432.211.1

Volksschulverordnung

vom 10.01.2013 (Stand 01.08.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 12a Absatz 2, 25 Absatz 3, 26 Absätze 3 und 4, 27 Absatz 6, 46 Absatz 4, 46a Absatz 3, 47 Absätze 3 und 4, 48 Absatz 3, 49a Absatz 6, 49e Absatz 2, 49f Absatz 1, 58 Absatz 7, 61 Absatz 7 Buchstaben a und c und 74 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)1, Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte2 und Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)3,

auf Antrag der Erziehungsdirektion,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt

  1. den Eintritt in den Kindergarten,

  2. das reduzierte Pensum im ersten Kindergartenjahr,

  3. den Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern,

  4. die Patientenschule im Inselspital,

  5. die Organisation und die Führung der Volksschule,

  6. die Schulanlagen,

  7. die Beiträge für Schülertransport- und Schulsozialarbeitskosten,

  8. die kantonale Schule französischer Sprache,

  9. die Steuerung, Zuständigkeiten und Information,

  10. den interkantonalen Volksschulbesuch,

  11. den Besuch eines privaten Ausbildungsgangs für Hochbegabte,

  12. die Erziehungsberatung und

  13. die Privatschulen.

2 Eintritt in den Kindergarten

Art. 2

Die Eltern melden ihr Kind für den Besuch des Kindergartens bis zum amtlich publizierten Termin der zuständigen Behörde an.

Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung. Die Schulleitung bietet den Eltern ein vorgängiges Gespräch an.

3 Reduziertes Pensum im ersten Kindergartenjahr

Art. 3

Die Eltern sind berechtigt, ihr Kind während des ersten Kindergartenjahres den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen zu lassen.

Das Pensum kann höchstens um einen Drittel der angebotenen Unterrichtszeit reduziert werden.

Wollen die Eltern ihr Kind während des ersten Kindergartenjahres den Kindergarten mit einem reduzierten Pensum besuchen lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung.

Die Schulleitung entscheidet über die Organisation und die Umsetzung des reduzierten Pensums im ersten Kindergartenjahr.

4 Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern

Art. 4 Öffentliche bernische Schulen

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen bernischen Volksschulen werden bei einem Schulwechsel durch die Schulleitung gemäss ihrer bisherigen Zuordnung einer entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Niveau zugewiesen.

Art. 5 Öffentliche nichtbernische Schulen

Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen nichtbernischen Volksschulen werden bei einem Schulwechsel durch die Schulleitung nach Anhören der abgebenden Lehrerschaft und der Eltern gemäss ihrer bisherigen Zuordnung provisorisch einer entsprechenden Klasse oder dem entsprechenden Niveau zugewiesen. Nach einer Probezeit von mindestens einem Semester entscheidet die Schulleitung über die definitive Zuweisung.

Art. 6 Privatschulen

Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen, die in eine Primarklasse übertreten wollen, werden durch die Schulleitung nach Anhören der abgebenden Lehrerschaft und der Eltern entsprechend dem Alter sowie dem bisher besuchten Schuljahr provisorisch einer entsprechenden Klasse zugewiesen. Nach einer Probezeit von mindestens einem Semester entscheidet die Schulleitung über die definitive Zuweisung.

Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen, die in eine Sekundarklasse übertreten wollen, haben ein ihrer Situation angepasstes Übertrittsverfahren zu bestehen. Nach einer Probezeit von mindestens einem Semester entscheidet die Schulleitung über die definitive Zuweisung.

5 Patientenschule im Inselspital

Art. 7

Die Erziehungsdirektion führt die Patientenschule im Inselspital.

Die Patientenschule sorgt dafür, dass den hospitalisierten Kindern ein den besonderen Verhältnissen angepasster Unterricht zuteil wird.

Die Erziehungsdirektion und das Inselspital regeln die organisatorischen, betrieblichen und finanziellen Verpflichtungen des Kantons und des Inselspitals durch Vertrag.

