432.213.12
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule
vom 16.03.2007 (Stand 01.08.2022)
Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 6 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)1, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV)2 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot (BVSV)3,
beschliesst:
Art. 1 Absenzen und Dispensationen
Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht.
Dispensationen sind im Voraus zu planende und mittels Gesuch zu beantragende Freistellungen für regelmässige oder für länger dauernde Abwesenheiten vom Unterricht.
…
Art. 2 Nicht vorhersehbare, entschuldigte Absenzen
Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:
Krankheit des Kindes,
Unfall des Kindes,
Krankheit in der Familie des Kindes,
Todesfall in der Familie des Kindes,
äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung.
Art. 3 Vorhersehbare, entschuldigte Absenzen
Vorhersehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:
Arzt- und Zahnarztbesuche,
Prüfungsaufgebote,
berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr,
Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst,
bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie,
ärztlich verordnete Therapien.
Art. 4 Dispensationen
Dispensationen sind insbesondere möglich
im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit qualifizierter Bestätigung des Talents gemäss Artikel 31e bis 31g VSV,
auf Antrag der Erziehungsberatung oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
bis höchstens drei Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann in Fällen von Absatz 1 Buchstabe f ausnahmsweise bis höchstens 8 Wochen pro Schuljahr vom Unterricht dispensiert werden.
Art. 4a …
Art. 5 Befristung
Dispensationen für regelmässige Abwesenheiten vom Unterricht werden in der Regel befristet.
Art. 6 Nachholunterricht
Für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.
Bei länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall kann Nachholunterricht erteilt werden.
Art. 7 Verfahren für Absenzen
Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt.
Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt.
Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.
Art. 8 Verfahren für Dispensationen
Die Eltern reichen Dispensationsgesuche spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung ein. Für die Dispensation für Schnupperlehren kann das Gesuch kurzfristiger eingereicht werden.
Die Schulleitung kann Beweise oder Bestätigungen für die Begründung einfordern.
…
Art. 9 Unentschuldigte Absenzen und nicht gewährte Dispensationen
Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 2 oder 3 begründet oder werden sie nicht ordnungsgemäss der Klassenlehrkraft bekannt gegeben, gelten sie als unentschuldigt.
Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
Es sind die Massnahmen gemäss VSG zu ergreifen.
Art. 10 Absenzenkontrolle
Alle Absenzen und Dispensationen eines Schuljahres werden in der Absenzenkontrolle festgehalten.
Die Klassenlehrkraft führt die Absenzenkontrolle.
Art. 11 Beurteilungsbericht
Alle Absenzen und Dispensationen werden in den Beurteilungsbericht eingetragen, ausser
Dispensationen für Schnupperlehren, für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, für Prüfungen, für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen, für Berufsinformationsanlässe, für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen oder für andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten,
Absenzen wegen freier Halbtage gemäss Artikel 27 Absatz 3 VSG,
Absenzen wegen Unterrichtsausschluss gemäss Artikel 28 Absatz 5 VSG.
1 …
Art. 12 Änderung eines Erlasses
Folgender Erlass wird geändert: Direktionsverordnung vom 7. Mai 2002 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)4:
Art. 13 Aufhebung eines Erlasses
Die Weisungen vom 1. Juli 1993 über Absenzen und Dispensationen an der Volksschule werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.
Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4a gelten bis am 14. Februar 2022.
Bern, 16. März 2007
Der Erziehungsdirektor: Pulver
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