435.111.1

Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung

vom 06.04.2006 (Stand 01.11.2016)

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 141 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV1),

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil

Soweit nachfolgend die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. Berufsfachschulen für zuständig erklärt werden, ist für französischsprachige Lernende und Schulen die französischsprachige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zuständig.

2 Grundbildung

2.1 Brückenangebote

2.1.1 Berufsvorbereitendes Schuljahr

Art. 2 Angebot

Das berufsvorbereitende Schuljahr (BVS) wird mit folgenden Schwerpunkten angeboten:

  • a Praxis und Integration 1 für den Erwerb von sprachlichen Grundkompetenzen und erste Erfahrungen in Arbeitswelt und Berufspraxis (BPI 1),

  • a1 Praxis und Integration 2 für die Erweiterung der Sprachkompetenzen und Allgemeinbildung, für die zielgerichtete Berufsorientierung und den Berufseinstieg (BPI 2),

  • b Praxis und Allgemeinbildung (BPA) und

  • c Persönlichkeitsentwicklung (BVS Plus).

Art. 2a Aufnahmekriterien BPI 1

In das BPI 1 kann aufgenommen werden, wer

  1. höchstens 25 Jahre alt ist,

  2. über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

  3. über genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügt,

  4. in der Regel über einen Sprachstand A1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) mündlich und schriftlich verfügt,

  5. eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch aufweist und

  6. im Aufnahmeverfahren gemäss Artikel 4 als geeignet beurteilt wird.

Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach folgender Priorisierung:

  1. 1. Priorität: Schülerinnen und Schüler, die direkt aus der Volksschule kommen,

  2. 2. Priorität: Minderjährige, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus,

  3. 3. Priorität: Volljährige, mit geregeltem Aufenthaltsstatus,

  4. 4. Priorität: Volljährige, mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus (Ausweis N oder im Asylverfahren).

Erfüllen innerhalb dieser Priorisierung mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach einem von der Berufsfachschule bestimmten Kriterienkatalog .

Art. 2b Aufnahmekriterien BPI 2

In das BPI 2 kann aufgenommen werden, wer

  1. höchstens 25 Jahre alt ist,

  2. über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

  3. über genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügt,

  4. über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt,

  5. eine hohe Motivation für eine Anschlusslösung in die Berufsbildung aufweist,

  6. in der Regel über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt und

  7. im Aufnahmeverfahren gemäss Artikel 4 als geeignet beurteilt wird.

Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach folgender Priorisierung:

  1. 1. Priorität: Schülerinnen und Schüler, die direkt aus der Volksschule oder dem BPI 1 kommen,

  2. 2. Priorität: Minderjährige, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus,

  3. 3. Priorität: Volljährige, mit geregeltem Aufenthaltsstatus,

  4. 4. Priorität: Volljährige, mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus (Ausweis N oder im Asylverfahren).

Erfüllen innerhalb dieser Priorisierung mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach einem von der Berufsfachschule bestimmten Kriterienkatalog.

Art. 3 Aufnahmekriterien BPA und BVS Plus

In das BPA oder das BVS Plus kann aufgenommen werden, wer

  • a in der Regel die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und höchstens 25 Jahre alt ist,

  • b über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

  • b1 über einen genügenden Sprachstand verfügt,

  • c sich aktiv am Berufswahlprozess beteiligt hat,

  • d einen Bildungsbedarf hat,

  • e Berufswahlbereitschaft, Motivation und Förderbedarf in den überfachlichen Kompetenzen aufweist und

  • f im Aufnahmeverfahren gemäss Artikel 4 als geeignet beurteilt wird.

Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf, an Motivation, an Berufswahlbereitschaft und Alter.

Art. 4 Aufnahmeverfahren

Die zuständige Behörde der Volksschule beurteilt die Eignung für den Besuch eines BVS mit einem standardisierten Bericht.

Der Geschäftsbereich Case Management der Berufs-, Studien und Laufbahnberatung beurteilt die Eignung, wenn

  1. die zuständige Behörde der Volksschule zusätzlichen Abklärungsbedarf feststellt,

  2. die zuständige Behörde der Volksschule die Eignung verneint,

  3. die Berufsfachschule zusätzlichen Abklärungsbedarf feststellt,

  4. eine Aufnahme in ein BVS Plus beurteilt werden muss oder

  5. die Kandidatinnen und Kandidaten nicht direkt aus der Volksschule kommen, vorbehalten bleibt Absatz 2a.

Die Schulleitung beurteilt die Eignung für ein BPI 1 oder BPI 2, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten nicht direkt aus der Volksschule kommen.

Sie verfügt die Aufnahme, in Fällen von Absatz 2 aufgrund der Zustimmung des Geschäftsbereichs Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Sie kann Kandidaten und Kandidatinnen in ein BPI 1 oder ein BPI 2 unter Vorbehalt des Nachweises des geforderten Sprachstands aufnehmen. Der Nachweis ist innerhalb von vier Wochen nach Schulbeginn zu erbringen.

Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

Art. 4a Abschlussbeurteilung

In der Abschlussbeurteilung des BPI und des BPA werden die Sachkompetenz in den einzelnen Fächern und die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

In der Abschlussbeurteilung des BVS Plus werden die Kompetenzen in den Fächern erste Landessprache, Mathematik sowie die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

Art. 4b Wiederholung

Das BVS kann nicht wiederholt werden.

Die Schulleitung bewilligt Ausnahmen aufgrund der Zustimmung des Geschäftsbereichs Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

Art. 4c Zweites BVS

Lernende, die das BPI absolvieren, können im Anschluss daran ein zweites BVS besuchen.

Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Abschlussbeurteilung des ersten Jahres.

2.1.2 Vorlehren

Art. 4d Aufnahme

Vorlehren bereiten Jugendliche ohne Lehrstelle und Erwachsene ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II auf die berufliche Grundbildung vor. Sie bestehen aus einem kleineren Anteil Unterricht und einem grösseren Anteil Praxis in einem Vorlehrbetrieb.

In eine Vorlehre für Jugendliche wird aufgenommen, wer

  1. in der Regel die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und höchstens 25 Jahre alt ist,

  2. während höchstens zwei Jahren ein anderes Brückenangebot besucht hat,

  3. über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt und

  4. einen Vorlehrvertrag abgeschlossen hat.

