414.132

Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern

vom 18.12.2002 (Stand 01.01.2012)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 21 und 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen, im Einvernehmen mit dem Synodalrat der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern und nach Anhörung des Bischofs von Basel,

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst und die Besetzung von Hilfsgeistlichenstellen.

Art. 2 Prüfungskommission

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für eine Dauer von jeweils vier Jahren eine Kommission zur Beurteilung von Ausbildungen und zur Abnahme mündlicher Prüfungen.

Der Kommission gehören fünf bis sieben Expertinnen und Experten an. Sie kann für Einzelfälle auch ausserordentliche Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 3 Aufgaben der Prüfungskommission

Die Prüfungskommission ist verantwortlich für

  1. die Beurteilung der Ausbildungsgänge der Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst und für die Besetzung von Hilfsgeistlichenstellen,

  2. die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfungen für Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst.

Art. 4 Prüfung von Abschlüssen

Bewerberinnen und Bewerber für eine kantonal besoldete Pfarr- oder Hilfspfarrstelle haben der Prüfungskommission die Nachweise über ihre Ausbildungen und Prüfungen sowie die erforderliche missio canonica (Beauftragung des Bischofs) vorzulegen.

Die Prüfungskommission beurteilt die Gültigkeit der Ausbildungen anhand dieser Verordnung und organisiert im Bedarfsfall eine mündliche Prüfung.

Die Prüfungskommission teilt der Bewerberin oder dem Bewerber sowie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten mit, wie sie die Ausbildung beurteilt hat.

Fällt die Beurteilung negativ aus, informiert die Prüfungskommission auch das Ordinariat des Bistums Basel.

2 Ausbildungen

Art. 5 Vorausgesetzte Ausbildungen

Bewerberinnen und Bewerber für Pfarrstellen sowie Vikare, Diakone, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten haben sich über folgende Abschlüsse auszuweisen

  1. ordentlicher Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität oder Hochschule bzw. erfolgreich abgeschlossener dritter oder vierter Bildungsweg gemäss Artikel 6 und 7,

  2. zweijährige Berufseinführung des Bistums Basel.

Für den französischsprachigen Kantonsteil kann die zweijährige Berufseinführung durch einen einjährigen pastoralen Praxiseinsatz in einer französischsprachigen Diözese ersetzt werden.

Katechetinnen und Katecheten in Hilfspfarrstellen haben sich über eine anerkannte katechetische Ausbildung nach Artikel 8 auszuweisen.

Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter in Hilfspfarrstellen haben sich über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäss Artikel 9 auszuweisen.

Art. 6 Dritter Bildungsweg

Der dritte Bildungsweg (Art. 5, Abs. 1, Bst. a) umfasst

  1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung,

  2. ein theologisches Basisstudium als Vollzeitausbildung am Katechetischen Institut in Luzern oder den vierjährigen Theologiekurs für Laien mit zusätzlicher Ausbildung zur nebenamtlichen Katechetin oder zum ne-benamtlichen Katecheten,

  3. einen mindestens zweijährigen pastoralen Einsatz,

  4. ein zweijähriges theologisch-praktisches Seminar an der theologischen Fakultät in Luzern mit Abschlusszeugnis.

Art. 7 Vierter Bildungsweg

Der vierte Bildungsweg ist ein modularer theologischer Ausbildungsweg nach Vorgaben des Bistums Basel.

Art. 8 Katechetische Ausbildung

Als katechetische Ausbildung werden anerkannt

  1. ein Vollzeitstudium am Katechetischen Institut in Luzern mit Diplomabschluss oder an einem gleichwertigen Bildungsinstitut im französischen Sprachraum,

  2. der Ausbildungskurs der Katechetischen Arbeitsstelle für Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt mit einigen Jahren Berufspraxis und dem vierjährigen Theologiekurs für Laien.

Art. 9 Ausbildung für Jugendarbeit

Als Ausbildung zur Jugendarbeiterin oder zum Jugendarbeiter werden anerkannt

  1. ein Abschluss des 'Institut Romand de Formation aux Ministères', Fribourg, oder eines gleichwertigen Bildungsinstituts im französischen Sprachraum,

  2. ein Maturitätsabschluss oder eine anerkannte mindestens dreijährige Berufsausbildung und der Ausbildungskurs der Katechetischen Arbeitsstelle für Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt, Kategorie Oberstufe.

3 Zusätzliche Prüfungen

Art. 10 Zusätzliche Prüfung

Wer in den bernischen Kirchendienst aufgenommen werden will, hat sich im Rahmen einer mündlichen Prüfung über seine Kenntnisse betreffend die Grundzüge der im Kanton Bern für das Pfarramt relevanten rechtlichen Grundlagen auszuweisen.

Die Prüfung dauert 15 Minuten und wird von einem Mitglied der Prüfungskommission abgenommen.

Die Prüfungskommission instruiert und dokumentiert die Kandidatin oder den Kandidaten spätestens einen Monat vor der Prüfung über das Prüfungsgebiet.

Art. 11 Bestehen der Prüfung

Die Expertin oder der Experte bewertet die Prüfung mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden'.

Nicht bestandene Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

Das Prüfungsergebnis ist nicht selbständig anfechtbar.

4 Gebühren

Art. 12

Für die mündliche Prüfung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

5 Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement vom 10. April 1942 über die Prüfung der Kandidaten für den Dienst der römisch-katholischen Kirche des Kantons Bern (BSG 414.132) wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Bern, 18. Dezember 2002

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger

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