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Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern

vom 09.09.2009 (Stand 01.08.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 20 bis 23 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen,

im Einvernehmen mit dem Synodalrat der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern und auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1 Staatsexamen

Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung (Staatsexamen) und Teilprüfungen, deren Bestehen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst zählt (Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen), sowie die Prüfung der Gleichwertigkeit (Äquivalenzprüfung) auswärtiger Berufsabschlüsse mit dem Staatsexamen.

2 Prüfungskommission

Art. 2 Zusammensetzung, Wahl

Als Mitglieder der Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, Departement für Evangelische Theologie (Fakultät), in den bernischen Kirchendienst aufgenommene Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitglieder des Synodalrates der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern ernannt werden.

Präsidentin oder Präsident ist in der Regel eine in den bernischen Kirchendienst aufgenommene Dozentin oder ein in den bernischen Kirchendienst aufgenommener Dozent der Fakultät.

Die Besetzung der Kommission erfolgt aus Vertreterinnen und Vertretern der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern, der Fakultät und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion im Verhältnis von 5:4:2. Die Landeskirche und die Fakultät richten ihre Ernennungsanträge an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion wählt für eine Dauer von jeweils vier Jahren eine Prüfungskommission und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Der Kommission gehören als Mitglieder für jeden Prüfungsteil eine ausreichende Zahl von Expertinnen oder Experten an.

Die Prüfungskommission kann für Einzelfälle ausserordentliche Expertinnen und Experten beiziehen.

Das Sekretariat wird durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion geführt.

Art. 3 Expertinnen und Experten für Kirchenrecht

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen und -experten für die Prüfung über die Grundzüge der für den Kirchendienst im Kanton Bern wesentlichen kantonalen und kirchlichen Rechtsgrundlagen für jeweils vier Jahre.

Art. 4 Aufgaben der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission ist verantwortlich für

  1. die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen des Staatsexamens,

  2. die Prüfung der Gleichwertigkeit der auswärtigen Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst,

  3. Anordnung von Zusatzleistungen und Abnahme von Teilprüfungen zur Erreichung der Gleichwertigkeit mit dem Staatsexamen.

3 Praktische Ausbildung

Art. 5 Gegenstand

Die praktische Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer umfasst das Lernvikariat einschliesslich des praktisch-theologischen Kurses.

Art. 6 Dauer des Lernvikariates

Das Lernvikariat dauert 14 Monate und ist in einer evangelisch- reformierten Kirchgemeinde des evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn zu absolvieren.

Es hat gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 24. April 2013 über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare vollzeitlich zu erfolgen.

In besonderen Fällen kann das für das Lernvikariat zuständige Organ der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Zustimmung des oder der Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten eine abweichende Regelung bewilligen.

Unterbrechungen des Lernvikariats wegen Mutterschaftsurlaub, Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst, Krankheit oder aus anderen Gründen von insgesamt mehr als zwei Wochen werden nicht an die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Dauer angerechnet.

Art. 7 Weitere Bestimmungen zum Lernvikariat

Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern regelt die Zulassung zum Lernvikariat, dessen Inhalte, den Vollzug und die Voraussetzungen für das Bestehen des Lernvikariats nach Absprache mit der Fakultät und mit der Prüfungskommission.

4 Prüfungen des Staatsexamens

Art. 8 Durchführung und Gliederung

Das Staatsexamen umfasst

  1. die Prüfungen, bestehend aus einer schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen, sowie zwei Praxisvollzüge,

  2. das Lernvikariat.

Die Prüfungen finden jährlich einmal statt. Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses rechtzeitig bekannt.

Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Verfassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.

Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer, welche die Prüfung stören, werden weggewiesen.

Art. 9 Zulassung

Zu den Prüfungen des Staatsexamens ist zugelassen, wer

  1. den Bachelortitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie mit praktischem Semester, und den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern erworben oder ein gleichwertiges theologisches Universitätsstudium abgeschlossen hat,

  2. das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat,

  3. ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) vorlegt.

Über die Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission.

Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Zulassungsentscheid und gibt ihn der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern und der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bekannt.

Art. 10 Prüfungsinhalt
1 Schriftliche Prüfung

Schwerpunkte der schriftlichen Prüfung bilden

  1. für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen,

  2. Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat.

Ferner werden die Kenntnisse über religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts geprüft.

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen:

  1. allgemeines Wissen zum Prüfungsstoff

  2. sowie Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels aus dem Gebiet des Prüfungsstoffs.

Art. 11 2 Mündliche Prüfungen

Die mündlichen Prüfungen umfassen

  1. ein Kolloquium über ein seelsorgerliches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, die die Kandidatin oder der Kandidat zu einer seelsorgerlichen Begegnung im Rahmen des Lernvikariats erstellt hat, unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht,

  2. die Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologischen Fragestellung, die während des Lernvikariats vertieft bearbeitet worden ist, mit anschliessendem Kolloquium.

Art. 12 Praxisvollzüge
1 Gegenstand

Die Praxisvollzüge umfassen einen Gottesdienst und eine Katechese.

Art. 13 2 Gottesdienst

Die Grundlage für die Beurteilung bilden die von der Prüfungskommission festgelegten Gesichtspunkte. Die Kandidatin oder der Kandidat reflektiert die festgelegten Gesichtspunkte und reicht ihre oder seine Überlegungen spätestens drei Tage vor dem Prüfungsgottesdienst schriftlich bei den Expertinnen oder Experten ein.

