433.121.1
Mittelschuldirektionsverordnung
vom 27.05.2008 (Stand 01.01.2016)
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 88 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV),
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Direktionsverordnung gilt für die kantonalen Bildungsangebote.
Sie gilt zudem für die Maturitäts-, Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen von Bildungsgängen privater Anbieter mit anerkannten Abschlüssen.
Art. 2 Leistungsbeurteilung
Bei Aufnahmeprüfungen, in Zeugnissen und bei Abschlussprüfungen werden die Leistungen mit Noten von 1 bis 6 bewertet. 1 ist die tiefste, 6 die höchste Note. Es werden ganz- und halbzahlige Noten gesetzt. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Die Zeugnisnoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen, mündlichen oder praktischen Arbeiten sowie der Beiträge im Unterricht. Werden in einem Fach Arbeiten trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben, sodass keine Beurteilung erfolgen kann, so wird keine Zeugnisnote gesetzt.
In Fächern mit bis zu zwei Wochenlektionen müssen mindestens zwei Einzelnoten, in den übrigen Fächern mindestens drei Einzelnoten vorliegen.
Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.
Art. 3 Aufnahme- und Abschlussprüfungen
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Ein Besuchsrecht haben
Mitglieder der Schulleitung,
Mitglieder der Schulkommission,
Lehrkräfte der Schule,
bei den Abschlussprüfungen weitere am Unterricht im Prüfungsfach beteiligte Personen und
bei den Abschlussprüfungen die Mitglieder der für die Prüfung zuständigen kantonalen Kommissionen oder die von diesen beauftragten Personen sowie die Mitglieder der für die schweizerische Anerkennung zuständigen Kommissionen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, während der Rechtsmittelfrist ihre Prüfungsarbeiten einzusehen. Es können kostenpflichtige Kopien der Arbeiten erstellt werden.
Die aufnehmenden und die prüfungsleitenden Schulen bewahren Aufnahmeakten sowie die schriftlichen Aufnahmeprüfungsarbeiten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden auf.
Die Schulen bewahren die schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden auf.
Art. 4 Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen
Werden Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten festgestellt, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist dies sofort der Prüfungsleitung bzw. dem Präsidium der zuständigen Kommission zu melden.
Die Prüfungsleitung bzw. das Präsidium der zuständigen Kommission erklärt die ganze Prüfung fehlbarer Kandidatinnen oder Kandidaten als nicht bestanden.
…
Art. 5 Fernbleiben von der Prüfung, Prüfungsabbruch
Hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht termingerecht abgemeldet und tritt ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung an oder wird die Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
Liegt ein wichtiger Grund wie Unfall oder Krankheit vor, wird die Kandidatin oder der Kandidat zu einer Nachprüfung aufgeboten.
Wer zur Prüfung antritt, gilt als prüfungsfähig.
Art. 6 Aufnahmezeitpunkt und Altersgrenzen
Aufnahmen in Mittelschulbildungsgänge erfolgen auf Schuljahresbeginn. Für die Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, bleiben die Bestimmungen von Artikel 38 vorbehalten.
Die Aufnahmeberechtigung aufgrund eines Aufnahmeverfahrens (Empfehlung oder Prüfung) oder aufgrund einer Passerellenlösung gemäss Artikel 32 gilt nur für den nächstmöglichen Übertrittszeitpunkt.
Während des Schuljahrs sind Aufnahmen nur bei einem aus persönlichen Gründen notwendigen Schulwechsel möglich, insbesondere bei Wohnortswechsel.
Zum Aufnahmeverfahren für die ordentlichen gymnasialen und für die Fachmittelschulbildungsgänge werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die
das 17. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in den gymnasialen Bildungsgang im 9. Schuljahr eintreten wollen,
das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das 10. Schuljahr eintreten wollen,
das 19. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das 11. Schuljahr eintreten wollen.
Bei Aufnahmen in Fachmittelschulbildungsgänge kann aus wichtigen Gründen von den Bestimmungen in Absatz 4 abgewichen werden.
Zum Aufnahmeverfahren für gymnasiale Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, werden in der Regel Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die das 19. Altersjahr bei Ausbildungsbeginn abgeschlossen haben.
Art. 7 Provisorische Aufnahme, Probezeit
Aufnahmen in Mittelschulbildungsgänge erfolgen provisorisch für eine Probezeit von einem Semester Dauer. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 28.
In der Mitte der Probezeit werden die Schülerinnen und Schüler, beziehungsweise deren Eltern über den Stand der Leistungen orientiert.
Wer am Ende der Probezeit die Promotionsbedingungen des betreffenden Bildungsgangs erfüllt, wird definitiv aufgenommen; wer die Bedingungen nicht erfüllt, muss aus dem Bildungsgang austreten. Vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2.
Die Schulleitung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ein zweites Semester als Probezeit bewilligen.
Die Zeugnisbemerkungen richten sich nach Anhang 1.
Art. 8 Hospitium
In besonderen Fällen kann eine Schülerin oder ein Schüler als Hospitantin oder als Hospitant aufgenommen werden. Die Aufnahme in ein Hospitium erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters.
In der Mitte des Hospitiums werden die Schülerinnen und Schüler, beziehungsweise deren Eltern über den Stand der Leistungen orientiert.
Am Ende des Hospitiums entscheidet die Schulleitung über die provisorische Aufnahme oder den Austritt.
Das Hospitium kann von der Schulleitung jeweils um ein Semester verlängert werden. Es endet vor Beginn des ersten Semesters mit Erfahrungsnoten für die Abschlussprüfungen.
Art. 9 Gastschülerinnen und Gastschüler
Schülerinnen oder Schüler können für höchstens zwölf Monate als Gastschülerin oder Gastschüler zum Unterricht in einem Mittelschulbildungsgang zugelassen werden.
Der Unterrichtsbesuch wird bestätigt. Auf Wunsch kann der Gastschülerin oder dem Gastschüler ein Bericht über die erbrachten Leistungen ausgestellt werden.
Art. 10 Änderung der Einstufung
Die Schulleitung kann Änderungen der Einstufung nach Anhören der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Eltern vornehmen.
Art. 11 Promotionen
Promotionen erfolgen nach einer definitiven Aufnahme am Ende jedes Semesters. Am Ende des letzten Ausbildungsjahrs erfolgt keine Promotion mehr.
Die Promotionsbestimmungen der einzelnen Bildungsgänge legen fest, welches die für die Promotion massgebenden Zeugnisnoten sind. Diese bilden die Grundlage für den Promotionsentscheid.
Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Lehrerkonferenz über die Promotionen. Aus wichtigen Gründen kann der Promotionstermin für einzelne Klassen oder für einzelne Schülerinnen und Schüler verschoben werden.
Fehlen für die Promotion massgebende Zeugnisnoten, ohne dass dafür wichtige Gründe vorliegen, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang austreten. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Schulleitung auf Antrag der Lehrerkonferenz entscheiden, dass der Zeugnistermin verschoben wird oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden darf.
Art. 12 Promotionsentscheide
Die Promotionsbestimmungen der einzelnen Bildungsgänge legen die Bedingungen fest, unter welchen ein Zeugnis genügend ist.
Schülerinnen und Schüler mit genügendem Zeugnis werden promoviert und treten ins nächste Semester über.
Schülerinnen und Schüler mit einem ersten ungenügenden Zeugnis werden mit der Auflage promoviert, dass das nächste Zeugnis genügend sein muss.
Schülerinnen und Schüler mit zwei aufeinander folgenden ungenügenden Zeugnissen werden nicht promoviert und müssen ein Ausbildungsjahr wiederholen oder austreten.
Die Zeugnisbemerkungen richten sich nach Anhang 1.
Art. 13 Wiederholungsmöglichkeit
Schülerinnen und Schüler haben nach der definitiven Aufnahme das Recht, innerhalb des Bildungsgangs einmal ein Ausbildungsjahr zu wiederholen.
Die Schulleitung kann eine weitere Wiederholung bewilligen, wenn die Nichtpromotion auf wichtige unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen ist.
Wer bei der Wiederholung am Ende des ersten wiederholten Semesters ein ungenügendes Zeugnis erhält, muss aus dem Bildungsgang austreten. Vorbehalten bleiben Artikel 56 und Artikel 101.
Art. 14 Zeugnis
Am Ende jedes Semesters wird der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis ausgestellt.
Es enthält
die massgebenden Zeugnisnoten für die Promotion und für das Fach Sport,
gegebenenfalls bei einzelnen Fächern den Hinweis «Bewertet nach individuellen Lernzielen»,
die Zeugnisnoten oder die Bestätigung des Besuchs für weiteren obligatorischen Unterricht und Fakultativfächer,
den Promotionsentscheid gemäss Artikel 12,
die Anzahl der entschuldigten und unentschuldigten Absenzen gemäss Artikel 134,
eine Rechtsmittelbelehrung und
die Unterschriften der Schulleitung als verfügender Behörde und der Klassenlehrkraft.
Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler oder die Eltern bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift.
Die Schule bewahrt das Zeugnis auf und händigt es der Inhaberin oder dem Inhaber bei Schulaustritt aus.
Art. 14a Aufbewahrungsfristen
Die Schulen bewahren wichtige Dokumente während folgenden Fristen auf:
Maturarbeiten, selbstständige Arbeiten der Fachmittelschule und Fachmaturarbeiten 10 Jahre,
Semester- und Jahreszeugnisse 15 Jahre,
Abschlusszeugnisse (Maturitätsausweise, Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse, Ausweise über die Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschulen) unbefristet.
2 Gymnasiale Bildungsgänge
2.1 Aufnahmen
2.1.1 Aufnahmezeitpunkt
Art. 15
Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge können auf Beginn des 9., 10. oder 11. Schuljahrs erfolgen. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2.
2.1.2 Aufnahmen auf Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
Art.
16 Aufnahmen aus dem 8. und 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern
1 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Die Aufnahmen aus dem 8. und 9. Schuljahr einer öffentlichen Schule des Kantons Bern erfolgen aufgrund einer Empfehlung der Volksschule oder einer Prüfung.
Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr besuchen wollen, bis Anfang November auf besonderem Formular bei ihrer Schulleitung an.
Die Eltern können Schülerinnen und Schüler, die nicht am Empfehlungsverfahren teilgenommen haben, bis Mitte Februar auf besonderem Formular direkt beim zuständigen Gymnasium zur Prüfung anmelden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 19 und 20.
Art. 17 2 Eignung, Beurteilung und Empfehlung
Die Eignung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr wird in folgenden Fächern beurteilt:
Erstsprache,
zweite Landessprache (Französisch),
Mathematik,
Natur – Mensch – Mitwelt im Hinblick auf den Unterricht in Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geographie.
Die Fachlehrkräfte beurteilen die Sachkompetenz sowie das Arbeits- und Lernverhalten in ihren Fächern; die Klassenlehrkraft stellt der Schulleitung der abgebenden Schule Antrag zur Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang.
Die Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren finden sich in Anhang 2.
Art. 18 3 Beschluss der Schulleitung
Die Schulleitung der abgebenden Schule beschliesst auf Antrag der Klassenlehrkraft am Ende des ersten Semesters des 8. bzw. 9. Schuljahrs die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang.
Andernfalls meldet sie die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Prüfung gemäss Artikel 19 an.
Art. 19 4 Prüfung
Die einheitlichen Prüfungen finden vor Ende März in den Regionen Bern-Mittelland, Biel-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland gleichzeitig statt.
…
Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 3.
Art. 20 5 Aufnahmeentscheid aufgrund der Prüfung
Die Schulleitung der abgebenden Schule entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung.
Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid mit einer Verfügung.
Art.
21 Übrige Aufnahmen
1 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Schülerinnen und Schülern, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen, absolvieren die Prüfung gemäss Artikel 19.
Die Eltern melden Schülerinnen oder Schüler bis Mitte Februar auf besonderem Formular beim zuständigen Gymnasium zur Prüfung an.