Die Schulleitung verfügt die Aufnahme.

Art. 4e Abschlussbeurteilung

In der Abschlussbeurteilung der Vorlehre werden die Kompetenzen in den allgemeinbildenden Bereichen und die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

Wurde der Unterricht in der Vorlehre zu weniger als 75 Prozent besucht, wird nur der Schulbesuch bestätigt.

Art. 4f Wiederholung

Eine Vorlehre kann nicht wiederholt werden.

Die Schulleitung bewilligt Ausnahmen aufgrund der Zustimmung des Geschäftsbereichs Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2.1.3 Vorlehre 25 Plus

Art. 5 Aufnahme

In eine Vorlehre 25 Plus kann aufgenommen werden, wer

  1. in der Regel mindestens 25 Jahre alt ist,

  2. über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt,

  3. einen Vorlehr- oder einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und

  4. über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt.

Die Schulleitung verfügt die Aufnahme.

Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf, an Motivation und an Berufswahlbereitschaft.

Art. 5a ...
Art. 6 Abschlussbeurteilung

In der Abschlussbeurteilung der Vorlehre 25 Plus werden die Kompetenzen in den Fächern erste Landessprache und Mathematik sowie die überfachlichen Kompetenzen beurteilt.

Art. 6a Wiederholung

Eine Vorlehre 25 Plus kann nicht wiederholt werden.

Die Schulleitung bewilligt Ausnahmen aufgrund der Zustimmung des Geschäftsbereichs Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien-, und Laufbahnberatung.

2.2 Bildung in beruflicher Praxis

Art. 7 Massnahmen

Massnahmen zur Lehrstellenförderung im Bereich Gesundheitsberufe sind mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion abzusprechen.

Art. 8

2.3 Berufsfachschulen

Art. 9 Aufgaben der Schulleitung

Die Schulleitung

  1. organisiert und pflegt die Zusammenarbeit mit dem Schulrat,

  2. schliesst mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Leistungsvereinbarung ab,

  3. erarbeitet die Finanz- und Investitionsplanung,

  4. ist zuständig für die Aufbau- und Ablauforganisation,

  5. sorgt für eine geeignete interne und externe Kommunikation,

  6. sorgt für die Schul- und Qualitätsentwicklung nach den kantonalen Vorgaben,

  7. stellt die Mitarbeitenden und die Lehrkräfte an,

  8. ist verantwortlich für die Personalplanung, den Personaleinsatz und die Personalentwicklung,

  9. berät und führt die Lehrkräfte in fachlicher und pädagogischer Hinsicht,

  10. schliesst bei Vollzeitausbildungen die Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden ab,

  11. rekrutiert Praktikumsbetriebe und überwacht ihre Ausbildungstätigkeit,

  12. erlässt Stellenbeschreibungen,

  13. ist verantwortlich für die Unterrichtsorganisation und den Stundenplan,

  14. ist verantwortlich für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Berufsfachschulunterricht und die Zulassung von Hospitantinnen und Hospitanten,

  15. stellt der zuständigen Berufsschulinspektorin oder dem zuständigen Berufsschulinspektor Antrag auf Wiederholung eines berufsvorbereitenden Schuljahrs,

  16. ist zuständig für die Ferienordnung,

  17. regelt die Benutzung der Schulanlagen und sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen für deren Unterhalt,

  18. ist zuständiges Organ für die Erhebung von Gebühren,

  19. ist zuständiges Organ für Aufnahme- und Promotionsentscheide sowie für Semester- und Abschlusszeugnisse,

  20. ist zuständiges Organ für Dispensations- und Disziplinarentscheide,

  21. ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Akten,

  22. arbeitet mit anderen berufsbildungsrelevanten öffentlichen und privaten Gremien zusammen.

Die Schulleitung ist zudem für alle Geschäfte zuständig, die nicht explizit einem andern Organ zugeordnet sind.

Die Gesamtverantwortung der Schulleitung kann auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden. Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen werden in individuellen Stellenbeschreibungen geregelt.

Aufgaben und Kompetenzen gemäss Absatz 1 Buchstaben h bis w können an die Abteilungsleitung delegiert werden.

Hoheitliche Befugnisse müssen im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden.

Art. 10 Unterrichtsorganisation

Das Schuljahr dauert für die Lernenden in der Regel 38 Schulwochen. Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Basislehrjahr oder Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Es kann im Interesse einer kantonalen und interkantonalen Koordination Termine für den Ferienbeginn oder für das Ferienende festlegen.

Art. 10a Ausfall von Lektionen

Die Schulleitung kann Lektionen ausfallen lassen, um in besonderen Fällen schulorganisatorisch sinnvolle Lösungen zu treffen. Der Bildungserfolg darf dadurch nicht gefährdet werden.

Art. 11 Schuljahresbeginn

An Berufsfachschulen beginnt das Schuljahr administrativ in der Regel am 1. August.

Die Schulleitung kann für Lehrgänge der höheren Berufsbildung den Schuljahresbeginn auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen.

Die Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann für besondere Ausbildungsmodelle der Sekundarstufe II Ausnahmen bewilligen.

Art. 12 Unterrichtssprache

Der Unterricht an Berufsfachschulen und Vollzeitschulen erfolgt in der Standardsprache.

Der Sportunterricht und der berufspraktische Unterricht an Lehrwerkstätten und berufsvorbereitenden Schuljahren sind davon ausgenommen.

Art. 13 Klassenbestände

Die Anzahl Lernender pro Klasse in berufsvorbereitenden Schuljahren ist im entsprechenden Lehrplan geregelt.

In den übrigen Brückenangeboten und in der beruflichen Grundbildung werden in der Regel Klassen mit höchstens 24 Lernenden gebildet. Die Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

Sind weniger als 10 Lernende in einer Klasse, so bedarf die Schule einer Ausnahmebewilligung der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. Diese prüft, ob interkantonale Lösungen gefunden oder ob Klassen pro Berufsfeld oder mit mehreren Jahrgängen geführt werden können.

In der beruflichen Grundbildung mit Berufsattest (EBA) werden Klassen mit in der Regel 12 bis 15 Lernenden geführt.

