabgeltung
Art. 25
Der Kanton finanziert die Unterbringung in einer Pflegefamilie vor, wenn
die Bewilligungen zur Aufnahme eines Pflegekindes vorliegen,
die Unterbringung von einer Leistungsbestellerin oder einem Leistungsbesteller gemäss Artikel 2 Absatz 3 KFSG vermittelt oder angeordnet wurde,
ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde,
bei im Ausland wohnhaften Pflegeeltern die Voraussetzungen von Artikel 2a der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)4 erfüllt sind.
Der Pflegevertrag regelt insbesondere
den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses,
das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung),
die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Nebenkosten).
4.2 Bemessung und Auszahlung
Art. 26 Bemessung der Abgeltung
Die Abgeltung erfolgt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und entspricht dem im Pflegevertrag vereinbarten Pflegegeld.
Sie beträgt jedoch höchstens
75 Franken pro Tag bei einer Langzeitunterbringung,
95 Franken pro Tag bei einer Wochenunterbringung oder bei einer Krisenunterbringung,
75 Franken pro Tag bei einer regelmässigen Unterbringung an Wochenenden oder in den Ferien, die während einer begrenzten Zeitdauer der Entlastung der Herkunfts- oder Pflegefamilie dient.
Der gemäss Absatz 1 im Pflegevertrag vereinbarte Betrag für die Abgeltung der Betreuung kann durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden.
Art. 27 Erhöhung der Abgeltung
Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung kann um höchstens 50 Prozent erhöht werden, wenn
bei Kindern ein ausserordentlich hoher Pflege- und Betreuungsbedarf entsteht,
die Betreuung mit einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d verbunden ist.
Art. 28 Reduktion der Abgeltung
Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung verringert sich um höchstens 20 Prozent, wenn bei Kindern und jungen Erwachsenen aufgrund einer externen Ausbildung ein reduzierter Betreuungsbedarf besteht.
Art. 29 Auszahlung
Der Kanton richtet die Abgeltung den Pflegeeltern monatlich aus.
Er sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
5 Einvernehmliche Leistungsvermittlung
Art. 30 Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Vorgaben für die Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen durch die kommunalen Dienste.
Die Vorgaben gemäss Absatz 1 bezwecken eine rechtsgleiche Leistungsvermittlung und ermöglichen den kommunalen Diensten
die Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Leistungsvermittlung und behördlich angeordnetem Kindesschutz zu erkennen,
die Abklärung des Förder- und Schutzbedarfs unter Anwendung fachlicher Standards sicherzustellen,
die im Hinblick auf den festgestellten Förder- und Schutzbedarf geeignete Leistung zu vermitteln.
Art. 31 Prüfung des Leistungsbedarfs
Sollen Leistungen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KFSG vom Kanton über die Volljährigkeit hinaus vorfinanziert werden, müssen der Förder- und Schutzbedarf vor Erreichen der Volljährigkeit durch den kommunalen Dienst neu abgeklärt und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Leistung festgelegt werden.
Der kommunale Dienst meldet Art und Dauer der Leistung gemäss Absatz 1 der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
6 Kostenbeteiligung
6.1 Grundlagen
6.1.1 Beteiligungspflicht
Art. 32 Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten Betrags an den Kosten der von ihnen bezogenen stationären Leistungen.
Die Höhe der Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3.
Die Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt pro Monat höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen.
Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.
Art. 33 Unterhaltspflichtige
Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten Betrags an den Kosten der stationären oder ambulanten Leistungen, soweit diese nicht bereits von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gedeckt sind.
Die Höhe der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3.
Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Monat höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen.
6.1.2 Ausnahmen
Art. 34 Besonderes Volksschulangebot
Beanspruchen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger stationäre Leistungen gemäss Artikel 2 und besuchen sie das separative besondere Volksschulangebot, können sie oder die Unterhaltspflichtigen bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Antrag auf Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 stellen.
Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer von den Beitragspflichtigen einen Beitrag für die Verpflegungskosten höchstens im Umfang der effektiven Kosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle. Die Höhe des Beitrags für die Verpflegungskosten wird durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz festgelegt.
…
Art. 35 Leistungsabbruch
Wird eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen, entfällt die Beteiligungspflicht.
6.2 Bemessung
6.2.1 Bemessungsgrundlagen
Art. 36 Massgebende Bemessungsgrundlage
Für die Bemessung der Kostenbeteiligung der beitragspflichtigen Personen wird deren massgebendes Einkommen bestimmt.
…
Art. 37 Berechnungsgrundlage
Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Jahreseinkommen wird soweit möglich gestützt auf die letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder Taxationseinschätzung der Steuerbehörde bemessen.
Bei Selbstständigerwerbenden können zur Ermittlung der Beitragspflicht die drei letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen oder Taxationseinschätzungen verwendet werden.
Art. 38 Neuberechnung der Kostenbeteiligung
Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als zehn Prozent wird die Kostenbeteiligung neu berechnet.
Veränderungen, die zu einer Neuberechnung der Kostenbeteiligung führen können, sind durch die beteiligungspflichtigen Personen zu melden.
6.2.2 Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens
Art. 39 Massgebendes Jahreseinkommen
Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften gemäss Artikel 40 reduziert um die abzugsberechtigten Beträge gemäss Artikel 41.
Bei Unselbstständigerwerbenden wird das massgebende Einkommen auf der Grundlage des Jahreseinkommens (Nettolohn sowie allenfalls Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) berechnet.
Bei Selbstständigerwerbenden ist der über die letzten drei Veranlagungsperioden berechnete durchschnittliche steuerbare Erfolg massgebend, soweit dieser nicht negativ ist.