…
Art. 22 2 Aufnahmeentscheid
Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule ist die für die Aufnahmeprüfung zuständige kantonale Behörde.
Sie entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung.
Sie eröffnet den Eltern den Entscheid mit einer Verfügung.
Art. 23 3 Aufnahmen aus anderen Kantonen
Aufnahmeentscheide anderer Kantone werden anerkannt.
Zum Aufnahmeverfahren werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, für die eine Kostengutsprache vorliegt.
Die Aufnahme erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 1 provisorisch und sofern freie Plätze vorhanden sind. Regionale Schulabkommen bleiben vorbehalten.
2.1.3 Aufnahmen auf Beginn des gymnasialen Bildungsgangs und Übertritte aus den «sections préparant aux écoles de maturité (section p)» auf Beginn des 10. Schuljahrs im französischsprachigen Kantonsteil
Art. 24 Beurteilung und Schullaufbahnentscheide im 8. und 9. Schuljahr
Die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide im 8. und 9. Schuljahr sind in der Direktionsverordnung vom 7. Mai 2002 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) geregelt und definieren für die «sections préparant aux écoles de maturité (section p)» die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang auf Beginn des 9. Schuljahrs.
Art.
25 Übertritte aus dem 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern
1 Übertrittsverfahren, Anmeldung
Die Übertritte aus dem 9. Schuljahr einer öffentlichen Schule des Kantons Bern in das 10. Schuljahr eines gymnasialen Bildungsgangs erfolgen aufgrund der Beurteilung der Volksschule oder einer Prüfung.
Schülerinnen und Schüler, die den nachobligatorischen Teil eines gymnasialen Bildungsgangs besuchen wollen, müssen im 9. Schuljahr in der Regel den Unterricht in einer «section préparant aux écoles de maturité (section p)» besuchen.
Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler, die den nachobligatorischen Teil eines gymnasialen Bildungsgangs besuchen wollen, bis Ende Januar auf besonderem Formular bei ihrer Schulleitung an.
Art. 26 2 Beurteilung
Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler bezieht sich auf
die Sachkompetenz in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik,
die Sachkompetenz in den anderen Fächern,
das Arbeits- und Lernverhalten.
Art. 27 3 Prüfungsfreier Übertritt, Anmeldung zur Prüfung
Schülerinnen und Schüler aus einer «section préparant aux écoles de maturité (section p)» treten aufgrund der Beurteilung in den nachobligatorischen Teil des gymnasialen Bildungsgangs über, wenn die Leistungen am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahrs folgenden Anforderungen genügen:
in Französisch, Deutsch und Mathematik: drei Niveaus A (davon mindestens eines mit Note 5 oder besser, wenn keine der anderen Noten ungenügend ist; aber mindestens mit zwei Noten 5 oder besser, wenn die dritte ungenügend ist) oder zwei Niveaus A (jeweils mit der Note 5 oder besser) und ein Niveau B (mit einer genügenden Note),
in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 und
in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note unter 4.
Andernfalls meldet die Schulleitung der abgebenden Schule die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern bis Mitte Februar beim zuständigen Gymnasium zur Prüfung gemäss Artikel 31 an.
Art. 28 4 Definitive Aufnahme
Aufgenommene Schülerinnen und Schüler aus einer «section préparant aux écoles de maturité (section p)» treten definitiv in das 10. Schuljahr an einem Gymnasium über, wenn die Leistungen am Ende des zweiten Semesters des 9. Schuljahrs folgenden Anforderungen genügen:
in Französisch, Deutsch und Mathematik: drei Niveaus A (davon mindestens eines mit Note 5 oder besser, wenn keine der anderen Noten ungenügend ist; aber mindestens mit zwei Noten 5 oder besser, wenn die dritte ungenügend ist) oder zwei Niveaus A (jeweils mit der Note 5 oder besser) und ein Niveau B (mit einer genügenden Note),
in der Mehrheit der übrigen obligatorischen Fächer mindestens die Note 4,5 und
in nicht mehr als einem der übrigen obligatorischen Fächer eine Note unter 4.
Art. 29 5 Übertrittsakten
Die Volksschule erstellt am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahrs für alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler Übertrittsakten zuhanden der Schulleitung des zuständigen Gymnasiums.
Darin enthalten sind das Anmeldeformular, die Beurteilungsberichte des ersten Semesters des 9. Schuljahrs und des zweiten Semesters des 8. Schuljahrs; für Schülerinnen und Schüler, die für die Prüfung angemeldet sind, zusätzlich die Empfehlung der Schulleitung.
2.1.4 Aufnahmen auf Beginn des 10. und 11. Schuljahrs
Art. 30 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Vorbehalten Artikel 27 erfolgen die Aufnahmen mit Prüfung.
Auf eine Prüfung kann verzichtet werden, wenn
ein Schulwechsel aus zwingenden Gründen notwendig ist, insbesondere bei einem Wohnortswechsel oder wenn die Voraussetzungen für den Besuch eines Bildungsgangs, der besondere Begabungen unterstützt, nicht mehr erfüllt sind, und
die Schülerin oder der Schüler in ein Gymnasium, dessen Maturitätsausweise schweizerisch anerkannt sind, oder in eine ausländische, auf universitäre Studien vorbereitende Mittelschule eintreten könnte oder diese bereits besucht und weiterhin besuchen könnte.
Bei der prüfungsfreien Aufnahme aus einem Gymnasium, dessen Maturitätsausweise schweizerisch anerkannt sind, wird der Promotionsentscheid der abgebenden Schule übernommen.
Die Schülerinnen oder Schüler melden sich bis Mitte Februar auf besonderem Formular beim prüfungsleitenden Gymnasium zur Prüfung gemäss Artikel 31 an.
Art. 31 Prüfung
Für den deutschsprachigen Kantonsteil findet die Prüfung vor Ende März in den Regionen Bern-Mittelland, Biel-Seeland, Emmental-Oberaargau und Oberland gleichzeitig mit gleichen Aufgaben und unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien statt.
Für den französischsprachigen Kantonsteil findet die Prüfung vor Ende März in der Region Bienne-Jura Bernois statt.
Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 4a, 4b und 5.
Art. 32 Passerellenlösungen auf Beginn des 11. Schuljahrs
Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen werden auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen.
Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen werden auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen, sofern der Abschluss von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist.
…
Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen werden auf Beginn des 11. Schuljahrs prüfungsfrei aufgenommen, wenn
der Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst,
der Bildungsgang während mindestens fünf Jahren an der betreffenden Schule besucht worden ist und
eine entsprechende Empfehlung der Schule vorliegt.
Art. 33 Aufnahmeentscheid
Die Schulleitung der prüfungsleitenden Schule entscheidet über die Aufnahme.
Sie eröffnet den Entscheid den Eltern mit einer Verfügung.
2.1.5 Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
Art. 34 Aufnahmen und Übertritte in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen
Die Aufnahmen und Übertritte in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, erfolgen auf Beginn des 10. Schuljahrs.
Zur Aufnahme müssen die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang, beim Übertritt aus dem ordentlichen gymnasialen Bildungsgang die entsprechenden Promotionsbedingungen erfüllt werden.
Art. 35 Aufnahmen und Übertritte in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Die Aufnahmen und Übertritte in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, erfolgen auf Beginn des 10. Schuljahrs.
Zur Aufnahme müssen die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang, beim Übertritt aus dem ordentlichen gymnasialen Bildungsgang die entsprechenden Promotionsbedingungen erfüllt werden.
Zusätzlich müssen die Schülerinnen und Schüler folgende Aufnahmebedingungen erfüllen:
für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Musik ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen oder Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet,
für die Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Gestalten ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen oder Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet,
für die Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Sport der Nachweis, dass das Potenzial für eine nationale Karriere vorhanden ist, und ein positives Ergebnis der Abklärung, dass Schule und Training sinnvoll vereinbart werden können.
…
Art. 36 Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen
Für die spezielle Förderung besonders Begabter in ordentlichen gymnasialen Bildungsgängen gelten die Bestimmungen von Artikel 35 sinngemäss.
Spezielle Lösungen sind ab Beginn des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr möglich.
Art. 37 Zulassungsbeschränkungen
Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für die Aufnahme in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, sind folgende Kriterien massgebend:
im deutschsprachigen Kantonsteil der höhere Durchschnitt der für die Promotion massgebenden Zeugnisnoten im ersten Semester des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr,
im französischsprachigen Kantonsteil die bessere Beurteilung im ersten Semester des 9. Schuljahrs in der «section préparant aux écoles de maturité (section p)».
Für die Zulassung in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, sind in erster Linie die Ergebnisse der Eignungsabklärung und in zweiter Linie die Kriterien gemäss Absatz 1 massgebend.
Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Bern haben Vorrang; vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
Art. 38 Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Aufnahmen können auf Beginn des 1. bis 4. Semesters erfolgen.
Aufnahmen auf Beginn des 1. Semesters sind prüfungsfrei. Für die prüfungsfreien Aufnahmen auf Beginn des 4. Semesters gelten die Bestimmungen von Artikel 32 sinngemäss. Die übrigen Aufnahmen erfolgen mit Prüfung.
Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 6.
2.2 Promotionen
2.2.1 Allgemeines
Art. 39 9. Schuljahr an der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» im französischsprachigen Kantonsteil
Für den Unterricht an der «section préparant aux écoles de maturité (section p)» im französischsprachigen Kantonsteil sind Beurteilung und Schullaufbahnentscheide im 9. Schuljahr in der DVBS geregelt.
Art. 40 Für die Promotion massgebende Zeugnisnoten
Die für die Promotion massgebenden Zeugnisnoten im gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr im deutschsprachigen Kantonsteil sowie ab 10. Schuljahr in beiden Kantonsteilen sind gemäss Lektionentafel die Noten in den folgenden Fächern:
Erstsprache,
zweite Landessprache,
dritte Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein),
Mathematik,
Biologie,
Chemie,
Physik,
Geschichte,
Geographie,
Einführung in Wirtschaft und Recht,
Bildnerisches Gestalten
Musik,
Schwerpunktfach,
Ergänzungsfach.
Im ersten Semester des letzten Ausbildungsjahrs ist auch die Note für die Maturaarbeit für die Promotion massgebend.
Art. 41 Promotionsbedingungen
Ein Zeugnis ist genügend, wenn von den für die Promotion massgebenden Noten
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
Art. 42 Zeugnisnoten, Zeugniseintrag
Mit der Zeugnisnote wird die Gesamtleistung während der Zeugnisperiode bewertet. Im letzten Zeugnis des gymnasialen Bildungsgangs wird in den Promotionsfächern die Leistung im ganzen letzten Ausbildungsjahr bewertet.
Die Note für die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt. Ist die Maturaarbeit nicht bewertbar, gilt Artikel 2 Absatz 2.
Die Zeugnisnote der Fächer, die aus mehreren Teilfächern zusammengesetzt sind, wird wie folgt berechnet:
sofern Teilnoten (Noten für Teilfächer) erteilt werden, zählen alle mit gleichem Gewicht, sie werden auf eine Nachkommastelle gerundet und die Gesamtnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Teilnoten,
sofern keine Teilnoten erteilt werden, orientiert sich das Gewicht der Teilfächer an der Anzahl der Unterrichtslektionen.
Zum Arbeits- und Lernverhalten können Bemerkungen in das Zeugnis aufgenommen werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
Art. 43 Ungenügendes Zeugnis im 1. Semester des 10. Schuljahrs
Im deutschsprachigen Kantonteil können Schülerinnen und Schülern, die im ersten Semester des 10. Schuljahrs ein zweites aufeinander folgendes ungenügendes Zeugnis erhalten, das Ausbildungsjahr an einem Gymnasium wiederholen.