6 Organisation und Führung der Schule

Art. 8

Die Gemeinden regeln die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse im Volksschulwesen.

Sie regeln insbesondere

  1. die Teilnahme der Schulleitung an den Sitzungen der Schulkommission,

  2. die Mitwirkung und Information der Schulleitung und der Lehrkräfte.

7 Schulanlagen

Art. 9 Benutzung

Das Hausrecht über die Schulanlagen wird durch die Gemeinde ausgeübt. Die Gemeinde beaufsichtigt die Schul- und Schulsportanlagen sowie deren Ausrüstung. Sie achtet darauf, dass die schulische Benützung Vorrang hat.

Die Sportanlagen und die nötigen Geräte sind auch den Tagesschulen und den Schulen der Sekundarstufe II sowie ausserhalb der Unterrichtszeit grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinde entscheidet über die schulfremde Benützung der Schulanlagen, wobei die im Interesse des Schulbetriebs nötigen Benützungsbeschränkungen zu umschreiben sind.

Für vom Kanton anerkannte Weiterbildung für die Lehrkräfte sind subventionierte Schulräume und -anlagen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Minimalvorschriften für Schul- und Sportanlagen

Die Minimalfläche beträgt für

  1. einen Kindergartenraum pro Klasse: 75 m2,

  2. einen Unterrichtsraum pro Regelklasse und besondere Klasse: 64 m2,

  3. einen Unterrichtsraum in den Bereichen Gestalten, Natur-Mensch-Mitwelt und für die Bibliothek/Mediathek: 64 m2,

  4. für eine Sporthalle: 288 m2.

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann in begründeten Fällen Abweichungen von diesen Minimalvorschriften bewilligen.

8 Beiträge für Schülertransport- und Schulsozialarbeitskosten

8.1 Beiträge für Schülertransportkosten

Art. 11 Beitragsberechtigung

Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge für Schülertransportkosten ausrichten, sofern die Gemeinden nachweisen können, dass der Schulweg für mehr als zehn Prozent der Schülerinnen und Schüler unzumutbar ist.

Als Schulweg gilt der Weg vom Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers bis zum Hauptschulort.

Als Hauptschulort gilt der Schulstandort, der innerhalb oder ausserhalb der Gemeinde am nächsten zum Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers liegt.

Nicht als Schulweg gelten die während der Unterrichtszeit zurückzulegenden Wege der Schülerinnen und Schüler zwischen zwei verschiedenen Schulstandorten.

Ist der Schulweg einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb einer Schulwoche teilweise zumutbar, ist nur der unzumutbare Anteil in die Berechnung nach Absatz 1 mit einzubeziehen.

Die Beurteilung der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur einer Gemeinde erfolgt sinngemäss nach Artikel 12 und 13 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV4).

Art. 12 Beitragsbemessung

Zur Bemessung der Beiträge werden nur die unzumutbaren Schulwege der Schülerinnen und Schüler einer Gemeinde berücksichtigt.

Art. 13 Beitragsperiode

Als Beitragsperiode gilt das Schuljahr.

Art. 14 Beitragsansätze

Im Rahmen der Bandbreite gemäss Artikel 49a Absatz 2 VSG betragen die Beitragsansätze bei

  1. Benutzung des öffentlichen Verkehrs einen Franken pro Kind und Tag an dem der öffentliche Verkehr benutzt werden kann,

  2. Benutzung von privaten Verkehrsmitteln 150 Franken jährlich pro Kilometer Entfernung einer Schülerin oder eines Schülers vom Hauptschulort gemäss Artikel 11 Absatz 3.

Können sowohl öffentliche wie auch private Verkehrsträger benutzt werden, erfolgt die Beitragsbemessung ausschliesslich nach dem Ansatz von Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 15 Gesuch, Auszahlung der Beiträge

Die Gemeinden haben das Gesuch für das abgeschlossene Schuljahr bis am 30. September beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Beiträge für Schülertransportkosten werden in der Regel bis Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, in dem das Schuljahr zu Ende gegangen ist.