Art. 14 Umteilung von Lernenden

Sind zur Optimierung von Klassenbeständen Umteilungen von Lernenden notwendig, werden Lernende aus anderen Kantonen gleich behandelt wie solche aus dem Kanton Bern.

Liegen für einen Schulort mehr Gesuche vor als Plätze verfügbar sind, so wird die Erreichbarkeit der Schulen von den Wohnorten der Lernenden als Entscheidungsgrundlage für die Umteilung hinzugezogen.

Die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs vom Wohnort zum Schulort dienen als Entscheidungsgrundlage.

Art. 15 Ausserkantonaler Schulbesuch

Die Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt Lernenden auf begründetes Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, sofern dieser für die Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bedeutet.

Art. 16 Dispensation vom Sportunterricht

Die Schulleitung kann Lernende, die eine Zweitausbildung absolvieren, vom Besuch des Sportunterrichts dispensieren.

Art. 17 Leistungsbeurteilung

Die Leistungen werden in Semester- und Abschlusszeugnissen mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4 sind ungenügend.

Die Semesternoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen oder mündlichen Arbeiten. Arbeiten, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet.

In Fächern mit einer Wochenlektion müssen mindestens zwei Einzelnoten und in Fächern mit mehr als einer Wochenlektion mindestens drei Einzelnoten vorliegen.

Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.

Art. 18 Information der Lehrbetriebe

Die Berufsfachschule bedient den Lehrbetrieb mit einer Kopie des Schulzeugnisses.

Informationen der Berufsfachschulen an den Lehrbetrieb gemäss Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG2) sind zu dokumentieren.

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Berufsfachschulen und Volksschulen

Die Berufsfachschulen pflegen den regelmässigen Informationsaustausch mit den Lehrkräften der Sekundarstufe I.

Art. 20 Voraussetzungen für den Berufsfachschulbesuch

Lernende benötigen zum Berufsfachschulbesuch einen genehmigten Lehr- oder Vorlehrvertrag.

Erwachsene Lernende gemäss Artikel 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV3) müssen zum Berufsfachschulbesuch eine Bewilligung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts vorweisen.

Bei einem Lehrabbruch kann eine Lernende oder ein Lernender die Berufsfachschule während höchstens drei Monaten oder während des ganzen letzten Semesters vor der Abschlussprüfung weiterhin besuchen. Über weitergehende Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.

Lernende in der Vorlehre können nach Auflösung eines Vorlehrvertrags noch während höchstens sechs Schulwochen die Berufsfachschule besuchen. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

Art. 21 Freikurse, Stützkurse

Für Schulen beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens sechs Prozent der Lektionen in der Grundbildung.

Für Schulen mit Berufsmaturität (BM) beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens drei Prozent der Lektionen Grundbildung ohne BM plus drei Prozent der Lektionen Grundausbildung inklusive Lektionen der BM 1 und der BM 2.

Die Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

Lernende, die einen Stützkurs besuchen, können in der Regel keine Freikurse belegen. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.

2.3.1 Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)

Art. 21a Angebot

Die Berufsfachschulen können während der Grundbildung EAKurse anbieten. In der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) gibt es keine EA-Kurse.

In den Fächern erste und zweite Landessprache, Englisch und Mathematik wird der Stoff des Lehrplans für die Sekundarstufe I auf Sekundarschulniveau bzw. Niveau B unterrichtet.

Der erfolgreiche Besuch des EA-Kurses wird mit einem EA-Zertifikat abgeschlossen und berechtigt zum prüfungsfreien Übertritt in eine BM 2; davon ausgenommen ist der Typ Wirtschaft.

Art. 21b Aufnahme

Aufgenommen werden Lernende, die in der Berufsfachschule am Ende des Semesters vor dem Eintritt ein genügendes Zeugnis aufweisen und deren Lehrbetrieb mit dem Besuch einverstanden ist.

Die Aufnahme ins erste Semester erfolgt provisorisch.

Art. 21c Sprachdiplome

Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in den Fächern zweite Landessprache oder Englisch dispensieren, wenn sie im Besitze eines internationalen Sprachdiploms sind.

Für die Zeugnisnote wird die Bewertung des Sprachdiploms gemäss der Tabelle in Anhang 2 in Noten umgerechnet.

Art. 21d Promotion und Abschluss

Für die Promotion ins nächste Semester muss der auf eine Dezimalstelle gerundete Notendurchschnitt in den unterrichteten Fächern mindestens 4,0 betragen. Die Note im Fach Mathematik zählt doppelt.

Aus dem EA-Kurs ausgeschlossen wird, wer

  1. am Ende des ersten Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt oder

  2. nach dem ersten Semester die Promotionsbedingungen mehr als einmal nicht erfüllt.

Wenn in einem Fach der EA-Kurs nicht besucht wird, weil im Pflichtunterricht der Grundbildung der Unterrichtsstoff des EA-Kurses bereits vermittelt wird, wird für dieses Fach die Note des Pflichtunterrichts in das EA-Zeugnis übernommen.

Art. 21e EA-Zertifikat

Zur Erlangung des EA-Zertifikats muss der Notendurchschnitt des dritten und vierten Semesters mindestens 4,0 betragen.

2.4 Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM)

2.4.1 Aufnahmeverfahren

Art. 22 Prüfungsfreie Aufnahme für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem deutschsprachigen Kantonsteil

Unter Vorbehalt von Artikel 27 wird prüfungsfrei in eine HMS aufgenommen, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahrs

  1. den gymnasialen Unterricht besucht oder

  2. bezüglich Sachkompetenz (Sekundarschulniveau) sowie Arbeits- und Lernverhalten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur–Mensch–Mitwelt im Hinblick auf den Unterricht an einer HMS als geeignet beurteilt wird.

Die zuständige Behörde der Volksschule beurteilt die Eignung für den Besuch einer HMS und eröffnet ihren Entscheid mit einer Verfügung.

Die Beurteilung erfolgt sinngemäss derjenigen für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr gemäss Mittelschulgesetzgebung.

Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die gesetzliche Vertretung die Schülerin oder den Schüler zur Aufnahmeprüfung an eine HMS anmelden.

Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie den gymnasialen Unterricht besucht haben.