Im französischsprachigen Kantonsteil wird provisorisch aufgenommenen Schülerinnen und Schülern, die im ersten Semester des 10. Schuljahrs ein ungenügendes Zeugnis erhalten, ein zweites Semester als Probezeit bewilligt, wenn
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben um höchstens einen Punkt übertrifft und
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
Andernfalls müssen sie austreten.
2.2.2 Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen
Art. 44 Promotionsbedingungen, Zeugniseintrag
In Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, gelten die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 41.
Die Immersionssprache wird im Zeugnis festgehalten.
Die in der Immersionssprache unterrichteten Fächer werden gekennzeichnet.
Art. 45 Nichtpromotion
Nicht promovierte Schülerinnen und Schüler werden aus dem besonderen Bildungsgang ausgeschlossen. Sie können die Ausbildung im entsprechenden ordentlichen gymnasialen Bildungsgang fortsetzen.
Die Schulleitung kann eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang bewilligen. wenn die Nichtpromotion auf wichtige unterrichtsfremde Gründe wie längere Krankheit oder besondere persönliche Umstände oder auf andere Gründe als auf die Zweisprachigkeit des Bildungsgangs zurückzuführen ist.
2.2.3 Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Art. 46 Promotionsbedingungen
In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, müssen die Schülerinnen und Schüler sowohl die Promotionsbedingungen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs gemäss Artikel 41 als auch die Bedingungen des besonderen Bildungsgangs erfüllen.
Art. 47 Begabungsbereiche Musik bzw. Gestalten
Die Teilfächer im Begabungsbereich Musik bzw. Gestalten, welche benotet werden, sind in einem besonderen Lehrplan festgelegt.
Die Note im Schwerpunktfach entspricht dem Durchschnitt der Teilnoten im besonderen Begabungsbereich.
Die Leistungen bzw. Fortschritte im Begabungsbereich werden in allen Teilfächern von den zuständigen Lehrkräften der Hochschule der Künste oder der Schule für Gestaltung und des besuchten Gymnasiums nach den Standards der professionellen Ausbildung beurteilt.
Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungsgang promoviert, wenn im betreffenden Begabungsbereich der Durchschnitt der massgebenden Teilnoten mindestens 4,5 und im Begabungsbereich Musik die Note im Hauptinstrument mindestens 5 beträgt.
In begründeten Fällen ist eine Promotion auch dann möglich, wenn die Promotionsbestimmungen der beteiligten Hochschule nicht erfüllt sind. Die Schulleitung des Gymnasiums entscheidet.
Art. 48 Begabungsbereich Sport
Die Leistungen bzw. Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin werden nach den Standards des Sportverbands jährlich beurteilt. Sie werden durch die Trainingsleitenden in Bilanzgesprächen zusammen mit den Verantwortlichen der Schule erfasst und festgehalten. Aus den Bilanzgesprächen geht insbesondere die Aussicht für eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers hervor.
Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungsgang promoviert, wenn die Leistungen und Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers annehmen lässt.
Art. 49 Nichtpromotion
Nicht promovierte Schülerinnen und Schüler werden aus dem besonderen Bildungsgang ausgeschlossen. Sie können in eine Klasse des ordentlichen Bildungsgangs übertreten. Dabei ist das bisher belegte Schwerpunktfach in der Regel beizubehalten.
Sind die Promotionsbedingungen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs nicht erfüllt, ist eine Wiederholung sinngemäss zu Artikel 13 möglich. Die Schulleitung entscheidet über die Einstufung im ordentlichen Bildungsgang.
Sind nur die Promotionsbedingungen des besonderen Begabungsbereichs nicht erfüllt, entscheidet die Schulleitung sinngemäss zu Artikel 13 über die Einstufung im ordentlichen Bildungsgang.
Die Schulleitung kann eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang bewilligen, wenn die Nichtpromotion auf wichtige unterrichtsfremde Gründe wie längere Krankheit oder besondere persönliche Umstände zurückzuführen ist.
Art. 50 Promotion besonders Begabter in ordentlichen Bildungsgängen
Besonders begabten Schülerinnen und Schülern wird die spezielle Förderung im ordentlichen Bildungsgang weiterhin gewährt, wenn die Bestimmungen von Artikel 46 bis 49 sinngemäss erfüllt sind.
In ordentlichen Bildungsgängen müssen bei einer Verlängerung der nachobligatorischen Ausbildung auf mehr als drei Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Semester alle gemäss Lektionentafel für die Promotion massgebenden Zeugnisnoten gesetzt werden.
In ordentlichen Bildungsgängen kann bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen im 9. Schuljahr auf Bildnerisches Gestalten oder Musik als Promotionsfach verzichtet werden.
Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler beziehungsweise den Eltern und der Schulleitung schriftlich festzuhalten.
2.2.4 Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Art. 51 Promotionsbedingungen
In Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, wird promoviert, wer die Prüfung gemäss Anhang 6 bestanden hat.
Die Bestimmungen von Artikel 40 bis Artikel 42 gelten sinngemäss.
Ab dem dritten Semester erfolgt eine Promotion nur, wenn der Unterricht in jedem Fach regelmässig besucht worden ist. Dispensationen gemäss Artikel 135 bleiben vorbehalten.
Art. 52 Wiederholungsmöglichkeit
Vom Beginn des 3. Semesters an haben nicht promovierte Schülerinnen und Schüler das Recht, einmal ein Jahr zu wiederholen.
2.3 Maturitätsprüfungen
Art. 53 Zeitpunkt der Prüfungen
Die Präsidentin oder der Präsident der Kantonalen Maturitätskommission (KMK) bestimmt im Einvernehmen mit den Schulleitungen den Zeitpunkt der Prüfungen und den Prüfungsplan.
Art. 54 Anmeldung
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Ende März bei der Schulleitung zur Prüfung an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr.
Eine Abmeldung ist bis 14 Tage vor Beginn der Prüfungen möglich. Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet.
Art. 55 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die Schule mindestens während des letzten Schuljahrs besucht und für dieses ein vollständiges Zeugnis haben.
Art. 56 Wiederholung der Prüfung
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung ein erstes Mal nicht bestanden haben, haben das Recht, das letzte Schuljahr an der eigenen oder einer anderen Schule zu wiederholen. Ein Wechsel in die Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, ist nur bei wichtigen Gründen möglich.
Sie dürfen eine zweite Prüfung ablegen, vorausgesetzt, dass sie
den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wiederholt haben und
auf Weisung der Schulleitung eine neue Maturaarbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben.
Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung unter Aufsicht des Kantons zugelassen.
Art. 57 Umfang der Prüfung
Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die allgemeine Hochschulreife (Art. 5 des Reglements der Schweizerischen Erziehungskonferenz vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweise (MAR) erlangt haben.
Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In der Prüfung ist auf klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
Die Prüfung erstreckt sich schwergewichtig auf das Unterrichtspensum der zwei letzten Schuljahre. Umfang und Schwerpunkte für die einzelnen Fächer werden in den Weisungen der KMK zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang festgelegt.
Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Teilfächern, sind bei der Prüfung und der Bewertung alle Teilfächer zu berücksichtigen.
Art. 58 Maturitätsfächer
Maturitätsfächer sind die im MAR festgelegten Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach, das Ergänzungsfach und die Maturaarbeit.
Für jedes Maturitätsfach einschliesslich der Maturaarbeit wird eine Maturitätsnote ermittelt.
Art. 59 Prüfungsfächer
Die Prüfungsfächer sowie Prüfungsart und Prüfungsdauer finden sich in Anhang 8.
Im fünften Prüfungsfach erfolgt die Wahl zwischen Ergänzungsfach und dritter Sprache durch die Schülerin oder den Schüler.
Art. 60 Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
In Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, werden die Immersionsfächer in der Immersionssprache geprüft.
In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, wird die Maturitätsprüfung in zwei Teilprüfungen aufgeteilt. Die erste Teilprüfung in den Fächern, welche gemäss Lektionentafel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, findet ein Jahr vor Abschluss des Bildungsgangs statt.
Werden die besonderen Begabungen in einem ordentlichen Bildungsgang unterstützt, kann die Maturitätsprüfung in zwei Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Bestimmungen von Artikel 63 bleiben vorbehalten.
Die Maturitätsprüfung wird auch bei Aufteilung in zwei Teilprüfungen als Einheit betrachtet.
Art. 61 Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfungen
Die KMK trägt die Gesamtverantwortung für die Prüfungen.
Die Schulleitung ist für die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen Prüfungen verantwortlich.
Die Expertin oder der Experte ist für die ordnungsgemässe Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich.
Art. 62 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung wird von den Lehrkräften in Anwesenheit der Expertin oder des Experten abgenommen. Diese oder dieser ist berechtigt, die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit zusätzlich zu prüfen.
Die Expertin oder der Experte stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.
Art. 63 Sonderregelungen
Die Präsidentin oder der Präsident der KMK kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten bewilligen, insbesondere
für Schülerinnen und Schüler mit geringen Kenntnissen in der Erst- bzw. Zweitsprache gemäss Artikel 131,
für behinderte Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 132 und
für die Aufteilung der Prüfung für besonders begabte Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 60 Absätze 2 und 3.
Entsprechende Gesuche sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK mit einer Stellungnahme der Schulleitung in der Regel zwei Jahre vor Prüfungsbeginn einzureichen.
Art. 64 Erfahrungs- und Prüfungsnoten
Für jedes Maturitätsfach mit Ausnahme der Maturaarbeit wird eine Erfahrungsnote ermittelt. Diese ist das ungerundete arithmetische Mittel der Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet worden ist. Wird das Fach im ganzen letzten Ausbildungsjahr unterrichtet, so entspricht die Erfahrungsnote der Note im letzten Zeugnis des gymnasialen Bildungsgangs.
An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der Prüfungen durch Verfügung fest.
Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Faches.
Art. 65 Maturitätsnoten
Die Maturitätsnote in den fünf Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit ist die Zeugnisnote im ersten Semester des letzten Ausbildungsjahrs.
Die Maturitätsnote in den übrigen Maturitätsfächern ist die auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
Art. 66 Bestehensnorm
Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Artikel 58
die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
Art. 67 Feststellung der Ergebnisse
Im Anschluss an die Prüfung findet eine Sitzung einer bevollmächtigten Vertretung der KMK mit den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrkräften statt. An der Schlusssitzung wird festgestellt, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind.
Nach dieser Sitzung eröffnet die Schulleitung die Ergebnisse im Namen der KMK mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
Art. 68 Maturitätsausweis
Die Schule stellt den Maturitätsausweis nach Artikel 20 MAR aus.
Der Maturitätsausweis wird von der Erziehungsdirektorin oder dem Erziehungsdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK sowie von dem Schulleitungsmitglied, welches die Schule gegen aussen vertritt, als Rektorin oder Rektor unterschrieben.
Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die einen gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.
Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die weitere Fächer auf Maturitätsniveau abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.
Er enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung.
Abhanden gekommene Maturitätsausweise werden durch ein Duplikat mit Unterschrift des Vorstehers der Abteilung Mittelschulen ersetzt.
Art. 69 …
3 Fachmittelschulbildungsgänge
3.1 Aufnahmen
3.1.1 Aufnahmezeitpunkt
Art. 70
Aufnahmen in Fachmittelschulbildungsgänge, die zum Fachmittelschulausweis führen, können auf Beginn des 10. oder 11. Schuljahrs erfolgen. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2.
3.1.2 Aufnahmen auf Beginn des 10. Schuljahrs im deutschsprachigen Kantonsteil
Art.
71 Aufnahmen aus dem 9. Schuljahr
1 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Die Aufnahmen aus dem 9. Schuljahr erfolgen aufgrund einer Empfehlung der abgebenden Schule oder einer Prüfung.
Schülerinnen und Schüler aus einer privaten Schule können aufgrund einer Empfehlung nur aufgenommen werden, wenn sie diese private Schule zum Zeitpunkt der Empfehlung seit mindestens drei Semestern besucht haben. Ist dies nicht der Fall, müssen sie eine Prüfung absolvieren.
Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler, die einen Fachmittelschulbildungsgang besuchen wollen, bis Anfang Dezember auf besonderem Formular bei ihrer Schulleitung an.
Art. 72 2 Eignung, Beurteilung und Empfehlung
Die abgebende Schule beurteilt die Eignung für den Besuch eines Fachmittelschulbildungsgangs aufgrund
der Sachkompetenz in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur – Mensch – Mitwelt,
des Arbeits- und Lernverhaltens in den Fächern Deutsch und Mathematik und
der Eignung für das gewählte Berufsfeld.
Die Eignung für das gewählte Berufsfeld umfasst eine Beurteilung
der Teamfähigkeit und der Selbstkompetenz sowie
der Qualität der Auseinandersetzung mit dem Berufsfeld im Rahmen des Berufswahlprozesses.
Die Beurteilung richtet sich im Übrigen sinngemäss nach Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr (Anhang 2).
Art. 73 3 Empfehlungsentscheid aufgrund der Beurteilung
Die Schulleitung der abgebenden Schule fällt auf Antrag der Klassenlehrkraft am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahrs den Empfehlungsentscheid und eröffnet diesen den Eltern mit einer Verfügung.
Erfolgt keine Empfehlung für eine prüfungsfreie Aufnahme, können die Eltern die Schülerin oder den Schüler bis Mitte Februar bei der zuständigen Fachmittelschule zur Prüfung gemäss Artikel 74 anmelden.
Art. 74 4 Prüfung
Die Prüfung findet vor Ende März statt. Eine regionale Verteilung der Prüfungen, die gleichzeitig mit gleichen Aufgaben und unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien durchgeführt werden, ist möglich.
Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7a.
Art. 75 5 Aufnahmeentscheid aufgrund der Prüfung
Die Schulleitung der prüfungsleitenden Fachmittelschule entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung.
Sie eröffnet den Eltern den Entscheid mit einer Verfügung.
Art. 76 6 Zulassungsbeschränkung
Im Falle von Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 21 MiSV erhalten Kandidatinnen und Kandidaten mit positivem Empfehlungsentscheid bei der gemäss Artikel 74 durchgeführten Aufnahmeprüfung für alle eine Gutschrift von einem Punkt.
Übersteigt die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, werden diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten mit den schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.
Art.
77 Übrige Aufnahmen
1 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Aufnahmen von Kandidatinnen und Kandidaten, deren Alter mehr als ein Jahr über dem Referenzalter liegt, erfolgen aufgrund einer Prüfung gemäss Artikel 74.
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar auf besonderem Formular bei der zuständigen Fachmittelschule zur Prüfung an.
Art. 78 2 Aufnahmen aus anderen Kantonen
Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des 9. Schuljahrs aus öffentlichen Schulen anderer Kantone wird die entsprechende Empfehlung der bisher besuchten Schule oder ein entsprechendes Prüfungsresultat übernommen.
Zum Aufnahmeverfahren werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, für die eine Kostengutsprache vorliegt.
Die Aufnahme erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 1 provisorisch und sofern freie Plätze vorhanden sind. Regionale Schulabkommen bleiben vorbehalten.
3.1.3 Aufnahmen auf Beginn des 10. Schuljahrs im französischsprachigen Kantonsteil
Art.
79 Aufnahmen aus dem 9. Schuljahr
1 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Die Aufnahmen aus dem 9. Schuljahr erfolgen aufgrund der Beurteilung der abgebenden Schule oder einer Prüfung.
Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler, die einen Fachmittelschulbildungsgang besuchen wollen, bis Ende Januar auf besonderem Formular bei ihrer Schulleitung an.
Art. 80 2 Beurteilung
Die Beurteilung erfolgt auf Sekundarschulniveau in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik.
Schülerinnen und Schüler werden aufgrund der Beurteilung aufgenommen, wenn sie im Beurteilungsbericht am Ende des ersten Semester des 9. Schuljahrs ohne ungenügende Note in den entsprechenden Fächern folgende Punktzahl erreichen:
Niveau AAA: 12,5 Punkte,
Niveau AAB: 13 Punkte,
Niveau AAC/ABB: 13,5 Punkte,
Niveau BBB: 14 Punkte.
Falls eine oder mehrere Noten ungenügend sind, erfolgt eine Aufnahme, wenn das oben verlangte Total mit dem oder den daraus folgenden niedrigeren Niveaus erreicht wird.
Art. 81 3 Entscheid aufgrund der Beurteilung
Die für das 9. Schuljahr zuständige Behörde fällt den Entscheid aufgrund der Beurteilung und eröffnet diesen den Eltern mit einer Verfügung.
Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, können die Eltern die Schülerin oder den Schüler bis Mitte Februar bei der zuständigen Fachmittelschule zur Prüfung gemäss Artikel 82 anmelden.
Art. 82 4 Prüfung
Die Prüfung findet vor Ende März statt.
Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7b.
Art. 83 5 Aufnahmeentscheid aufgrund der Prüfung
Die Schulleitung der prüfungsleitenden Fachmittelschule entscheidet über die Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Prüfung.
Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid mit einer Verfügung.
Art. 84 6 Zulassungsbeschränkung
Im Falle von Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 21 MiSV erhalten Kandidatinnen und Kandidaten mit positivem Empfehlungsentscheid bei der gemäss Artikel 82 durchgeführten Aufnahmeprüfung für alle eine Gutschrift von einem Punkt.
Übersteigt die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, werden diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten mit den schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.
Art.
85 Übrige Aufnahmen
1 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
Aufnahmen von Kandidatinnen und Kandidaten, deren Alter mehr als ein Jahr über dem Referenzalter liegt, erfolgen aufgrund einer Prüfung gemäss Artikel 82.
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar auf besonderem Formular bei der zuständigen Fachmittelschule zur Prüfung an.
Art. 86 2 Aufnahmen aus anderen Kantonen
Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des 9. Schuljahrs aus öffentlichen Schulen anderer Kantone wird die entsprechende Empfehlung der bisher besuchten Schule oder ein entsprechendes Prüfungsresultat übernommen.
Die Aufnahme erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 1 provisorisch und sofern freie Plätze vorhanden sind. Regionale Schulabkommen bleiben vorbehalten.
3.1.4 Aufnahmen auf Beginn des 11. Schuljahrs
Art. 87
Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Bildungsgängen können in eine bestehende Klasse eines Fachmittelschulbildungsganges aufgenommen werden, sofern noch freie Plätze vorhanden sind.
Die Aufnahmen erfolgen aufgrund einer Prüfung. Die Artikel 74 bis 78 bzw. Artikel 82 bis 86 gelten sinngemäss.
Auf eine Prüfung kann verzichtet werden, wenn
ein Schulwechsel aus zwingenden Gründen notwendig ist, insbesondere bei einem Wohnortswechsel oder wenn die Voraussetzungen für den Besuch eines Bildungsgangs, der besondere Begabungen unterstützt, nicht mehr erfüllt sind, und
die Schülerin oder der Schüler in das entsprechende Schuljahr einer Fachmittelschule, deren Abschlussausweise schweizerisch anerkannt sind, eintreten könnte oder diese bereits besucht und weiterhin besuchen könnte.
3.1.5 Aufnahmen besonders Begabter in ordentliche Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 88
Für die spezielle Förderung besonders Begabter in ordentlichen Fachmittelschulbildungsgängen gelten die Bestimmungen von Artikel 35 für den gymnasialen Bildungsgang sinngemäss.
3.1.6 Aufnahmen in das Fachmaturitätsmodul
Art. 89 Anmeldung und Aufnahme
Bewerberinnen und Bewerber melden sich bis Ende April bei ihrer Fachmittelschule an. Die Schulleitung der Fachmittelschule kann in begründeten Fällen abweichende Termine bewilligen.
Die Aufnahme in die Fachmaturitätsmodule Gesundheit und Soziale Arbeit erfolgt, falls
ein Fachmittelschulausweis mit dem entsprechenden Berufsfeld vorliegt,
die Fachmittelschulausweisnote im entsprechenden Berufsfeld genügend ist,
die Aufnahme spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises erfolgt und
bis spätestens zum Ausbildungsbeginn ein Vertrag für den Besuch eines anerkannten Praktikums oder die Zulassung zu einer tertiären Ausbildung mit integriertem äquivalentem Praktikum vorliegt.
Die Aufnahme in das Fachmaturitätsmodul Pädagogik erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil, falls
ein Fachmittelschulausweis mit beiden Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit vorliegt,
die Summe der Fachmittelschulausweisnoten für die Fächer erste Landessprache, zweite Landessprache, Mathematik und Naturwissenschaften mindestens 16 Notenpunkte beträgt, wobei keine Einzelnote unter 3,5 liegen darf, und
die Aufnahme spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises erfolgt.
Die Aufnahme in das Fachmaturitätsmodul Pädagogik erfolgt im französischsprachigen Kantonsteil, falls
ein Fachmittelschulausweis mit den Berufsfeldern Pädagogik und Soziale Arbeit oder Gesundheit vorliegt,
die Summe der Fachmittelschulausweisnoten für die Fächer erste Landessprache, zweite Landessprache, Mathematik und Naturwissenschaften mindestens 16 Notenpunkte beträgt, wobei keine Einzelnote unter 3.5 liegen darf, und
die Aufnahme spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises erfolgt.
Die Aufnahme in das Fachmaturitätsmodul eines Berufsfelds, für welches kein Fachmittelschulausweis vorliegt, erfolgt unter Vorbehalt von Kompensationsleistungen gemäss Lehrplan.
Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 Buchstaben c bewilligt werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich höchstens zweimal für ein Fachmaturitätsmodul anmelden.
Art. 90 Anforderungen an das Praktikum
Für das Berufsfeld Gesundheit muss das Praktikum in einer Institution des Bereichs Gesundheit absolviert werden und es besteht aus
einem Vorbereitungsmodul und mindestens 24 Wochen Praktikum oder
aus den in das erste Ausbildungsjahr einer tertiären Ausbildung integrierten Praktika vergleichbarer Dauer.
Für das Berufsfeld Soziale Arbeit muss das Praktikum direkten Kontakt zu betreuenden Personen sicherstellen und mindestens zwölf Wochen dauern.
Für andere Berufsfelder entspricht das Praktikum mindestens den Minimalanforderungen gemäss dem EDK-Anerkennungsreglement.
Über die Anerkennung des Praktikums entscheidet die Schulleitung der Fachmittelschule.
3.2 Promotionen
3.2.1 Promotionen im Fachmittelschulbildungsgang, der zum Fachmittelschulausweis führt
Art. 91 Für die Promotion massgebende Zeugnisnoten
Die für die Promotion massgebenden Zeugnisnoten in allen drei Ausbildungsjahren sind gemäss Lektionentafel die Noten in folgenden Fächern oder Lernbereichen:
erste Landessprache,
zweite Landessprache,
dritte Sprache,
Mathematik,
Lernbereich Naturwissenschaften,
Lernbereich Sozialwissenschaften,
Lernbereich Musische Aktivitäten und Sport.
Im deutschsprachigen Kantonsteil sind im zweiten und dritten FMS-Jahr zusätzlich die Zeugnisnoten in den Lernbereichen Berufsfeld Gesundheit und Berufsfeld Soziale Arbeit für die Promotion massgebend.
…
Im französischsprachigen Kantonsteil ist im zweiten und dritten Ausbildungsjahr je nach Wahl der Schülerinnen und Schüler zusätzlich die Zeugnisnote im Lernbereich Berufsfeld Gesundheit oder im Lernbereich Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit für die Promotion massgebend.
Art. 92 Promotionsbedingungen
Ein Zeugnis ist genügend, wenn
der Durchschnitt aller für die Promotion massgebenbden Noten mindestens 4,0 beträgt,
in den Fächern gemäss Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a bis d und den Teilfächern der Lernbereiche nicht mehr als drei Noten unter 4 auftreten und
bei den für die Promotion massgebenden Noten die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.
