324.1

Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr und die Erhebung von anderen Ordnungsbussen

vom 12.09.1971 (Stand 01.01.2003)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 der Staatsverfassung1 und in Vollziehung von Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen2

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Ordnungsbussen im Strassenverkehr

Die Ordnungsbussen im Strassenverkehr gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr sind durch die uniformierten Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden zu erheben.

Art. 2 Andere Ordnungsbussen

Bei bestimmten anderen geringfügigen Übertretungen können die Polizeiorgane ermächtigt werden, Ordnungsbussen auf der Stelle zu erheben und einzuziehen, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen Ordnungsbussen auf der Stelle erhoben werden dürfen, wie hoch die einzelnen Bussen sind und welches Verfahren zu befolgen ist.

Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes des Bundes.

Art. 3 Gesetz über das Strafverfahren (Änderungen)

Das Gesetz vom 20. Mai 1928 über das Strafverfahren3 wird wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 4

Art. 5 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4 dieses Gesetzes.

Bern, 19. Mai 1971

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Cattin Der Staatsschreiber: Josi

1971 d 270 | f 248