Art. 22a Prüfungsfreie Aufnahme für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem französischsprachigen Kantonsteil

Unter Vorbehalt von Artikel 27 wird prüfungsfrei in eine HMS aufgenommen, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres in einer öffentlichen Schule in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik mindestens folgende Punktzahl erreicht:

  1. Niveau AAA: 11,0 Punkte

  2. Niveau AAB: 11,5 Punkte

  3. Niveau AAC: 12,0 Punkte

  4. Niveau ABB: 12,0 Punkte

  5. Niveau BBB: 12,0 Punkte

  6. Niveau ABC: 13,0 Punkte

  7. Niveau BBC: 13,0 Punkte

Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die Schülerin oder der Schüler von der gesetzlichen Vertretung zur Aufnahmeprüfung angemeldet werden.

Art. 22b Altersgrenzen

An eine HMS werden Lernende zugelassen, die das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das erste Handelsmittelschuljahr eintreten wollen.

In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.

Art. 23 Prüfungsfreie Aufnahme aus Privatschulen

Die zuständigen Organe von Privatschulen können Schülerinnen und Schüler für den Besuch der HMS ohne BM zum prüfungsfreien Übertritt empfehlen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 22b und 22 bzw. 22a erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt der Beurteilung muss die Schülerin bzw. der Schüler mindestens während den drei vorangehenden Semestern die betreffende Privatschule besucht haben.

Art. 24 Aufnahmeprüfung

Die HMS führen eine schriftliche Aufnahmeprüfung in den Fächern erste Landessprache, zweite Landessprache und Mathematik durch. Die Prüfungspensen richten sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans für die Volksschule und berücksichtigen die Ziele und Inhalte für das 9. Schuljahr. Sie werden jeweils zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt publiziert.

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Fachnote erzielt wird.

Die Schulleitung der HMS eröffnet ihren Entscheid mit einer Verfügung.

Art. 25 Provisorische Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Art. 26
Art. 27 Aufnahmekapazität

Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Lernenden die Kapazität der HMS übersteigt und keine Umteilung in eine andere HMS der gleichen Sprachregion möglich ist, wird unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt.

Ausgenommen von der Aufnahmeprüfung wird im deutschsprachigen Kantonsteil, wer im ersten Semester des 9. Schuljahrs den gymnasialen Unterricht besucht.

Ausgenommen von der Aufnahmeprüfung wird im französischsprachigen Kantonsteil, wer eine Klasse/Abteilung p besucht und aufgrund des Beurteilungsberichts am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres die Promotionsbedingungen erfüllt.

Art. 28 Ausserordentliche Aufnahmen

Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung gestützt auf die Vorbildung über die Aufnahme in eine bestehende HMS-Klasse, sofern freie Plätze vorhanden sind.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

2.4.2 Promotionen

Art. 29 Promotionsfächer

Der eidgenössische Bildungsplan für die schulisch organisierte Grundbildung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der kantonale Lehrplan legen die Promotionsfächer fest. Die Schulen können im Schullehrplan ein oder zwei zusätzliche Promotionsfächer bestimmen.

Für die Promotion zählen im ersten Ausbildungsjahr zehn, im zweiten neun und im dritten acht Fächer.

Im Fach Sport und in den Freifächern werden Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen.

Art. 30 Definitive Aufnahme

Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 32 erfüllt.

Art. 31 Verlängerung des Provisoriums bzw. Ausschluss

Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern. Andernfalls erfolgt der Ausschluss.

Werden die Promotionsbedingungen nach der Verlängerung des Provisoriums nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss.

Art. 32 Promotion

Für die Promotion ins nächste Semester müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Noten beträgt mindestens 4,0,

  2. es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend und

  3. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 übersteigt gesamthaft den Wert von 2,0 nicht.

Art. 33 Provisorische Promotion bzw. Nichtpromotion, Repetition und Ausschluss

Bei Nichterfüllen der Promotionsbedingungen erfolgt am Ende eines Semesters eine provisorische Promotion. Dies ist letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung möglich.

Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. Eine Verlängerung des Provisoriums gemäss Artikel 31 wird nicht mitberücksichtigt.

Während der Ausbildungszeit kann nur ein Schuljahr repetiert werden.

Wer die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen.

Die Schulleitung kann in begründeten Fällen gemäss Absatz 2 bis 4 Ausnahmen beschliessen.

2.4.3

Art. 33a–33i

2.4a Informatikmittelschule (IMS)

Art. 33k Aufnahme

In eine IMS wird aufgenommen, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres

  1. den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr besucht und ein genügendes Zeugnis vorweist oder

  2. bezüglich Sachkompetenz (Sekundarschulniveau) sowie Arbeits- und Lernverhalten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch-Mitwelt im Hinblick auf den Unterricht an einer IMS von der zuständigen Behörde der Volksschule als geeignet beurteilt wird, wobei sich die Beurteilung sinngemäss nach den Bestimmungen für die Empfehlung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr gemäss Mittelschulgesetzgebung richtet und

  3. die Eignungsprüfung bestanden hat.

Wer die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllt, absolviert eine Aufnahme- und eine Eignungsprüfung.

Für Lernende aus Privatschulen gilt das Empfehlungsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b, falls sie zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens während den drei vorangehenden Semestern die betreffende Privatschule besucht haben.

Art. 33l Altersgrenzen

An eine IMS wird nur zugelassen, wer bis zum 30. April des Jahres, in dem er in das erste Ausbildungsjahr der IMS eintreten will, das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 33m Eignungsprüfung

An der Eignungsprüfung werden IT-Grundwissen, Konzentration, Logik und räumliche Wahrnehmung geprüft. Die Prüfung dauert 60 bis 90 Minuten.

Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wird.

Art. 33n Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung umfasst je eine schriftliche Prüfung in den folgenden Fächern und über die folgende Dauer:

  1. erste Landessprache (Dauer: 75 Minuten),

  2. zweite Landessprache (Dauer: 45 Minuten),

  3. Englisch (Dauer: 45 Minuten),

  4. Mathematik (Dauer: 75 Minuten).

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 4,0 beträgt.

Die Notengewichtung richtet sich nach den Vorschriften für die Aufnahme in die BM Typ Wirtschaft.

Art. 33o Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff für die Aufnahme- und die Eignungsprüfung richtet sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans für die Sekundarstufe I. Er wird zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt bekannt gegeben.