Art. 93 Zeugnisse
Die Zeugnisnote bewertet die Gesamtleistung während der Zeugnisperiode.
Die Zeugnisnote der Lernbereiche ist der gerundete Durchschnitt der Teilnoten (Zeugnisnoten der Teilfächer). Alle Teilnoten haben dasselbe Gewicht.
Das Zeugnis äussert sich zum Arbeits- und Lernverhalten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
Art. 94 Promotion besonders Begabter im ordentlichen Bildungsgang
Die Promotion besonders begabter Schülerinnen und Schüler im ordentlichen Bildungsgang richtet sich nach Artikel 46 bis 49.
Im ordentlichen Bildungsgang müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung auf mehr als drei Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Semester alle gemäss Lektionentafel für die Promotion massgebenden Zeugnisnoten gesetzt werden.
Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler beziehungsweise den Eltern und der Schulleitung schriftlich festzuhalten.
Für besonders begabte Schülerinnen und Schüler im französischsprachigen Kantonsteil kann die Berufsfeldnote durch die Note für den Unterricht im Begabungsbereich ersetzt werden.
3.2.2 Bewertung in den Fachmaturitätsmodulen Gesundheit und Soziale Arbeit
Art. 95 Leistungsbeurteilung
In den Fachmaturitätsmodulen Gesundheit und Soziale Arbeit wird je eine Note für die Leistungen im Praktikum, für die schriftliche Fachmaturitätsarbeit und die mündliche Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit gesetzt.
Die Leistungen im Praktikum werden, in Abweichung zu Artikel 2 Absatz 1, mit ganzzahligen Noten oder aufgrund der Skala des Praktikumsbetriebs bewertet.
Art. 96 Praktikum
Wenn die Fachmaturität Gesundheit nicht parallel zu einem andern Bildungsgang erworben wird, kann das Praktikum nur angerechnet und bewertet werden, wenn der dazu gehörige Vorbereitungskurs vollständig absolviert wurde.
Die Bewertung des Praktikums für die Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit bezieht sich auf die Fähigkeiten, auf die zu betreuenden beziehungsweise zu pflegenden Personen eingehen, sich abgrenzen, sich in den Betrieb einfügen und Zusammenhänge verstehen zu können.
…
Die Bewertung erfolgt durch die Fachmittelschule unter Einbezug der Praktikumsanbieter.
Die Fachmittelschule eröffnet die Bewertung des Praktikums mit einer Verfügung.
Art. 97 Schriftliche Fachmaturitätsarbeit
Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit einreichen kann, wer ein mindestens als genügend bewertetes Praktikum im Berufsfeld absolviert hat.
Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit umfasst die vertiefte Darstellung eines Fallbeispiels und die Bearbeitung von erkannten Zusammenhängen und Problemfeldern.
Die Fachmittelschule gibt verbindliche Termine für einzelne Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Fachmaturitätsarbeit vor.
Nicht Einhalten von Terminen wird bei der Beurteilung des Teilbereichs Arbeitsprozess berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann die FMS-Leitung den Ausschluss aus dem Fachmaturitätsmodul verfügen.
Die Bewertung erfolgt durch die FMS-Betreuungsperson und eine Expertin bzw. einen Experten der KPFMS.
Eine als ungenügend bewertete Fachmaturitätsarbeit kann innert vier Wochen nachgebessert werden. Die nachgebesserte Arbeit kann maximal mit der Note 4 bewertet werden.
…
Die Fachmittelschule eröffnet die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit mit einer Verfügung.
3.2.3 Bewertung im Fachmaturitätsmodul Pädagogik
Art. 97a
Im Fachmaturitätsmodul werden die schriftliche Fachmaturitätsarbeit sowie deren Präsentation bewertet.
Die Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit berechnet sich aus der Bewertung der schriftlichen Arbeit und deren mündlichen Präsentation, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
Im Übrigen gilt Artikel 97 Absätze 2 bis 4 sowie 6 und 8.
3.2.4 Bewertung in weiteren Fachmaturitätsmodulen
Art. 97b
Für die Leistungsbeurteilung und die schriftliche Fachmaturitätsarbeit in weiteren Fachmaturitätsmodulen gelten die Artikel 95 und 97 sinngemäss.
Die Bewertung der praktischen Leistung orientiert sich an den fachlichen Anforderungen der Fachhochschulen und den Fähigkeiten, sich in einen Betrieb einzufügen und Zusammenhänge verstehen zu können. Im Übrigen gilt Artikel 96 Absätze 4 und 5.
3.3 Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen
Art. 98 Zeitpunkt der Prüfungen
Die Präsidentin oder der Präsident der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS) bestimmt im Einvernehmen mit den Schulleitungen den Zeitpunkt der Prüfungen und den Prüfungsplan.
Art. 98a Sonderregelungen
Die Präsidentin oder der Präsident der KPFMS kann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen oder Kandidaten bewilligen, insbesondere
für Schülerinnen und Schüler mit geringen Kenntnissen in der Erst- bzw. Zweitsprache gemäss Artikel 131,
für behinderte Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 132 und
für besonders begabte Schülerinnen und Schüler sinngemäss zu Artikel 60 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 94 Absatz 4.
Entsprechende Gesuche sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS mit einer Stellungnahme der Schulleitung in der Regel spätestens zwei Jahre vor Prüfungsbeginn einzureichen.
Art. 98b Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
Die Schule stellt Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse nach Artikel 16 und 18 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen aus.
Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse werden von der Erziehungsdirektorin oder dem Erziehungsdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS sowie dem für die Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen Schulleitungsmitglied unterschrieben.
Für das Berufsfeld Soziale Arbeit wird das Fachmaturitätszeugnis erst ausgehändigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zusätzlich zu den Anforderungen an das Praktikum gemäss Artikel 90 eine Arbeitswelterfahrung von 32 Wochen Dauer nachweist.
Abhanden gekommene Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse werden durch ein Duplikat mit Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Abteilung Mittelschulen ersetzt.
3.3.1 Fachmittelschulausweisprüfungen
Art. 99 Anmeldung
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Ende Januar bei der Schulleitung zur Prüfung an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr.
Eine Abmeldung ist bis 14 Tage vor Beginn der Prüfungen möglich. Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet.
Art. 100 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
den Unterricht mindestens während des letzten Schuljahrs besucht hat,
in beiden Semestern ein vollständiges Zeugnis erhalten hat,
eine bewertbare selbstständige Arbeit abgegeben hat und
die obligatorischen Praktika abgeschlossen hat.
Art. 101 Wiederholung der Prüfung
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung ein erstes Mal nicht bestanden haben, haben das Recht, das letzte Schuljahr an der eigenen oder einer anderen Schule zu wiederholen.
Sie dürfen eine zweite Prüfung ablegen, vorausgesetzt, dass sie
den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wiederholt haben und
auf Weisung der Schulleitung eine neue selbstständige Arbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben.
Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte Fachmittelschulausweisprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren kantonal anerkannten Abschlussprüfung zugelassen.
Art. 102 Umfang der Prüfung
Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend auf höhere Fachschulen im gewählten Berufsfeld bzw. in den gewählten Berufsfeldern vorbereitet sind und bezüglich ihrer Allgemeinbildung die Fachhochschulreife erlangt haben.
Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In der Prüfung ist auf klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
Die Prüfung erstreckt sich schwergewichtig auf das Unterrichtspensum der zwei letzten Schuljahre. Umfang und Schwerpunkte für die einzelnen Fächer werden in den Weisungen der KPFMS zum Prüfungsablauf und Prüfungsumfang festgelegt.
Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Teilfächern, sind bei der Prüfung und Bewertung alle Teilfächer zu berücksichtigen.
Art. 103 Fachmittelschulausweisfächer
Fachmittelschulausweisfächer (FMS-Ausweisfächer) in beiden Kantonsteilen sind:
erste Landessprache (Deutsch oder Französisch),
zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch),
dritte Sprache (Englisch),
Mathematik,
Lernbereich Naturwissenschaften,
Lernbereich Sozialwissenschaften,
Lernbereich Musische Aktivitäten und Sport,
…
Weitere FMS-Ausweisfächer im deutschsprachigen Kantonsteil sind:
Lernbereich Berufsfeld Soziale Arbeit und
Lernbereich Berufsfeld Gesundheit.
Weitere FMS-Ausweisfächer im französischsprachigen Kantonsteil sind:
Lernbereich Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit oder
Lernbereich Berufsfeld Gesundheit.
Für jedes FMS-Ausweisfach und für die selbstständige Arbeit wird eine Fachmittelschulausweisnote (FMS-Ausweisnote) ermittelt.
Art. 104 Prüfungsfächer
Die Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer finden sich in Anhang 9.
Stehen zwei Fächer zur Auswahl, erfolgt die Wahl durch die Schülerin oder den Schüler.
Art. 105 Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfungen
Die KPFMS trägt die Gesamtverantwortung für die Prüfungen.
Die Schulleitung ist für die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen Prüfungen verantwortlich.
Die Expertin oder der Experte ist für die ordnungsgemässe Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich.
Art. 106 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung wird von den Lehrkräften in Anwesenheit der Expertin oder des Experten abgenommen. Diese oder dieser ist berechtigt, die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit zusätzlich zu prüfen.
Die Expertin oder der Experte stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.
Art. 107 …
Art. 108 Erfahrungs- und Prüfungsnoten
Für jedes FMS-Ausweisfach wird eine Erfahrungsnote ermittelt. Diese ist das ungerundete arithmetische Mittel aller zum FMS-Ausweisfach gehörenden massgebenden Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs.
An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der Prüfungen durch Verfügung fest.
Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Faches.
Art. 109 Note für die selbstständige Arbeit
Die Note für die selbstständige Arbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.
Sie wird den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfungen mit einer Verfügung eröffnet.
Art. 110 FMS-Ausweisnoten
Die FMS-Ausweisnote in den sechs Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
Die FMS-Ausweisnote für die selbstständige Arbeit ist die Note gemäss Artikel 109.
Die FMS-Ausweisnote in den übrigen Fachmittelschulausweisfächern ist die auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
Art. 111 Bestehensnorm
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
der ungerundete Durchschnitt aller FMS-Ausweisnoten mindestens 4 beträgt,
nicht mehr als drei FMS-Ausweisnoten unter 4 erteilt werden und
die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.
Art. 112 Feststellung der Ergebnisse
Im Anschluss an die Prüfung findet eine Sitzung einer bevollmächtigten Vertretung der KPFMS mit den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrkräften statt. An der Schlusssitzung wird festgestellt, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind.
Nach dieser Sitzung eröffnet die Schulleitung die Ergebnisse im Namen der KPFMS mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
Art. 113–114 …
3.3.2 Fachmaturitätsprüfungen Gesundheit und Soziale Arbeit
Art. 115 Anmeldung
Die Anmeldung zur Fachmaturitätsprüfung Gesundheit und Soziale Arbeit erfolgt spätestens ein Jahr nach Beginn des Fachmaturitätsmoduls.
Die schriftliche Maturitätsarbeit ist in der Regel bis einen Monat nach der Anmeldung zur Fachmaturitätsprüfung einzureichen, die Prüfung findet in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung statt.
Art. 116 Zulassung
Die Kandidatin oder der Kandidat wird zur Prüfung zugelassen, wenn das Praktikum und die schriftliche Fachmaturitätsarbeit mindestens als genügend bewertet wurden.
Art. 117 Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer kurzen Präsentation der Arbeit und einer Verteidigung der in der Arbeit dargelegten Position.
Die Prüfung erfolgt mündlich und dauert 30 Minuten.
Bewertet werden insbesondere die Klarheit der Präsentation und der Darstellung der Zusammenhänge und Problemfelder sowie die Argumentation bei der Verteidigung der eigenen Position.