8.2 Beiträge für Schulsozialarbeitskosten

Art. 16 Beitragsberechtigung

Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge an die Schulsozialarbeitskosten aus, sofern diese den Nachweis erbringen über

  1. die Einrichtung eines Angebotes von Schulsozialarbeit für die Schule und die Schülerinnen und Schüler bei sozialen Problemstellungen,

  2. einen direkten Zugang zur Schulsozialarbeit für die Schülerinnen und Schüler, für die Lehrkräfte und weitere schulische Betreuungspersonen sowie für die Eltern,

  3. die erforderliche Qualifikation für die in der Schulsozialarbeit eingesetzten Personen,

  4. einen Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent, und

  5. die Gewährleistung der Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit weiteren Institutionen und Behörden im Schul-, Sozial-, Gesundheits- und Beratungsbereich.

Art. 17 Beitragsbemessung

Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit direktem Zugang zum Angebot der Schulsozialarbeit der Gemeinde.

Die Ermittlung der Anzahl Schülerinnen und Schüler erfolgt aufgrund der Basis zur Erfassung der Schülerzahlen vom 15. September des Vorjahres.

Art. 18 Beitragsperiode

Als Beitragsperiode gilt das Schuljahr.

Art. 19 Beitragsansatz

Für jede Schülerin und jeden Schüler mit direktem Zugang zur Schulsozialarbeit wird ein Beitrag von 16 Franken gewährt.

Übersteigt der nach Absatz 1 errechnete Beitrag 10 Prozent der effektiven Lohnkosten, hat die Gemeinde lediglich Anspruch auf einen Beitrag von 10 Prozent der effektiven Lohnkosten.

Die Erziehungsdirektion kann den Beitrag nach Absatz 1 im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.

Art. 20 Gesuch, Auszahlung der Beiträge

Die Gemeinden haben das Gesuch für das abgeschlossene Schuljahr bis 30. September beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Beiträge für Schulsozialarbeitskosten werden in der Regel bis Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, in dem das Schuljahr zu Ende gegangen ist.

9 Kantonale Schule französischer Sprache

Art. 21 Aufnahmekriterien

Sind in der kantonalen Schule französischer Sprache nicht genügend Plätze vorhanden, werden die freien Plätze nach der folgenden Prioritätenordnung vergeben:

  1. an Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Angestellten der Kantonsverwaltung und der Bundesverwaltung,

  2. an Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Angestellten von Organisationen im Interesse des Bundes,

  3. an Kinder, die ihre Schulpflicht in französischer Sprache begonnen haben, und

  4. an Kinder französisch-, italienisch- oder romanischsprachiger Eltern.

Art. 22 Organisation

Die Schulkommission ist für die strategischen und die Schulleitung für die operativen Aufgaben zuständig.

Dem regionalen Schulinspektorat des französischen Kantonsteils obliegen die Beratung und der Vollzug der Qualitätssicherung der kantonalen Schule französischer Sprache.

Art. 23 Schulreglement

Das Schulreglement regelt insbesondere

  1. die Organisationsstruktur,

  2. die ergänzenden Schulangebote, insbesondere die Tagesschulangebote,

  3. die Einsetzung beratender Organe,

  4. die Arbeitsweise der Schulkommission,

  5. Aufgaben, Kompetenzen und Zusammensetzung der Schulleitung,

  6. Aufgaben und Kompetenzen der Lehrkräfte und des administrativen und technischen Personals,

  7. die Lehrerkonferenzen,

  8. die Mitwirkung und die Information der Lehrkräfte,

  9. die Grundzüge der Hausordnung,

  10. die Mitsprache der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler,

  11. die Elternvertretung,

  12. die Benutzung der Schulanlagen für schulfremde Zwecke,

  13. die Umsetzung von Qualitätsmanagement und Qualitätsentwicklung und

  14. den Erlass weiterer schulinterner Reglemente.

Art. 24 Schulkommission

Die Schulkommission besteht aus sieben Mitgliedern, wovon zwei vom Bund ernannt werden. Die übrigen Mitglieder werden durch die Erziehungsdirektion ernannt.