Art. 33p Aufnahme

Die Schulleitung verfügt über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid mit einem Notenausweis und mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung.

Art. 33q Entscheid bei Ende des Probesemesters

Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 33r erfüllt.

Wer die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.

Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern.

Art. 33r Promotion

Folgende Fächer sind für die Promotion relevant:

  1. Deutsch,

  2. Französisch,

  3. Englisch,

  4. Finanz- und Rechnungswesen,

  5. Wirtschaft und Recht,

  6. Informatik,

  7. Mathematik,

  8. Geschichte,

  9. Technik und Umwelt.

Die Promotion ins nächste Semester setzt voraus, dass

  1. der Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Noten mindestens 4,0 beträgt, wobei das Fach Informatik für den Durchschnitt doppelt zählt,

  2. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und

  3. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert von 2,0 nicht übersteigt.

Art. 33s Provisorische Promotion bzw. Nichtpromotion, Repetition und Ausschluss

Wer am Ende eines Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Dies ist letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung möglich.

Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. Eine Verlängerung des Provisoriums gemäss Artikel 33q Absatz 3 wird nicht mitberücksichtigt.

Während der Ausbildungszeit kann nur einmal repetiert werden.

Wer die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen.

Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 2 bis 4 beschliessen.

Art. 33t Qualifikationsverfahren und Berufsmaturitätsprüfung

Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatiker/-in mit Schwerpunkt Applikationsentwicklung sowie die Berufsmaturitätsprüfungen richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

2.5 Aufnahmeverfahren in Lehrwerkstätten

Art. 34

In eine Lehrwerkstätte wird im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze aufgenommen, wer

  1. in einer Schnupperlehre ein standardisiertes Lehrprogramm mit Erfolg absolviert hat oder in einem Aufnahmeverfahren genügende Kenntnisse für die entsprechende Grundbildung nachweist und

  2. ein Aufnahmegespräch absolviert hat.

Prüfungsinhalt, -umfang und -dauer werden in einem Aufnahmereglement geregelt. Es wird von der Erziehungsdirektion genehmigt.

2.6 Berufsmaturität (BM)

2.6.1 Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)

Art. 35 Prüfungsfreie Aufnahme in eine lehrbegleitende BM 1

Prüfungsfrei in eine BM 1 aufgenommen wird, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres

  1. im deutschsprachigen Kantonsteil den gymnasialen Unterricht besucht und ein genügendes Zeugnis vorweist,

  2. im deutschsprachigen Kantonsteil bezüglich Sachkompetenz (Sekundarschulniveau) sowie Arbeits- und Lernverhalten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur – Mensch – Mitwelt im Hinblick auf den Unterricht an einer BMS als geeignet beurteilt wird, wobei sich die Beurteilung sinngemäss nach den Bestimmungen für die Empfehlung für den Besuch des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr gemäss Mittelschulgesetzgebung richtet,

  3. im französischsprachigen Kantonsteil eine «section préparant aux écoles de maturité (section p)» besucht.

Im deutschsprachigen Kantonsteil beurteilt die zuständige Behörde der Volksschule die Eignung im Hinblick auf den Unterricht an einer BM 1 und eröffnet ihren Entscheid mit Verfügung.

Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die gesetzliche Vertretung die Schülerin oder den Schüler zur Aufnahmeprüfung an eine BM 1 anmelden.

Für den Eintritt in die BM Typ Gestaltung und Kunst muss eine Eignungsprüfung bestanden werden.

Art. 35a Prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im deutschsprachigen Kantonsteil

Die prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im deutschsprachigen Kantonsteil richtet sich nach Artikel 35.

Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Ausgenommen davon ist, wer im ersten Semester des 9. Schuljahres den gymnasialen Unterricht besucht und ein genügendes Zeugnis aufweist.

Art. 35b Prüfungsfreie Aufnahme in eine HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil

Prüfungsfrei in eine dreijährige HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil wird aufgenommen, wer die Promotionsbedingungen der „section préparant aux écoles de maturité“ am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres einer öffentlichen Schule erfüllt.

Prüfungsfrei in eine vierjährige HMS mit BM im französischsprachigen Kantonsteil wird aufgenommen, wer am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres in einer öffentlichen Schule in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik mindestens folgende Punktzahl erreicht hat:

  1. Niveau AAA: 12,0 Punkte

  2. Niveau AAB: 12,0 Punkte

  3. Niveau AAC: 13,0 Punkte

  4. Niveau ABB: 13,0 Punkte

  5. Niveau BBB: 14,0 Punkte

Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in eine dreijährige HMS mit BM die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt.

Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in eine vierjährige HMS mit BM die zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt. Ausgenommen davon ist, wer die Aufnahmebedingungen für eine dreijährige HMS mit BM erfüllt.

Art. 36 Prüfungsfreie Aufnahme aus Privatschulen

Die zuständigen Organe von Privatschulen können Schülerinnen und Schüler für den Besuch der BM zum prüfungsfreien Übertritt empfehlen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 35, 35a bzw. 35b erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt der Beurteilung muss die Schülerin bzw. der Schüler mindestens während den drei vorangehenden Semestern die betreffende Privatschule besucht haben.

Art. 37 Aufnahmeprüfung
1. Prüfungsfächer

Die Aufnahmeprüfung umfasst für alle BM-Typen die Fächer

  1. Deutsch (bei Kandidatinnen und Kandidaten französischer Muttersprache: Französisch),

  2. Französisch oder Italienisch (bei Kandidatinnen und Kandidaten französischer Muttersprache: Deutsch oder Italienisch),

  3. Englisch,

  4. Mathematik.

Für die Aufnahme in die BM Typ Gestaltung und Kunst wird zusätzlich eine Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten durchgeführt.

Art. 38 2. Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans inkl. Mittelschulvorbereitung im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. nach Niveau B im französischsprachigen Kantonsteil (jeweils bis Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres).

Die Prüfungspensen werden jeweils zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt publiziert.

Die Schulen stellen die Gleichwertigkeit ihrer Prüfungen in Form und Inhalt untereinander sicher.

Art. 39 3. Prüfungsart

Die Prüfung wird in allen Fächern schriftlich durchgeführt.