Art. 118 Zuständigkeit
Die KPFMS trägt die Gesamtverantwortung für die Prüfung.
Die Prüfung wird von der FMS-Betreuungsperson in Anwesenheit einer Expertin oder eines Experten der KPFMS abgenommen. Die Expertin bzw. der Experte ist berechtigt, im Rahmen der Prüfungszeit zusätzlich zu prüfen.
Die Bewertung erfolgt durch die FMS-Betreuungsperson und die Expertin bzw. den Experten.
Die Expertin oder der Experte stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.
Art. 119 Bestehensnorm und Note der Fachmaturitätsarbeit
Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens als genügend bewertet wurde.
Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, die mündliche Prüfung zu einem Drittel gewichtet wird.
Wird die Prüfung als ungenügend bewertet, kann sie innert vier Wochen einmal wiederholt werden.
Art. 120 Feststellung der Ergebnisse
Die Expertin oder der Experte ist von der KPFMS bevollmächtigt, am Ende der Prüfung nach Anhören der prüfenden Lehrkräfte und allenfalls der Vertretung des Praktikumsbetriebs festzustellen, dass das Prüfungsergebnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind.
Danach eröffnet die Expertin oder der Experte das Ergebnis im Namen der KPFMS mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
Art. 121 …
3.3.3 Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik
Art. 121a Anmeldung
Die Anmeldung zur Fachmaturitätsprüfung Pädagogik erfolgt spätestens bis 31. Januar.
Art. 121b Zulassung
Die Kandidatin oder der Kandidat wird im deutschsprachigen Kantonsteil zu den Prüfungen für die Fachmaturität Pädagogik zugelassen, wenn
das pädagogische Vorpraktikum von sechs Wochen absolviert wurde,
der Intensivkurs im Kunstfach, für welches der Fachmittelschulausweis keine Note ausweist, besucht wurde und
die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit mindestens genügend ist.
Die Kandidatin oder der Kandidat wird im französischsprachigen Kantonsteil zu den Prüfungen für die Fachmaturität Pädagogik zugelassen,wenn
der vierwöchige Fremdsprachenaufenthalt in einer deutschsprachigen Region nachgewiesen wird,
das pädagogische Vorpraktikum von zwei Wochen für Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Fachmittelschulausweis mit Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit beziehungsweise von vier Wochen für Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Fachmittelschulausweis mit anderem Berufsfeld absolviert wurde und
die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit mindestens genügend ist.
Art. 121c Prüfung
Die Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer finden sich in Anhang 10.
Art. 121d Zuständigkeit
Die KPFMS trägt die Gesamtverantwortung für die Prüfungen.
Die Schulleitung ist für die ordnungsgemässe Durchführung der schriftlichen Prüfungen verantwortlich.
Die Expertin oder der Experte ist für die ordnungsgemässe Durchführung der mündlichen Prüfung verantwortlich.
Art. 121e Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung wird von den Lehrkräften in Anwesenheit der Expertin oder des Experten abgenommen. Diese oder dieser ist berechtigt, die Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Prüfungszeit zusätzlich zu prüfen.
Die Expertin oder der Experte stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann.
Art. 121f Bestehensnorm und Noten
Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen:
der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,
höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend und
die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten beträgt nicht mehr als einen Notenpunkt.
Art. 121g Feststellung der Ergebnisse
Im Anschluss an die Prüfung findet eine Sitzung einer bevollmächtigten Vertretung der KPFMS mit den Expertinnen und Experten sowie den prüfenden Lehrkräften statt. An der Schlusssitzung wird festgestellt, dass die Prüfungsergebnisse nach den Bestimmungen dieser Verordnung zustande gekommen sind.
Nach dieser Sitzung eröffnet die Schulleitung die Ergebnisse im Namen der KPFMS mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten
4.1 Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule
Art. 122 Aufnahmebedingung
In den Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung werden nur Studierende mit Berufsmaturitätsausweis aufgenommen.
Art. 123 Anmeldung, Einschreibegebühr
Die Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Bildungsgänge melden sich auf besonderem Formular bis Mitte März bei der Schulleitung an. Mit der Anmeldung wird die Einschreibegebühr fällig.
…
Als definitiv angemeldet gilt, wer bis Mitte Mai die Anmeldung schriftlich bestätigt hat.
Art. 123a Lehrplan
Der Unterricht des Vorbereitungskurses auf die Ergänzungsprüfung richtet sich nach den Vorgaben zu den Prüfungsbereichen der Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
Art. 124 Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Zur Ergänzungsprüfung an der betreffenden Schule wird zugelassen, wer
den Unterricht regelmässig besucht und
die im Rahmen des Unterrichts verlangten Arbeiten vollständig erledigt hat.
Art. 125 Ergänzungsprüfungen
Die Ergänzungsprüfungen an der betreffenden Schule richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
Die Kantonale Maturitätskommission übernimmt für die Ergänzungsprüfungen die gleichen Aufgaben wie für die gymnasialen Maturitätsprüfungen.
Sie erlässt Weisungen für die Passerellenprüfungen.
4.2 Vorbereitungskurse auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge
Art. 126 Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Gestalten bzw. Musik
Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Gestalten wird abgeklärt, ob das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhanden ist.
Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer mit einer Hausarbeit zu einem vorgegebenen Thema eine genügende Bewertung erzielt und über einen zum Hochschulstudium berechtigenden allgemeinbildenden Abschluss der Sekundarstufe II verfügt.
In der Aufnahmeprüfung wird durch das Lösen von gestalterischen Aufgaben sowie einem Aufnahmegespräch die besondere Eignung abgeklärt. Die Bewertung der Aufnahmeprüfung erfolgt in Punkten.
Die aufnehmende Schule eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten den Aufnahmeentscheid mit einer Verfügung.
Bei Misserfolg kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.
Art. 126a
Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Musik wird abgeklärt, ob das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhanden ist.
Art. 127 Übertritt in die Hochschulstudiengänge
Der Übertritt in die Hochschulstudiengänge erfolgt gemäss der entsprechenden Hochschulgesetzgebung.
5 Kantonale Mittelschulen
5.1 Unterricht, Schuljahresbeginn, Unterrichts- und Klassenorganisation
Art. 128 Schuljahresbeginn
An Mittelschulen beginnt das Schuljahr administrativ in der Regel am 1. August.
Art. 129 Unterrichtsfreie Schulhalbtage
Die Schulleitung kann maximal vier unterrichtsfreie Schulhalbtage pro Schuljahr bestimmen, um in besonderen Fällen schulorganisatorisch sinnvolle Lösungen zu treffen. Der Bildungserfolg darf dadurch nicht gefährdet werden.
Art. 130 Umteilungen von Schülerinnen und Schülern
Liegen für einen Schulungsort mehr Anmeldungen vor als Plätze verfügbar sind, so werden in erster Linie die Erreichbarkeit der Schulen sowie wichtige persönliche Gründe als Entscheidungsgrundlage für die Umteilung hinzugezogen.
5.2 Stützmassnahmen
Art. 131 Integration von Schülerinnen und Schülern mit geringen Kenntnissen in der Erst- bzw. Zweitsprache
Für Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in der Erst- bzw. Zweitsprache erst seit dem 6. Schuljahr oder später besucht haben, wird das entsprechende Aufnahmeverfahren angepasst.
Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte in höchstens zwei Sprachfächern individuelle Lernziele verfügen. Vorbehalten bleiben Artikel 63 und 107.
Sofern individuelle Lernziele verfügt worden sind, kann die Schulleitung der zuständigen Behörde Sonderregelungen für das Abschlussverfahren beantragen. Vorbehalten bleiben Artikel 63 und 107.
Die Abteilung Mittelschulen kann auf Antrag der Schulleitung pro Schülerin oder Schüler höchstens 40 Stützlektionen bewilligen.
Art. 132 Integration von Behinderten
Für Behinderte kann die zuständige Schulleitung das Aufnahmeverfahren individuell anpassen.
Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte besondere Hilfsmittel erlauben, individuelle Lernziele festlegen oder die Dauer des Bildungsgangs nachobligatorisch individuell verlängern. Diese Sonderregelungenwerden schriftlich festgehalten. Vorbehalten bleiben Artikel 63 und 107.
Die Schulleitung kann der zuständigen Behörde Sonderregelungen für das Abschlussverfahren beantragen. Vorbehalten bleiben Artikel 63 und 107.
5.3 Absenzen und Dispensationen ab 10. Schuljahr
Art. 133 Freie Halbtage
Die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben.
Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden; nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
Der Bezug ist nicht zulässig an Halbtagen, an denen eine angekündigte schriftliche Prüfung oder eine schulische Sonderveranstaltung stattfindet oder an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten muss.
Der Bezug ist der Klassenlehrkraft mindestens zwei Tage im Voraus mitzuteilen.
Ordnungsgemäss bezogene freie Halbtage gelten ohne weitere Begründung als entschuldigte Absenzen.
Art. 134 Absenzen
Absenzen sind der Klassenlehrkraft innert acht Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu begründen.
Voraussehbare Absenzen sind der Klassenlehrkraft mindestens zwei Tage im Voraus zu melden. Bei nicht voraussehbaren Absenzen ist die Klassenlehrkraft so bald als möglich zu orientieren.
Nicht voraussehbare Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:
Krankheit,
Unfall,
Todesfall in der Familie.
Voraussehbare Absenzen können insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt anerkannt werden:
Arzt- oder Zahnarztbesuche,
Prüfungsaufgebote,
Aufgebote durch Amts- oder Dienststellen,
Umzug,
Vortragsübungen.
In strittigen Fällen entscheidet die Schulleitung.
Häufen sich bei unmündigen Schülerinnen oder Schülern Absenzen oder Verspätungen, nimmt die Klassenlehrkraft mit den Eltern Rücksprache.
Art. 135 Dispensationen
Dispensationsgesuche sind spätestens acht Tage im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen.
Dispensationen sind insbesondere möglich
für die Teilnahme an Austauschjahren,
für den Besuch von Schnupperlehren,
wegen religiöser Gebote,
wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder körperlicher Behinderungen,
für die individuelle zeitliche Entlastung zur Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
für den Besuch von Kursen,
für die Teilnahme an besonderen oder wichtigen Veranstaltungen namentlich in den Bereichen Kultur, Politik und Sport,
für die Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule.
Dispensationen können befristet werden.
Die Schulleitung entscheidet.
Art. 136 Folgen bei unentschuldigten und nicht begründeten Absenzen
Nicht begründete oder der Klassenlehrkraft nicht ordnungsgemäss gemeldete Absenzen gelten als unentschuldigt.
Bei unentschuldigten Absenzen können Massnahmen gemäss Artikel 44 MiSG [BSG 433.12] ergriffen werden.
Art. 137 Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
Für spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtete Bildungsgänge und Bildungsgänge gemäss Kapitel 4 gelten Artikel 134 und Artikel 135 sinngemäss.
6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
6.1 Finanzierung von Mensen und Internaten
Art. 138 Mensen
Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden folgende Kennzahlen erhoben:
Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz und
Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und
Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis zum Umsatz.
Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten liegen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.
Die Berechnung des Kostendeckungsgrades ist gemäss einem vorgegebenen Kalkulationsschema einzureichen.
Bei Internaten müssen die direkten Kosten (ohne Mietwert) gedeckt sein.