Art. 40 Zu berücksichtigende Einkünfte
Bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens sind neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit folgende Einkünfte mit zu berücksichtigen:
Familienzulagen,
Renten der AHV / IV,
Einkommen aus privater und beruflicher Vorsorge,
Einkommen aus Vermögen,
Unterhaltsleistungen,
übrige Einkünfte, wie Ersatzeinkommen ALV, Versicherungsleistungen usw.,
ein Anteil von fünf Prozent des Nettovermögens (ohne Geschäftsvermögen).
Art. 41 Abzugsberechtigte Beträge
Soweit steuerlich abzugsberechtigt und bei Selbstständigerwerbenden nicht bereits im steuerbaren Erfolg eingerechnet, können folgende Beträge bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens in Abzug gebracht werden:
geleistete Unterhaltsbeiträge,
die von der beitragspflichtigen Person getragenen Kosten der Tagesbetreuung für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
Versicherungsbeiträge,
Krankheits- und Unfallkosten,
die behinderungsbedingten Kosten der beitragspflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)5, soweit die beitragspflichtige Person die Kosten selber trägt,
Berufskosten.
Zusätzlich können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens der beitragspflichtigen Person für jedes ihrer unterhaltsberechtigten Kinder 5000 Franken in Abzug gebracht werden.
Freiwillige Einzahlungen von Unselbstständigerwerbenden in Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens nicht in Abzug gebracht werden.
6.3 Zuständigkeiten
6.3.1 Einvernehmlich vermittelte Leistungen
Art. 42 Berechnung einvernehmlich vermittelte Leistungen
Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen
durch die kommunalen Dienste,
durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit die Leistung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ohne Mitwirkung eines kommunalen Dienstes vermittelt wurde.
Die für die Berechnung zuständige Stelle vereinbart die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen schriftlich.
Art. 43 Klageweg und Inkasso
Kann die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen nicht vereinbart werden, kann diese von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auf dem zivilen Klageweg eingefordert werden.
Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
Art. 44 Burgergemeinden
Burgergemeinden und burgerliche Korporationen berechnen die Kostenbeteiligung an den von ihnen vermittelten Leistungen und vereinbaren diese mit den Beitragspflichtigen.
Sie übernehmen die Rechnungsstellung und das Inkasso der von ihnen vereinbarten Kostenbeteiligung.
Kann die Kostenbeteiligung nicht vereinbart werden, können sie diese auf dem zivilen Klageweg einfordern.
6.3.2 Behördlich angeordnete Leistungen
Art. 45
Die Zuständigkeit für die Berechnung und Geltendmachung von Leistungen, die als Kindesschutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht angeordnet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)6.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmungen
Art. 46 Vertragsabschluss mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ohne Trägerschaft
In Abweichung von Artikel 12 schliesst die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz während der Übergangsfrist gemäss Artikel 46 KFSG direkt mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern einen Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 KFSG, wenn diese keine Trägerschaft haben.
Der Leistungsvertrag wird in der Regel für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
Die Festlegung der Leistungspauschale erfolgt in Abweichung von Artikel 16 bis 18 gestützt auf die jährlich anfallenden Nettobetriebskosten.
Art. 47 Stationäre Entlastungsaufenthalte
Während der in Artikel 50 f. KFSG vorgesehenen Übergangsfrist erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für stationäre Entlastungsaufenthalte eine Kostenbeteiligung von 30 Franken pro Nacht direkt bei den Leistungsbeziehenden.
Sie stellen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im Leistungsvertrag vereinbarten Unterbringungskosten abzüglich der Kostenbeteiligung gemäss Absatz 1 in Rechnung.
7.2 Schlussbestimmungen
Art. 48 Änderungen von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV)7,
Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)8.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 16 Absatz 1
Art. A1-1 Durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von stationären Leistungen
Die nachfolgende durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von stationären Leistungen dient als Grundlage zur Berechnung des Betriebskostenanteils gemäss Artikel 16 Absatz 1:
Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 | Durchschnittliche prozentuale Auslastung |
|---|---|
a Längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen | 93% |
b Befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen | 85% |
c Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen | 85% |
d Unterbringung mit intensiver Begleitung | 90% |
e Unterbringung von Kindern mit Behinderungen | 93% |
f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohen Betreuungsbedarf (KaB-Leistung) | 90% |
g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung | 93% |
A2 Anhang 2 zu Artikel 22 Absatz 1
Art. A2-1 Tarife für die Abgeltung ambulanter Leistungen
Die Tarife in der nachfolgenden Tabelle dienen zur Festlegung der Abgeltung von ambulanten Leistungen gemäss Artikel 22 Absatz 1:
Leistung gemäss Artikel 3 Absatz 1 | Tarif (2025) |
|---|---|
a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung | 132 Franken / h |
b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen | 137 Franken / Tag |
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts) | 126 Franken / h Besuchszeit (exkl. Fahrspesen) |
d Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Kinderübergabe) | 126 Franken pro Besuch (exkl. Fahrspesen) |
e Sozialpädagogische Familienbegleitung | 132 Franken / h |
f Intensivbegleitung in der Familie | 152 Franken / h |
g Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Pflegefamilie | 132 Franken / h |
h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Pflegefamilie | 105 Franken / Tag |
i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Pflegefamilie | 140 Franken / Tag |
k Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung | 3'159 Franken pro vermitteltem Pflegeplatz |
l Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (individuelle Begleitung) | 132 Franken / h (Wochenende u. Feiertage 140 Franken / h) |
A3 …
Art. A3-1 …
A4 …
Art. A4-1 …
Bern, 30. Juni 2021
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
21-061