Art. 40 4. Prüfungsdauer

Für die schriftliche Prüfung wird die Prüfungsdauer wie folgt festgelegt:

Fach

Prüfungsdauer

erste Landessprache

75 Minuten

zweite Landessprache

45 Minuten

Englisch

45 Minuten

Mathematik

75 Minuten

Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM Typ Gestaltung und Kunst dauert 360 Minuten.

Art. 41 5. Notengewichtung

Die Noten der Aufnahmeprüfung werden wie folgt gewichtet:

BM Ausrichtung

1. Landessprache

2. Landessprache

Englisch

Mathematik

Zeichnen / Gestalten

Technik, Architektur, Life Sciences

1

1

1

3

Natur, Landschaft und Lebensmittel

1

1

1

2

Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft

1

1

1

2

Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienstleistungen

1

1

1

2

Gestaltung und Kunst

1

1

1

2

3

Gesundheit und Soziales

1

1

1

2

Art. 42 6. Bestehensnorm

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller gewichteten Fachnoten mindestens 4,0 beträgt.

Für die Aufnahme in die BM Typ Gestaltung und Kunst muss zusätzlich die Eignungsprüfung bestanden werden.

Art. 43
Art. 44 Ausserordentliche Aufnahmen

Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung gestützt auf die Vorbildung über die teilweise oder ganze Dispensation von einer Aufnahmeprüfung. Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz, die in ihrem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen für einen Eintritt in eine BM erfüllen, werden ohne Prüfung aufgenommen.

Art. 45 Aufnahmeentscheid

Die Schulleitung verfügt über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid mit dem Notenausweis und mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Der Aufnahmeentscheid aufgrund einer Prüfung oder des Empfehlungsverfahrens berechtigt zum Unterrichtsbeginn in den folgenden zwei Jahren.

2.6.2 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2 2)

Art. 46 Prüfungsfreie Aufnahme

In eine BM 2 Typ Wirtschaft wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im 5. Semester der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Wirtschaft und Gesellschaft (zählt doppelt) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 aufweist. Wird eine Sprache im 5. Semester nicht mehr unterrichtet, so zählt die Note des 4. Semesters.

In eine BM 2 der übrigen Typen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer ein EAZertifikat besitzt oder die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt. Vorbehalten bleibt die Eignungsprüfung für die BM Typ Gestaltung und Kunst.

Die prüfungsfreie Aufnahme ist innerhalb von drei Jahren ab Erwerb der Berechtigung zum prüfungsfreien Eintritt möglich.

Die Schulleitung entscheidet bei verwandten Berufsgruppen über die prüfungsfreie Aufnahme und die zu prüfenden Fächer.

Art. 47 Aufnahmeprüfung

Die Aufnahme in eine BM 2 erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung in den folgenden Fächern und mit folgender Gewichtung:

BM Ausrichtung

1. Landessprache

2. Landessprache

Englisch

Mathematik

Wirtschaft und Gesellschaft

Zeichnen / Gestalten

Technik, Architektur, Life Sciences

1

1

1

3

Natur, Landschaft und Lebensmittel

1

1

1

2

Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Wirtschaft

1

1

1

2

Wirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienstleistungen

1

1

1

2

Gestaltung und Kunst

1

1

1

2

3

Gesundheit und Soziales

1

1

1

2

Für die Aufnahmeprüfung gilt Artikel 42.

Art. 47a Prüfungsdauer

Für die schriftliche Aufnahmeprüfung wird die Prüfungsdauerwie folgt festgelegt:

Fach

Prüfungsdauer Typ Wirtschaft

übrige Ausrichtungen

erste Landessprache

90 Minuten

75 Minuten

zweite Landessprache

60 Minuten

45 Minuten

Englisch

60 Minuten

45 Minuten

Mathematik

75 Minuten

Wirtschaft und Gesellschaft

90 Minuten

Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM TypGestaltung und Kunst dauert 360 Minuten.

Art. 48 Ausserordentliche Aufnahme

Die Schulleitung kann gestützt auf die Vorbildung Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise von der Aufnahmeprüfung befreien.

Art. 49 Aufnahme

Die Aufnahme in eine BM erfolgt immer provisorisch für ein Semester.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen für die Aufnahme in die BM 1.

2.6.3 Promotion

Art. 50 1. BM 1 inkl. HMS

Für die Promotion an der BM 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 4 und 5 Buchstabe a der Verordnung des Bundesrates vom 24. Juni 2009 über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV4).

Die Promotionsfächer sind im Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. Dezember 2012 für die Berufsmaturität (RLP–BM)5 festgelegt.

Die zusätzlichen Promotionsfächer für die HMS mit BM sind im kantonalen Lehrplan HMS festgelegt.

Im Fach Sport und in den Freifächern werden an der HMS mit BM Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen.

Art. 51 2. BM 2

Die Präsenz im BM-Unterricht muss in jedem Semester je Fach mindestens 80 Prozent betragen. Das Nichterfüllen dieser Bedingung ist gleichbedeutend wie das Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

2.6.4 Berufsmaturitätsprüfung (BMP)

Art. 52 Zulassung

Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer

  1. an der BM 2 bis zum Notenschluss in jedem Fach mindestens 80 Prozent des Unterrichts besucht und

  2. eine bewertbare interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) fristgerecht abgeliefert hat.

Die Schulleitung entscheidet. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gewähren.

Art. 53 Prüfungsfächer und – dauer, Öffentlichkeit

Die Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die Prüfungsdauer der einzelnen Berufsmaturitätsrichtungen finden sich im RLP–BM.

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) kann die Schulleitung eine abweichende Regelung festlegen.

Art. 54 Vorgezogene Prüfungen

Vorgezogene Prüfungen finden an der BM 1 frühestens nach dem zweiten Ausbildungsjahr, an der BM 2 frühestens nach dem ersten Ausbildungsjahr, statt. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) legt auf Antrag der Schulleitung diejenigen Prüfungsfächer fest, die vorzeitig abgeschlossen werden können.

Art. 55 Leistungsbewertung und Notenberechnung

Für die Leistungsbewertung und Notenberechnung gelten die Bestimmungen von Artikel 16 BMV.