6.2 Entschädigungen und Spesen
Art. 139 Kantonale Maturitätskommission
Der Präsidentin oder dem Präsidenten werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Den Hauptexpertinnen und Hauptexperten werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie jährlich folgende nach Anzahl der zu Prüfenden im betreuten Fach abgestufte Entschädigung ausgerichtet:
für 1 bis 100 zu Prüfende: 900 Franken
für 101 bis 800 zu Prüfende: 1500 Franken
für 801 bis 1800 zu Prüfende: 2200 Franken
für mehr als 1800 zu Prüfende: 3000 Franken
Die Entschädigung weiterer Mitglieder der Kantonalen Maturitätskommission richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Art. 140 Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 1000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Den Hauptexpertinnen und Hauptexperten werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen ausgerichtet. Zusätzlich werden ihnen folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a für die Fachmaturitätsprüfungen Gesundheit und Soziale Arbeit: 2200 Franken pro Jahr,
b für die Fachmittelschulausweis- und die Fachmaturitätsprüfungen Information und Kommunikation zusammen: 900 Franken pro Jahr,
c für die übrigen Prüfungen nach Anzahl der zu Prüfenden:
1. für 1 bis 100 zu Prüfende: 900 Franken
2. für 101 bis 800 zu Prüfende: 1500 Franken.
Die Entschädigung weiterer Mitglieder der Kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen richtet sich nach der Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Art. 141 Entschädigung für Maturitätsprüfungen-, FMS-Ausweisprüfungen und Fachmaturitätsprüfungen
Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt pro zweistündige Prüfung 14 Franken, pro dreistündige Prüfung 20 Franken und pro vierstündige Prüfung 26 Franken. Es wird mindestens der Betrag für acht Prüfungen ausgerichtet.
Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für alle mündlich geprüften Fächer pro Kandidatin oder Kandidaten 18 Franken, wobei pro Prüfungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Prüfungen ausgerichtet wird. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.
Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Korrektur der Fachmaturitätsarbeit und die Fachmaturitätsprüfung beträgt pauschal 250 Franken pro Kandidatin oder Kandidaten.
Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.
Art. 142 Weitere Entschädigungen
Für Besprechungen, die von einer Hauptexpertin oder einem Hauptexperten einberufen werden, richtet sich die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach der Verordnung über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Für von der zuständigen Kommission oder der zuständigen Stelle der Erziehungsdirektion angeordnete Evaluationsberichte wird pro Prüfungsserie eine Entschädigung von 300 Franken ausgerichtet.
Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission bzw. durch die Hauptexpertin bzw. den Hauptexperten eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
Art. 142a …
Art. 142b Entschädigung an Schweizerschulen im Ausland
Die Expertentätigkeit an Schweizerschulen im Ausland wird pauschal mit 3000 Franken entschädigt. Diese Entschädigung umfasst Korrektur und Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie das Verfassen eines Berichts zuhanden der Kantonalen Maturitätskommission. Zusätzlich werden die effektiven Spesen vergütet.
Art. 143 Ergänzungsprüfungen Passerelle Berufsmaturität – universitäre Hochschule
Die Entschädigung der Expertinnen und Experten sowie der prüfenden Lehrkräfte erfolgt gemäss Artikel 141.
Art. 144 Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Der Sekretärin oder dem Sekretär wird eine Entschädigung von 1500 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Art. 145 Schulkommissionen
Den Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 146 Aufnahmen
Die Aufnahmen in den gymnasialen Bildungsgang auf Beginn des 10. Schuljahrs im deutschsprachigen Kantonsteil erfolgen im Schuljahr 2008/09 nach bisherigem Recht.
Art. 147 Promotionen
Wer einen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, untersteht den Promotionsbestimmungen nach bisherigem Recht.
An den Gymnasien, welche am Schulversuch zur Jahrespromotion auf der Stufe Prima (letztes Ausbildungsjahr) teilgenommen haben, erfolgt für die Primen des Schuljahrs 2008/09 am Ende des ersten Semesters eine Promotion nach den bisherigen Bestimmungen, und im letzten Zeugnis des gymnasialen Bildungsgangs wird in den Promotionsfächern die Leistung im ganzen letzten Ausbildungsjahr bewertet.
Art. 148 Abschlussprüfungen
Wer einen gymnasialen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen nach bisherigem Recht ab.
Bei Wiederholungen nach Prüfungsmisserfolg im Jahr 2009 ersetzen für die Berechnung der Erfahrungsnoten neu erworbene Zeugnisnoten die bisherigen. Durch die Repetition nicht ersetzte Zeugnisnoten aus Vorjahren bleiben gültig und fliessen in die Erfahrungsnoten ein.
Repetentinnen und Repetenten entscheiden zu Beginn der Repetition, nach welcher Bestehensnorm die Maturitätsprüfung bewertet werden soll:
entweder mit drei naturwissenschaftlichen Noten, zwei geistes- und sozialwissenschaftlichen Noten und einer Note für die Maturitätsarbeit
oder mit einer naturwissenschaftlichen Note, einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Note, jedoch ohne Note für die Maturitätsarbeit.
Wer einen Fachmittelschulbildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, schliesst diesen samt Fachmittelschulausweisprüfung und Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht ab.
Art. 149 Änderung von Erlassen
Folgender Erlass wird geändert: Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)
Art. 150 Aufhebung von Erlassen
Folgender Erlass wird aufgehoben: Direktionsverordnung vom 3. Juli 1997 über den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr und den Unterricht an Maturitätsschulen (MaSDV) (BSG 433.111.1)
Art. 151 Inkrafttreten
Diese Direktionsverordnung tritt auf den 1. August 2008 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.05.2015
Art. T1-1
Schülerinnen und Schüler im deutschsprachigen Kantonsteil, die vor dem 1. August 2015 in einen FMS-Bildungsgang eingetreten sind, können im dritten Ausbildungsjahr einen der beiden Berufsfeld-Lernbereiche Gesundheit oder Soziale Arbeit gemäss dem bisherigen Artikel 91 Absatz 3 abwählen. Die FMS-Ausweisfächer richten sich nach dem bisherigen Artikel 103 und die Prüfungsfächer nach dem bisherigen Artikel 104.
A1 Anhang 1: Zeugnisbemerkungen (Artikel 7 und 12)
Art. A1-1
Zeitpunkt | Zeugnis genügend | Zeugnis ungenügend, zum ersten Mal | Zeugnis ungenügend, zum zweiten aufeinanderfolgenden Mal |
|---|---|---|---|
Probezeit | «Zeugnis genügend, promoviert, definitiv aufgenommen» | «Zeugnis ungenügend, Austritt» | «Zeugnis ungenügend, Austritt» |
1. Semester des letzten Ausbildungsjahrs | «Zeugnis genügend, promoviert» | «Zeugnis ungenügend, promoviert» | «Zeugnis ungenügend, nicht promoviert» |
2. Semester des letzten Ausbildungsjahrs | «Zeugnis genügend» | «Zeugnis ungenügend» | «Zeugnis ungenügend» |
Übrige Semester | «Zeugnis genügend, promoviert» | «Zeugnis ungenügend, nächste Promotion gefährdet» | «Zeugnis ungenügend, nicht promoviert» |
Erstes wiederholtes Semester bei Wiederholung eines Ausbildungsjahrs | «Zeugnis genügend, promoviert» | «Zeugnis ungenügend, Austritt» |
Zeugnis unvollständig: «Zeugnis unvollständig, Austritt»
A2 Anhang 2: Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr (Artikel 17)
Art. A2-1 Allgemeines
Die Beurteilung der Eignung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a Massgebend für die Beurteilung sind die Sachkompetenz sowie das Arbeits- und Lernverhalten der Schülerinnen und Schüler in den in Artikel 17 aufgeführten Fächern.
b Die Beurteilung umfasst die Zeitspanne vom 1. August bis Mitte Januar.
c Die Beurteilung der Sachkompetenz sowie des Arbeits- und Lernverhaltens erfolgt auf offiziellen Beurteilungsbogen durch die Lehrkräfte, welche die Schülerinnen und Schüler in den genannten Fächern unterrichten.
d Die Beurteilung der Fachlehrkräfte in den Bereichen Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten mündet je in eine Empfehlung mit folgenden Stufen (ohne Zwischenstufen):
1. Empfohlen
2. Nicht empfohlen.
Diese Grundsätze entbinden die Lehrkräfte nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Beurteilung den einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen.
Art. A2-2 Empfehlung im Bereich Sachkompetenz
Massgebend für die Empfehlung sind die Anforderungen im Hinblick auf den gymnasialen Unterricht im entsprechenden Fach. Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist direkt auf dem Beurteilungsbogen festzuhalten.
Für Schülerinnen und Schüler, welche einen Teil der Volksschule in einer anderen Sprache als der Unterrichtssprache absolviert haben, bzw. weniger als drei Jahre Unterricht in der zweiten Landessprache besucht haben, ist dies bei der Beurteilung der Sachkompetenz in der Erstsprache bzw. der zweiten Landessprache angemessen zu berücksichtigen.
Art. A2-3 Empfehlung im Bereich Arbeits- und Lernverhalten
Die Empfehlung setzt sich aus sechs Einzelbeurteilungen in jedem Fach zusammen. Die Einzelbeurteilungen beziehen sich auf
Lernmotivation und Einsatz,
Konzentration, Aufmerksamkeit, Ausdauer,
Auffassen und Verstehen,
Anwenden und Übertragen,
Lernstil, Problemlösen,
Aufgabenbearbeitung.
Jede Einzelbeurteilung ergibt ein «Empfohlen» oder ein «Nicht empfohlen».
Für die Ermittlung der Empfehlung im Bereich Arbeits- und Lernverhalten werden pro Fach die sechs Einzelbeurteilungen berücksichtigt.
Für eine Gesamtbewertung «Empfohlen» sind mindestens vier Teilbewertungen «Empfohlen» nötig.
Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist auf dem Beurteilungsbogen festzuhalten.
Art. A2-4 Ermittlung des Antrags zur Aufnahme in den gymnasialen Unterricht
Die Ermittlung des Antrags stützt sich auf die Einzelempfehlungen in den Bereichen Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten.
Die Empfehlungen bezüglich Sachkompetenz sowie Arbeits- und Lernverhalten in den vier Fächern werden aufsummiert.
Für eine Qualifikation zum gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr muss in mindestens sechs von acht Teilbereichen ein «Empfohlen» stehen.
A3 Anhang 3: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 19)
Art. A3-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung |
|---|---|---|
1 | Deutsch | 120 Min. |
2 | Französisch | 60 Min. |
3 | Mathematik 1 (Vorstellungsvermögen, Kenntnisse und Fertigkeiten) | 60 Min. |
4 | Mathematik 2 (Mathematisierungsfähigkeit, Problemlöseverhalten) | 60 Min. |
Art. A3-2 Aufnahmebedingungen
Aus der Prüfung ergeben sich vier Noten. Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen.
Art. A3-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan der Volksschule Primarstufe und Sekundarstufe I und orientieren sich an den Anforderungen des Sekundarschulniveaus. Sie werden jährlich publiziert.
Prüfungspensen, die berücksichtigen,
dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das 8. Schuljahr zum Zeitpunkt der Prüfung erst zur Hälfte erarbeitet wurden, werden erlassen für Schülerinnen und Schüler des 8. Schuljahrs,
dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das 9. Schuljahr zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens zur Hälfte erarbeitet wurden, werden erlassen für Schülerinnen und Schüler des 9. Schuljahrs.
Eine besondere Prüfungsvorbereitung seitens der Lehrkräfte ist nicht vorgesehen.
A4a Anhang 4a: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang auf Beginn des 10. Schuljahrs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 31)
Art. A4a-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Erstsprache (Deutsch) | 120 Min. | 15 Min. |
2 | Zweite Landessprache (Französisch) | 60 Min. | 15 Min. |
3 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. |
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den drei Prüfungsfächern schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft.
Art. A4a-2 Aufnahmebedingungen
Wer in den schriftlichen Prüfungen mit den Noten in den drei Prüfungsfächern mindestens zwölf Punkte erreicht, wird aufgenommen. Wer weniger als zehn Punkte erreicht, wird abgewiesen. Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden in allen drei Fächern zusätzlich mündlich geprüft.
Wer in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit den sechs Prüfungsnoten mindestens 24 Punkte erreicht, wird aufgenommen.