Die Schulkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.

Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an den Sitzungen der Schulkommission teil.

10 Steuerung, Zuständigkeiten und Information

10.1 Steuerung

Art. 25 Berichterstattung der Gemeinde

Die Gemeinden erstatten dem Kanton mindestens alle drei Jahre strukturiert Bericht über die Ergebnisprüfung und die getroffenen Massnahmen gemäss Art. 51 VSG.

Der Kanton stellt den Gemeinden Instrumente für die Ergebnisprüfung zur Verfügung.

Er bestimmt Schwerpunkte für die Berichterstattung.

Art. 26 Aus- und Weiterbildung der Gemeindeorgane

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Schulkommissionsmitglieder.

10.2 Erziehungsdirektion

Art. 27 Direktionsverordnungen

Die Erziehungsdirektion regelt durch Direktionsverordnung

  1. die Lehrpläne für die deutschsprachigen Volksschulen (Art. 12 Abs. 1 und 2 VSG),

  2. die notwendigen zusätzlichen Lehrplanteile für die französischsprachigen Volksschulen (Art. 12a Abs. 2 VSG),

  3. die Laufbahn (Art. 25 Abs. 3 VSG),

  4. das Übertrittsverfahren und die Schullaufbahnentscheide (Art. 26 Abs. 3 und 4 VSG),

  5. die Absenzen und Dispensationen (Art. 27 Abs. 6 VSG),

  6. die Zusammenarbeitsformen (Art. 46 Abs. 4 VSG),

  7. die Rahmenbestimmungen über Klassen- und Lektionenzahlen (Art. 47 Abs. 3 VSG),

  8. die Richtlinien für die Schülerzahlen (Art. 47 Abs. 4 VSG).

Art. 28 Finanzierung des Publikationsorgans

Die Erziehungsdirektion bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung des Publikationsorgans abschliessend.

Art. 29 Verfügungsbefugnisse, zuständige Stelle

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion für

  1. die Zuweisung zum Sekundarschulunterricht oder die Einführung eines entsprechenden Unterrichtsangebots (Art. 7 Abs. 3 VSG),

  2. die Entscheide über eine andere Ordnung des kirchlichen Unterrichts und über das Zurverfügungstellen von Schulräumen für kirchlichen Unterricht (Art. 16 Abs. 2 und 3 VSG),

  3. die Verfügung des einzelnen Beitrags an die Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit im Rahmen der bewilligten Mittel (Art. 20a Abs. 4 VSG),

  4. die Genehmigung der Basisstufe und des cycle élémentaire (Art. 46a Abs. 2 VSG),

  5. die Genehmigung der Beschlüsse gemäss Artikel 47 Absatz 1 VSG (Art. 47 Abs. 3 VSG),

  6. die Einführung und Aufhebung von Niveauunterricht (Art. 47 Abs. 6 VSG),

  7. den Erlass von Verfügungen über die Erhöhung der Beiträge und die Ausweitung des Kreises der berechtigten Gemeinden (Art. 49a Abs. 3 VSG),

  8. die Erhebung und Analyse des Bedarfs an Ausbildungsplätzen (Art. 49i Abs. 1 VSG),

  9. den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der kantonalen Schule französischer Sprache (Art. 49k Abs. 1 VSG),

  10. den Vollzug der Volksschulgesetzgebung (Art. 53 VSG),

  11. unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots und die Leistung einer Kostengutsprache für die Schulgeldbeiträge (Art. 58 Abs. 2 VSG),

  12. unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligung des Besuchs eines Volksschulangebots von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons (Art. 58 Abs. 3 VSG),

  13. die Aufsicht über die Privatschulen (Art. 66b Abs. 1 VSG),

  14. den Abschluss der Leistungsverträge mit den beitragsberechtigten Privatschulen (Art. 67a Abs. 1 VSG),

  15. unter Vorbehalt von Absatz 4 die Bewilligung des Besuchs eines privaten Ausbildungsgangs für Hochbegabte im Kanton durch bernische Schülerinnen und Schüler.