Art. 56
Art. 57 Internationale Sprachdiplome

Ersetzt der Erwerb eines internationalen Sprachdiploms die entsprechende Berufsmaturitätsprüfung, so wird das Ergebnis gemäss Vorgaben des Bundes in Noten umgerechnet und berücksichtigt.

Art. 58
Art. 59 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten

Die schriftlichen Arbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfungen werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden von der Schule aufbewahrt.

Art. 60
Art. 61 Fernbleiben von der Prüfung und Unregelmässigkeiten während der Prüfung

Die Bestimmungen von Artikel 83 BerV gelten sinngemäss.

Art. 62 Nichtbestehen der BM-Prüfung Typ Wirtschaft

Wird die BM-Prüfung Typ Wirtschaft nicht bestanden, können die BM-Fachnoten als Fachnoten für das Qualifikationsverfahren übernommen werden.

Art. 63 Prüfungswiederholung

Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 26 BMV.

Die Prüfung kann in der Regel nach einem Jahr wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die KBMK.

2.7 Evaluation der Aufnahmeverfahren

Art. 64

Die Berufsfachschulen stellen die Aufgaben für die schriftliche Aufnahmeprüfung den vorbereitenden Schulen nach der Prüfung zur Verfügung und orientieren diese nach dem ersten Semester über die Leistungen der aus ihren Klassen übergetretenen Schülerinnen und Schüler.

2.8 Qualifikationsverfahren und Ausweise

2.8.1 Qualifikationsverfahren

Art. 65 Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts

  1. führt das Sekretariat der Kantonalen Prüfungskommission,

  2. organisiert und koordiniert die Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der Chefexpertin oder dem Chefexperten der Prüfungsgruppen und den betroffenen Berufsfachschulen,

  3. stellt den Ausbildungsbetrieben sowie den Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag das Prüfungsaufgebot zu oder überwacht die Aufgebote der Chefexpertin oder des Chefexperten und erstellt das Kandidatenverzeichnis und

  4. führt das Sekretariat des kantonalen Validierungsorgans.

Art. 66 Chefexpertin, Chefexperte

Die Chefexpertin oder der Chefexperte

  1. ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Durchführung der Qualifikationsverfahren gemäss den Anweisungen der Prüfungsleitung für die ihr oder ihm zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten,

  2. regelt ihre oder seine Stellvertretung,

  3. bestimmt die Expertinnen und Experten,

  4. ist für die Kontrolle der Material- und Spesenaufwände der Qualifikationsverfahren verantwortlich,

  5. regelt die Beschaffung von Prüfungsaufgaben und -material und

  6. sorgt für einheitliche Bewertungskriterien,

  7. sorgt bei Beschwerden gegen den Prüfungsentscheid für die Stellungnahme zu Handen der Prüfungskommission und

  8. sorgt bei Beschwerden gegen die Lernleistungsbestätigung im Validierungsverfahren für die Stellungnahme zu Handen des Validierungsorgans.

Art. 67 Expertin, Experte

Der Einsatz der Expertin oder des Experten richtet sich nach den Anweisungen der Chefexpertin oder des Chefexperten und der Prüfungsleitung.

Die Expertin oder der Experte hält ihre bzw. seine Feststellungen betreffend ungenügender Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten oder fehlender Voraussetzungen im Lehrbetrieb auf dem Notenformular oder in einem separaten Bericht fest.

Die Expertinnen und Experten sowie die Fachvorgesetzten besuchen die angebotenen Aus- und Weiterbildungskurse.

Art. 68 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erfolgt im Beisein von zwei Expertinnen oder Experten. In einem Prüfungsprotokoll werden die Kenntnisse der Kandidatin oder des Kandidaten festgehalten.

Art. 69 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung ist von zwei Expertinnen oder Experten zu bewerten.

Art. 70 Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung
1. Allgemeines

Das Qualifikationsverfahren in der Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung6 und nach den folgenden Bestimmungen.

Die unterrichtenden Lehrkräfte sind verantwortlich für die Vorbereitung, die Bewertung und die Durchführung des Qualifikationsverfahrens in der Allgemeinbildung. So weit nötig ziehen sie Expertinnen und Experten bei.

Art. 70a 2. Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote berechnet sich aus dem auf eine ganze oder halbe Zahl gerundeten Durchschnitt aller Semesternoten in den Lernbereichen «Gesellschaft» und «Sprache und Kommunikation».

Im Semester, in dem die Vertiefungsarbeit durchgeführt wird, gibt es keine Semesternoten.

Art. 70b
Art. 70c 4. Schlussprüfung

Die Schlussprüfung ist als schriftliche Einzelprüfung von 120 bis 180 Minuten Dauer abzulegen.

Art. 70d–70i

2.8.2 Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung

Art. 71 Anrechnung der Berufspraxis bei einem Qualifikationsverfahren ohne Lehrvertrag

Liegt bereits ein eidgenössisch anerkannter Abschluss vor, so wird dies bei der Berechnung der geforderten Berufspraxis angemessen berücksichtigt.

Eine allfällige Lehrzeit im gleichen Berufsfeld wird als Berufspraxis angemessen angerechnet.

In begründeten Fällen wird Teilzeitarbeit zu einem höheren als dem tatsächlich geleisteten Beschäftigungsgrad als Berufspraxis angerechnet.

Art. 72 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Kandidatinnen und Kandidaten müssen belegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse der ersten Landessprache verfügen, andernfalls wird eine Sprachstandanalyse verlangt.

Art. 73 Zuständigkeit

Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts koordiniert das Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung zum Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Abschlusses. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Abteilung Weiterbildung sind beizuziehen.

Es gelten die Qualitätsvorgaben des Bundes oder die interkantonal vereinbarten Vorgaben.

3 Weiterbildung

Art. 74 Allgemeine Bestimmungen

Geförderte Angebote

  1. werden von Institutionen angeboten, welche die konfessionelle, politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Angebots gewährleisten,

  2. richten sich vorwiegend an Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Bern,

  3. werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und sind allgemein zugänglich,

  4. dauern mindestens 6 Stunden oder entsprechend der festgelegten Mindestdauer und

  5. dauern pro Tag höchstens 8 Stunden.

Die Mindestzahl der Teilnehmenden wird von der Abteilung Weiterbildung festgelegt.