Art. A4a-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan gymnasialer Bildungsgang 9. bis 12. Schuljahr und berücksichtigen die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das 9. Schuljahr.
A4b Anhang 4b: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang und die Übertritte aus den «sections préparant aux écoles de maturité (section p)» auf Beginn des 10. Schuljahrs im französischsprachigen Kantonsteil (Artikel 31)
Art. A4b-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | mündlich |
|---|---|---|---|
1 | Erstsprache (Französisch) | 120 Min. | 15 Min. |
2 | Zweite Landessprache (Deutsch) | 60 Min. | 15 Min. |
3 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. |
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den drei Prüfungsfächern schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft.
Art. A4b-2 Empfehlung
Für Schülerinnen und Schüler der «sections préparant aux écoles de maturité (section p)», welche nicht prüfungsfrei in das 10. Schuljahr übertreten können, kann die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrkraft eine Empfehlung für den weiteren Besuch des gymnasialen Bildungsgangs aussprechen, falls abgestützt auf
Lernmotivation,
Fähigkeiten beim Auffassen und Verstehen sowie
Leistungen beim Anwenden und Übertragen angenommen werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für den gymnasialen Bildungsgang mit sich bringt.
Art. A4b-3 Aufnahme- bzw. Übertrittsbedingungen
Wer in den schriftlichen Prüfungen mit den Noten in den drei Prüfungsfächern zuzüglich von zwei Punkten bei gesprochener Empfehlung weniger als elf Punkte erreicht, wird abgewiesen. Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden in allen drei Fächern zusätzlich mündlich geprüft. Aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungen ergeben sich sechs Noten. Wer mit den sechs Prüfungsnoten zuzüglich von zwei Punkten bei gesprochener Empfehlung mindestens 26 Punkte erreicht, wird aufgenommen.
Art. A4b-4 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen richten sich nach dem «plan d'études pour les écoles secondaires de langue française» und entsprechen den Anforderungen von Niveau A. Sie werden jährlich publiziert.
Die Prüfungspensen berücksichtigen, dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das 9. Schuljahr zum Zeitpunkt der Prüfung erst zur Hälfte bearbeitet wurden.
A5 Anhang 5: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang auf Beginn des 11. Schuljahrs (Artikel 31)
Art. A5-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Erstsprache (Deutsch oder Französisch) | 120 Min. | – |
2 | Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch) | – | 20 Min. |
3 | Mathematik | 120 Min. | – |
4 | Schwerpunktfach | – | 20 Min. |
Art. A5-2 Aufnahmebedingungen
Wer in den Prüfungen mit den Noten in den vier Prüfungsfächern mindestens 16 Punkte erreicht, wird aufgenommen.
Art. A5-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen richten sich im deutschsprachigen Kantonsteil nach dem Lehrplan gymnasialer Bildungsgang 9. bis 12. Schuljahr, im französischsprachigen Kantonsteil nach dem Plan d'études cantonal francophone pour la formation gymnasiale.
Sie umfassen den Stoff bis und mit 10. Schuljahr.
A6a Anhang 6a: Prüfungsverfahren für Aufnahme und Promotionen im gymnasialen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist (Artikel 38): 2. Semester
Art. A6a-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Französisch | 60 Min. | – |
2 | Mathematik | 90 Min. | – |
3 | Biologie | 60 Min. | – |
4 | Geschichte | – | 15 Min. |
Art. A6a-2 Aufnahmebedingungen
Wer in den Prüfungen mit den vier Prüfungsnoten mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Art. A6a-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen werden von der Schule auf Anfrage hin bekannt gegeben. Sie entsprechen dem im 1. Semester erarbeiteten Stoff.
A6b Anhang 6b: Prüfungsverfahren für Aufnahme und Promotionen im gymnasialen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist (Artikel 38): 3. Semester
Art. A6b-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Deutsch | 60 Min. | 15 Min. |
2 | Französisch | 60 Min. | 15 Min. |
3 | Englisch | 60 Min. | 15 Min. |
4 | Mathematik | 90 Min. | 15 Min. |
5 | Chemie | 60 Min. | 15 Min. |
6 | Geographie | 60 Min. | 15 Min. |
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den sechs Prüfungsfächern schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft.
Art. A6b-2 Aufnahmebedingungen
Wer in der schriftlichen Prüfung mit den sechs Prüfungsnoten mindestens 24 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Wer in der schriftlichen Prüfung mit den sechs Prüfungsnoten weniger als 21,5 Punkte erreicht, wird abgewiesen.
Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden in allen sechs Fächern zusätzlich mündlich geprüft. Danach ergeben die ungerundeten Durchschnitte aus schriftlicher und mündlicher Prüfung die Fachnote. Wer mit den sechs Fachnoten mindestens 24 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Art. A6b-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen werden von der Schule auf Anfrage hin bekannt gegeben. Sie entsprechen dem in den ersten beiden Semestern erarbeiteten Stoff.
A6c Anhang 6c: Prüfungsverfahren für Aufnahme und Promotionen im gymnasialen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist (Artikel 38): 4. Semester
Art. A6c-1 1. Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Französisch | 60 Min. | 15 Min. |
2 | Englisch | 60 Min. | 15 Min. |
3 | Mathematik | 90 Min. | 15 Min. |
4 | Physik | 90 Min. | 15 Min. |
5 | Schwerpunktfach | 60 Min. | 15 Min. |
Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den fünf Prüfungsfächern schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft.
Art. A6c-2 Aufnahmebedingungen
Wer in der schriftlichen Prüfung mit den fünf Prüfungsnoten mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Wer in der schriftlichen Prüfung mit den fünf Prüfungsnoten weniger als 18 Punkte erreicht, wird abgewiesen.
Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden in allen fünf Fächern zusätzlich mündlich geprüft. Danach ergeben die ungerundeten Durchschnitte aus schriftlicher und mündlicher Prüfung die Fachnote. Wer mit den fünf Fachnoten mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Art. A6c-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen werden von der Schule auf Anfrage hin bekannt gegeben. Sie entsprechen dem in den ersten drei Semestern erarbeiteten Stoff.
A7a Anhang 7a: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den Fachmittelschulbildungsgang auf Beginn des 10. bzw. 11. Schuljahrs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 74)
Art. A7a-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Erstsprache (Deutsch) | 120 Min. | – |
2 | Zweite Landessprache (Französisch) | – | 15 Min. |
3 | Mathematik | 120 Min. | – |
4 | Berufsfeldeignung | – | 15 Min. |
Art. A7a-2 Aufnahmebedingungen
Aus der Prüfung ergeben sich vier Noten. Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Art. A7a-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen für Prüfungen in das 10. Schuljahr richten sich nach dem Lehrplan Volksschule bis und mit dem ersten Semester des 9. Schuljahrs und orientieren sich an den Anforderungen des Sekundarschulniveaus.
Die Prüfungspensen für Prüfungen in das 11. Schuljahr entsprechen dem kantonalen Lehrplan für die Fachmittelschulen.
A7b Anhang 7b: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den Fachmittelschulbildungsgang auf Beginn des 10. bzw. 11. Schuljahrs im französischsprachigen Kantonsteil (Artikel 82)
Art. A7b-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung |
|---|---|---|
1 | Erstsprache (Französisch) | 90 Min. |
2 | Zweite Landessprache (Deutsch) | 60 Min. |
3 | Mathematik | 90 Min. |
Art. A7b-2 Aufnahmebedingungen
Aus der Prüfung ergeben sich drei Noten. Wer mindestens zwölf Punkte erreicht, wird aufgenommen.
Art. A7b-3 Prüfungspensen
Die Prüfungspensen für Prüfungen in das 10. Schuljahr richten sich nach dem Lehrplan Volksschule bis und mit dem ersten Semester des 9. Schuljahrs und orientieren sich an den Anforderungen des Niveaus B.
Die Prüfungspensen für Prüfungen in das 11. Schuljahr entsprechen dem kantonalen Lehrplan für die Fachmittelschulen.
A8 Anhang 8: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der Maturitätsprüfungen (Artikel 59)
Art. A8-1
Nr. | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|
1 | Erstsprache (Deutsch bzw. Französisch) | 240 Min. | mündlich |
2 | Zweite Landessprache (Französisch bzw. Deutsch) | 180 Min. | 15 Min. |
3 | Mathematik | 240 Min. | 15 Min. |
4 | Schwerpunktfach | 180 Min. | 15 Min. |
5 | Ergänzungsfach oder dritte Sprache (Englisch bzw. Italienisch bzw. Latein) | 120 Min. oder 180 Min. (dritte Sprache) | 15 Min. oder keine mündliche Prüfung (dritte Sprache) |
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 63.
A9 Anhang 9: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der Fachmittelschulabschlussprüfungen (Artikel 104)
A9.1 Deutschsprachiger Kantonsteil
Art. A9-1 Fachmittelschulabschluss mit den beiden Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit
Nr. | Lernbereich | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|---|
1 | Deutsch | 240 Min. | 15 Min. | |
2 | Französisch oder Englisch | 120 Min. | 15 Min. | |
3 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. | |
4 | Naturwissenschaften | Biologie | 120 Min. | – |
5 | Berufsfeld Gesundheit | Physik und Humanbiologie | – | 15 Min. |
6 | Berufsfeld Soziale Arbeit | Allgemeine Psychologie oder Pädagogik / Entwicklungspsychologie | – | 15 Min. |
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 98a.
Art. A9-2 Fachmittelschulabschluss mit den beiden Berufsfeldern Information & Kommunikation und Soziale Arbeit
Nr. | Lernbereich | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|---|
1 | Deutsch | 240 Min. | 15 Min. | |
2 | Französisch | 120 Min. | 15 Min. | |
3 | Englisch | 120 Min. | 15 Min. | |
4 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. | |
5 | Berufsfeld Information & Kommunikation | Informatik / IT | – | 15 Min. |
6 | Berufsfeld Soziale Arbeit | Allgemeine Psychologie oder Pädagogik/ Entwicklungspsychologie | – | 15 Min. |
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 98a.
A9.2 Französischsprachiger Kantonsteil
Art. A9-3 Fachmittelschulabschluss mit Berufsfeld Gesundheit
Nr. | Lernbereich | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|---|
1 | Französisch | 240 Min. | 15 Min. | |
2 | Deutsch oder Englisch | 120 Min. | 15 Min. | |
3 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. | |
4 | Naturwissenschaften | Chemie | 120 Min. | – |
5 | Sozialwissenschaften | Psychologie | 120 Min. | – |
6 | Berufsfeld Gesundheit | Humanbiologie | – | 15 Min. |
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 98a.
Art. A9-4 Fachmittelschulabschluss mit Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit
Nr. | Lernbereich | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|---|
1 | Französisch | 240 Min. | 15 Min. | |
2 | Deutsch oder Englisch | 120 Min. | 15 Min. | |
3 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. | |
4 | Naturwissenschaften | Biologie | 120 Min. | – |
5 | Sozialwissenschaften | Psychologie | 120 Min. | – |
6 | Berufsfeld Soziale Arbeit | Soziologie oder Pädagogik | – | 15 Min. |
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 98a.
A10 Anhang 10: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik (Artikel 121c)
Art. A10-1
Nr. | Lernbereich | Prüfungsfach | Schriftliche Prüfung | Mündliche Prüfung |
|---|---|---|---|---|
1 | Erstsprache | 180 Min. | 15 Min. | |
2 | Zweite Landessprache | 120 Min. | 15 Min. | |
3 | Mathematik | 120 Min. | 15 Min. | |
4 | Naturwissenschaften | Biologie | - | 15 Min. |
5 | Chemie | - | 15 Min. | |
6 | Physik | - | ||
7 | Sozialwissenschaften | Geschichte | - | 15 Min. |
8 | Geografie | - | 15 Min. |
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 98a.
Bern, 27. Mai 2008
Der Erziehungsdirektor: Pulver
08-65