423.411.2
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich
vom 25.11.2020 (Stand 01.03.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) sowie Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 der eidgenössischen Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) und gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV) sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e des kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG),
auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Massnahmen nach der eidgenössischen Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich:
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende,
Beiträge an Transformationsprojekte für Kulturunternehmen.
Art. 2 Erweiterung des Begriffs Kulturbereich
Der Begriff des Kulturbereichs nach Artikel 2 Buchstabe a Covid-19-Kulturverordnung wird wie folgt erweitert:
Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels),
Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Galerien,
Literatur: Erfasst sind auch Buchprojekte von Verlagen, wenn diese Buchprojekte den Kulturbereich betreffen, sowie Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
Art. 3 Höhe der Ausfallentschädigungen
Die Ausfallentschädigungen nach Artikel 5 Absatz 2 Covid-19-Kulturverordnung decken höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
Sie betragen höchstens
eine Million Franken pro Kulturunternehmen,
500'000 Franken pro Kulturschaffende oder Kulturschaffenden.
Art. 4 Verfahren und Zuständigkeiten
Soweit die eidgenössische Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für das Verfahren die kantonale Kulturförderungsgesetzgebung.
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen und die Ablehnung von Beitragsgesuchen richtet sich nach dem beantragten Beitrag.
Zuständig ist
für Beiträge bis 10'000 Franken die zuständige Abteilung des Amtes für Kultur,
für Beiträge über 10'000 bis 50'000 Franken das Amt für Kultur,
für Beiträge über 50'000 bis 500'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion.
Die Befugnis des Bernjurassischen Rats nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) gilt nicht für die Massnahmen nach dieser Verordnung.
Art. 4a Datenbearbeitung
Die Bildungs- und Kulturdirektion bearbeitet alle Personendaten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich benötigt.
Sie kann die benötigten Daten bei folgenden Behörden und Dritten einholen und an diese bekanntgeben:
Verein Suisseculture Sociale,
Privatversicherungen sowie
zuständige Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden angemessen über den Datenaustausch mit Behörden und Dritten informiert.
Art. 5 Mittelvorbehalt
Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt.
Art. 6 Prioritätenordnung für Beiträge an Transformationsprojekte
Für Beiträge an Transformationsprojekte stehen maximal 30 Prozent der Mittel zur Verfügung.
Reichen die Mittel für die Beiträge an Transformationsprojekte nicht aus, ist für die Beurteilung der Gesuche massgebend, in welchem Umfang die Ziele nach Artikel 1 Covid-19-Kulturverordnung erreicht werden.
Art. 7 Prioritätenordnung für Ausfallentschädigungen
Für die Ausfallentschädigungen stehen diejenigen Mittel zur Verfügung, die nicht für die Beiträge an die Transformationsprojekte verwendet werden.
Ausfallentschädigungen von mehr als 100'000 Franken werden in Tranchen gewährt.
Reichen die Mittel für die Ausfallentschädigungen nicht aus, wird die letzte Tranche anteilsmässig gekürzt.
Art. 8 Finanzierung
Die Massnahmen werden mit den von Bund und Kanton zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert.
Der kantonale Teil wird aus dem Kulturförderungsfonds finanziert und ist begrenzt auf die ausserordentlichen Einlagen und die Reserven.
Der Regierungsrat beschliesst abschliessend und separat über die ausserordentlichen Einlagen.
Art. 9 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis am 28. Februar 2022.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.10.2021
Art. T1-1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a ist rückwirkend auf den 1. Dezember 2020 anwendbar.
Bern, 25. November 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
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