Im Anschluss an den Gottesdienst findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen oder Experten und der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers statt. Predigtmanuskript und liturgische Texte sind der zuständigen Expertin oder dem Experten spätestens vor dem Gespräch abzugeben.

Art. 14 3 Katechese

Die Katechese wird im Rahmen einer Doppellektion an einer der Stufen des kirchlichen Unterrichts (KUW) geprüft. Die Prüfungslektion ist Teil einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Absprache mit der Lehrpfarrerin oder dem Lehrpfarrer ausgewählten Unterrichtssequenz. Im Lernprozess muss ein biblischer Text eingebaut sein.

Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Expertinnen oder den Experten spätestens eine Woche vor der Prüfungslektion einen detaillierten Ablauf der Lektion mit didaktischem Kommentar und eine Skizze der Unterrichtssequenz zu.

Im Anschluss an die Prüfungslektion findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen oder Experten und der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers statt.

Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten für die schriftliche Vorbereitung, die Beurteilung der Prüfungslektion sowie das abschliessende Gespräch fest.

Art. 15 Dauer

Die schriftliche Prüfung im Teil allgemeines Wissen dauert 30 Minuten, im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels 90 Minuten.

Das Kolloquium über ein seelsorgerliches Thema dauert 30 Minuten, die Präsentation der theologischen Fragestellung 10 Minuten und das anschliessende Kolloquium 20 Minuten.

Die Gespräche im Anschluss an den Gottesdienst und die Katechese dauern je mindestens 30, höchstens 45 Minuten.

Art. 16 Begutachtung der Prüfungen

Die schriftliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet. Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.

Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommission und in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Mitglied abgenommen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person seit mehr als sechs Jahren im bernischen Kirchendienst sein.

Wer die Prüfung zum zweiten Mal ablegt, kann verlangen, dass ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission den mündlichen Prüfungen beiwohnt.

Art. 17 Bewertung

Die Prüfungen des Staatsexamens werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Es bedeuten

Note

Bewertung

6

ausgezeichnet

5.5

sehr gut

5

gut

4.5

befriedigend

4

genügend

3.5 bis 1

alles ungenügende Noten

Die Prüfungen des Staatsexamens sind bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Bewertung (Note unter 4,0) vorliegt.

Art. 18 Festsetzung der Noten

Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen oder Experten pro Prüfung eine Note fest.

Die Prüfungskommission protokolliert das Ergebnis der Beratung und eröffnet es den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich.

Art. 19 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfungen des Staatsexamens nicht bestanden.

Die Aufsichtspersonen melden Unregelmässigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet über den Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten von den weiteren Prüfungen.

Art. 20 Wiederholung und Prüfungsabbruch

Die Prüfungen des Staatsexamens können im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine einmal, jedoch nur gesamthaft, wiederholt werden.

Ein Abbruch einer Prüfung ohne wichtige Gründe wird dem Nichtbestehen gleichgestellt.

Wichtige Gründe für das Fernbleiben von, das Verschieben oder den Abbruch einer Prüfung sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person.

Krankheit und Unfall müssen für den Tag, an dem die Prüfung durchgeführt wird, durch Arztzeugnis belegt werden; die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann einen Vertrauensarzt beiziehen.

5 Staatsexamen

Art. 21

Das Staatsexamen hat bestanden, wer die Prüfungen und das Lernvikariat bestanden hat.

Wer das Staatsexamen bestanden hat, kann sich bei der evangelisch-reformierten Landeskirche um die Ordination bewerben und kann nach erfolgter Ordination durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in den bernischen Kirchendienst aufgenommen werden.

6 Auswärtige Ausbildungen und Abschlüsse

Art. 22

Personen mit einem auswärtigen Studienabschluss, die sich um Aufnahme in den bernischen Kirchendienst bewerben, müssen der Prüfungskommission die Nachweise über Ausbildung und Prüfungen vorlegen.

Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Abschlüsse bestellt die Prüfungskommission einen Ausschuss von drei Mitgliedern. Dieser klärt den Sachverhalt ab und stellt der Präsidentin oder dem Präsidenten Antrag, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist oder welche zusätzlichen Leistungen und Teilprüfungen gemäss Artikel 10 bis 15 dazu erforderlich sind. Zur Beurteilung der akademischen Ausbildung stützt sich die Prüfungskommission auf das Urteil der Fakultären Prüfungskommission der Theologischen Fakultät der Universität Bern.

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt den Entscheid der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern sowie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten bekannt, welche oder welcher nach Vorliegen der Stellungnahmen von Kirche und Prüfungskommission die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller im Rahmen des Entscheides über die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst orientiert.

7 Gebühren

Art. 23

Die Gebühr für die Prüfungen des Staatsexamens beträgt 700 Franken.

Wer die Anmeldung vor Prüfungsbeginn zurückzieht, hat eine Gebühr von 100 Franken zu entrichten.

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüsse zur Aufnahme in den bernischen Kirchendienst wird eine Gebühr von 100 bis 300 Franken erhoben.

Für Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind, wird eine Gebühr von 20 bis 100 Franken erhoben.

8 Rechtspflege

Art. 24

Gegen Verfügungen der Prüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde geführt werden.

Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.

Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmung

Für Absolventinnen und Absolventen des Lernvikariats, die ihr Lernvikariat am 1. August 2009 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. März 2001 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern.

Art. 26 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 14. März 2001 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern (BSG 414.122) wird aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bern, 9. September 2009

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger

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