Die französischsprachige Abteilung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung nimmt die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 für den französischsprachigen Kantonsteil wahr.

Die regionalen Schulinspektorate sind die zuständigen Stellen der Erziehungsdirektion für

  1. die Einführung und Aufhebung von Förderunterricht (Art. 47 Abs. 6 VSG),

  2. die Bewilligung von Privatunterricht (Art. 71 VSG).

Die Abteilung Mittelschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist Bewilligungsbehörde für bernische Schülerinnen und Schüler, die einen dem gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Ausbildungsgang oder einen ausserkantonalen oder innerkantonalen öffentlichen oder privaten Ausbildungsgang für Hochbegabte besuchen wollen.

11 Interkantonaler Volksschulbesuch

Art. 30

Die begründeten Gesuche für den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots durch bernische Schülerinnen und Schüler oder für den Besuch eines bernischen Volksschulangebots durch Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons sind 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs der zuständigen Stelle nach Artikel 29 einzureichen.

12 Besuch eines öffentlichen oder eines privaten Ausbildungsgangs für Hochbegabte

Art. 31

Die begründeten Gesuche für den Besuch eines privaten Ausbildungsgangs für Hochbegabte im Kanton durch bernische Schülerinnen und Schüler sind 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs der zuständigen Stelle nach Artikel 29 einzureichen.

13 Erziehungsberatung

Art. 32 Aufgaben

Die Erziehungsberatung stellt die kinder- und jugendpsychologische sowie die schulpsychologische Versorgung der Kinder und Jugendlichen bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sicher.

Die Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Abklärungen, Beurteilungen, Beratungen, Begleitungen und psychotherapeutische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen unter Einbezug ihres erzieherischen und institutionellen Umfelds sowie Beratungen und Begleitungen von Eltern, Lehrkräften, weiteren Erziehungspersonen und Behörden,

  2. Informations- und Expertentätigkeit,

  3. Ausbildung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie.

Art. 33 Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst

Die Erziehungsberatungsstellen arbeiten partnerschaftlich mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) zusammen.

Art. 34 Unentgeltlichkeit

Dienstleistungen gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a sind unentgeltlich.

Abklärungen, Beurteilungen und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen durch den KJPD sind entsprechend den Tarifverträgen mit den Krankenkassen grundsätzlich kostenpflichtig. Für Abklärungen bis zu vier Konsultationen oder bis zu acht abrechenbaren Stunden trägt der Kanton einen allfälligen Selbstbehalt.

Art. 35 Voraussetzungen für die Anstellung als Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater

Voraussetzung für die Anstellung als Erziehungsberaterin oder Erziehungsberater ist ein kantonalbernisches Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie oder eine gleichwertige Ausbildung.

Die Gleichwertigkeit von Ausbildungen wird von der Ausbildungskommission für Erziehungsberatung-Schulpsychologie beurteilt.

14 Privatschulen

Art. 36 Schülerverzeichnis

Die nach VSG zuständige Schulkommission hat die Pflicht, ein Verzeichnis der die Privatschulen besuchenden Schülerinnen und Schüler zu führen und die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen.

Art. 37 Gewährung von Beiträgen

Eine nachhaltige Nachfrage für die Gewährung von Beiträgen liegt vor, wenn die Privatschule von mindestens 100 Schülerinnen und Schülern besucht und seit mindestens 20 Jahren geführt wird.

15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ5):

  2. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV6):

  3. Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV7):

  4. Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV8):

  5. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV9):

  6. Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV10):

Art. 39 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Schulgeldverordnung vom 25. Juni 2008 (SGV) (BSG 430.171.1),

  2. Verordnung vom 24. März 2010 über die Erziehungsberatung (EBV) (BSG 431.13),

  3. Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (KGV) (BSG 432.111),

  4. Volksschulverordnung vom 28. Mai 2008 (VSV) (BSG 432.211.1).

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Bern, 10. Januar 2013

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger

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