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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen
vom 06.11.2002 (Stand 01.01.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Mitglieder der evangelisch-theologischen, der römisch-katholischen und der christkatholischen Prüfungskommissionen sowie die ausserordentlichen Expertinnen und Experten werden gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung entschädigt.
Art. 2 Bemessung
Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.
Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen und nicht dem Lehrkörper der Universität angehören, reduzieren sich die Ansätze um einen Drittel.
Art. 3 Hauptexpertinnen und Hauptexperten
Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die evangelisch-theologischen Prüfungen bemessen sich wie folgt:
Kolloquium: CHF 150
mündliche Prüfung: CHF 100
Prüfungsgottesdienst: CHF 200
Prüfungskatechese: CHF 300
schriftliche Prüfung: CHF 180
Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die christkatholischen Prüfungen bemessen sich wie folgt:
Kolloquium: CHF 150
mündliche Prüfung: CHF 100
Prüfungspredigt: CHF 150
Prüfungskatechese: CHF 200
schriftliche Prüfung: CHF 180
Der Ansatz für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt auch für die römisch-katholischen Prüfungen.
Art. 4 Beisitzerinnen und Beisitzer
Die Entschädigungen der Beisitzerinnen und Beisitzer für die evangelisch-theologischen Prüfungen bemessen sich wie folgt:
Kolloquium: CHF 50
mündliche Prüfung: CHF 40
Prüfungsgottesdienst: CHF 120
Prüfungskatechese: CHF 220
schriftliche Prüfung: CHF 120
Die Entschädigung der Beisitzerinnen und Beisitzer für die christkatholischen Prüfungen bemessen sich nach Artikel 7 dieser Verordnung.
Art. 5 Beurteilung auswärtiger Abschlüsse
Die Beurteilung auswärtiger Abschlüsse wird mit 50 Franken pro Abschluss entschädigt.
Art. 6 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident der evangelisch-theologischen Prüfungskommission erhält eine zusätzliche jährliche Pauschalentschädigung von 2000 Franken.
Art. 7 Sitzungsgelder
Für die Sitzungen der Prüfungskommissionen werden Entschädigungen gemäss Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen ausgerichtet.
Art. 8 Reisespesen
Als Reisespesen werden entschädigt:
Fahrkarte 2. Klasse bzw. Halbtax-Fahrkarte erster Klasse,
eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen bei Benützung des eigenen Motorfahrzeuges.
Art. 9 Auszahlung
Die in dieser Verordnung festgesetzten Entschädigungen werden von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ausbezahlt.
Art. 10 Angehörige des Lehrkörpers der Universität Bern
Die Entschädigungen für vollzeitlich arbeitende Angehörige des Lehrkörpers der Universität Bern werden dem Drittmittelkonto ihrer Dienststelle gutgeschrieben.
Art. 11 Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bern, 6. November 2002
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger
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