215.341.4
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
vom 18.09.2013 (Stand 01.11.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
Art. 1 Inhalt des Katasters
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) umfasst
die vom Bundesrecht bezeichneten Geobasisdaten, die im Anhang 1 der Kantonalen Geoinformationsverordnung vom 11. November 2015 (KGeoIV)2 aufgelistet sind,
die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts, die Anhang 2 KGeoIV als Gegenstand des Katasters bezeichnet.
Art. 2 Verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV
Das Amt für Geoinformation der Direktion für Inneres und Justiz ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV.
Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)3 in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Inhalt des Katasters durch einen Darstellungsdienst zugänglich.
Art. 3 Beglaubigte Auszüge
Das Amt für Geoinformation ist die zuständige Stelle für die Erstellung und die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Kataster.
Für Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters werden keine nachträglichen Beglaubigungen ausgestellt.
Art. 4–5 …
Art. 6 Nachführung des Katasters
Die zuständige Stelle nach Anhang 1 und 2 KGeoIV stellt dem Amt für Geoinformation die nachgeführten Daten spätestens innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfügung.
Das Amt für Geoinformation prüft die Daten. Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt es diese beheben, bevor es die Daten in den Kataster aufnimmt.
Die zuständige Stelle nach Anhang 1 und 2 KGeoIV anerkennt die geprüften Daten innert 30 Tagen nach Aufforderung durch das Amt für Geoinformation.
Liegen besondere Umstände vor, kann das Amt für Geoinformation auf Gesuch hin eine angemessene Verlängerung der Fristen nach Absatz 1 und 3 gewähren.
Es regelt das Meldewesen und veröffentlicht es im Internet.
Art. 7 Gebühren
Für die Nutzung des Darstellungsdienstes und für den elektronischen Bezug von Auszügen werden keine Gebühren erhoben.
Für die Erstellung und Abgabe von Auszügen durch das Amt für Geoinformation wird eine Gebühr nach Massgabe der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)4 erhoben.
Art. 8 Ersatzmassnahmen
Kommt die zuständige Stelle nach Anhang 1 und 2 KGeoIV ihrer Datenlieferungs- oder Anerkennungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 und 3 nicht nach, kann das Amt für Geoinformation nach Androhung Ersatzmassnahmen anordnen.
…
Art. 8a Zusatzinformationen
Die kantonalen zuständigen Stellen bzw. die kantonalen Fachstellen nach Anhang 1 und 2 KGeoIV können dem Amt für Geoinformation melden, dass laufende oder geplante Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kataster darzustellen sind.
Voraussetzung für die Darstellung von laufenden oder geplanten Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kataster ist die Bestätigung der zuständigen Stelle gegenüber dem Amt für Geoinformation, dass die Änderungen
laufende oder geplante Änderungen an öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen abbilden, die vom zuständigen Organ in dem von der Fachgesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren beantragt worden sind,
öffentlich aufliegen,
auf die Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage unter der Verantwortung des zuständigen Organs überprüft worden sind.
Als unverbindliche Informationen können weitere Geobasisdaten im Kataster dargestellt werden.
Art. 9 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE)5:
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)6:
Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)7:
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bern, 18. September 2013
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
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