Ein allfälliger Nettoertragsüberschuss der Institution darf fünf Prozent der Gesamtkosten des geförderten Angebots nicht übersteigen. Er ist zweckgebunden für die Belange des geförderten Angebots einzusetzen. Die Anbieterorganisation legt über dessen Verwendung Rechenschaft ab.

Art. 75

Art. 76 Zielgruppenspezifische Angebote gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c BerV

Mit einem Beitrag von höchstens 80 Prozent an die Gesamtkosten, jedoch mit höchstens 200 Franken je Kursstunde à 60 Minuten, werden folgende Zielgruppen unterstützt:

  1. Bildungsbenachteiligte, wie Personen mit erschwertem Zugang zur Bildung oder mit Lücken in den Basisqualifikationen,

  2. Personen ohne Erstabschluss auf Sekundarstufe II zur Vorbereitung eines solchen,

  3. Personen im Integrationsprozess und

  4. wirtschaftlich benachteiligte Personen.

Mit einem Beitrag von höchstens 60 Prozent an die Gesamtkosten, jedoch mit höchstens 190 Franken je Kursstunde à 60 Minuten, werden folgende Zielgruppen unterstützt:

  1. Personen mit einer Beeinträchtigung durch Behinderung, Krankheit oder Abhängigkeiten,

  2. Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,

  3. Umsteigerinnen und Umsteiger,

  4. Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind, und

  5. Personen, welche in der Weiterbildung tätig sind.

Die Abteilung Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann begleitende Kinderbetreuung bewilligen. Der Beitrag je Kursstunde kann um 40 Franken pro Person, welche die Kinder betreut, erhöht werden. Die Kursgebühr muss auch einen Beitrag an die Kinderbetreuung beinhalten.

Art. 77 Themenspezifische Angebote gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d BerV

Veranstaltungen, die sich auf die nachfolgenden Sachgebiete und Inhalte beziehen, sind beitragsberechtigt:

  1. Alters-, Generationen-, Jugend- und Familienfragen,

  2. Grundwissen in Alltagsgestaltung (Haushaltführung, Konsum, Gesundheit),

  3. Vereinbarkeit der Lebens- und Arbeitswelten (work-life-balance),

  4. gesellschaftlicher Wandel und seine Auswirkungen (Technologie, Wirtschaft, Migration, Werte und Normen),

  5. Angebote, welche zum interkulturellen Austausch und zur kulturellen Identität beitragen, um die Integration in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt zu unterstützen,

  6. Kommunikation und Konfliktbewältigung,

  7. Bildung zu Fragen nachhaltiger Entwicklung,

  8. politische Bildung und Partizipation,

  9. Weiterbildung für freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten und

  10. Grundlagen (basic skills) gemäss geltendem Volksschullehrplan in den Bereichen Mathematik, Informatik und Sprachen, inkl. Mundartkurse für Französischsprachige.

Es werden höchstens 40 Prozent an die Kosten oder folgende Pauschalbeiträge je Kursstunde zu 60 Minuten geleistet:

  1. 60 Franken bei einem Kursleitenden und mindestens acht Teilnehmenden,

  2. 105 Franken bei zwei Kursleitenden und mindestens 16 Teilnehmenden,

  3. 150 Franken bei drei Kursleitenden und mindestens 24 Teilnehmenden.

Die Abteilung Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann begleitende Kinderbetreuung bewilligen. Der Beitrag je Kursstunde kann um 40 Franken pro Person, welche die Kinder betreut, erhöht werden. Die Kursgebühr muss auch einen Beitrag an die Kinderbetreuung beinhalten.

Art. 78 Beiträge an Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e BerV

In Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte werden themenspezifische Angebote ab sechs Teilnehmenden subventioniert. Geförderte Kurse mit schwacher Belegung erhalten einen zusätzlichen Beitrag von 80 Prozent der Kursgebühr (KG) gemäss folgender Tabelle:

Anzahl Kursteilnehmende

Zielgruppenspezifische Angebote

Themenspezifische Angebote

6

2 × 80% der KG

4 × 80% der KG

7

1 × 80% der KG

3 × 80% der KG

8

2 × 80% der KG

9

1 × 80% der KG

10

Als Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gelten die Verwaltungskreise Berner Jura, Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental und Interlaken-Oberhasli sowie der Verwaltungskreis Emmental ohne die Agglomeration Burgdorf. Massgebend ist der Kursort.

Art. 79 1. Beiträge an Beratung von Fachgruppen und Organisationen

An Institutionen und Fachgruppen aus Organisationen, die in der Weiterbildung tätig sind, können auf Gesuch hin für den Beizug von qualifizierten externen Beratungspersonen für die Qualitätsentwicklung Beiträge gesprochen werden.

Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Beratungsperson erhält ihren Auftrag von der zu beratenden Gruppierung. Letztere handelt mit der Beratungsperson Ziele, Inhalte, Vorgehensweise, Termine und Beratungshonorar aus.

  2. Am Beratungsprozess beteiligt sind mindestens sechs Personen (exklusive Beratungsperson).

  3. Die Dauer der Beratung ist auf maximal 20 Stunden begrenzt (inklusive Vorgespräch).

  4. Ein Abbruch der Beratung setzt eine Auswertung zwischen Ratsuchenden und Beratungsperson voraus.

  5. Die Abteilung Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wird bei der Abrechnung über das Ergebnis der Beratung, nicht aber über den Beratungsprozess informiert.

Der Beitrag beträgt 80 Prozent der Honorarkosten der Beratung bis zu einem Maximalbeitrag von 150 Franken pro Beratungsstunde sowie die Fahrspesen bis zur Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse.

Art. 80 2. Beiträge an die Publikation eines regionalen Kursprogramms

An Institutionen, die ein regionales Kursprogramm herausgeben, können Druckkostenbeiträge gesprochen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

  1. Auf der Titelseite ist ersichtlich, dass es sich um ein regionales Kursprogramm verschiedener Anbieter handelt (Erscheinungsbild).

  2. Alle gemeinnützigen Anbieter einer Region einschliesslich der Berufsfachschulen erhalten die Möglichkeit und werden aufgefordert, ihre Angebote für Erwachsene einzubringen oder zumindest ihre Adressen und Schwerpunkte auszuschreiben. Diese Möglichkeit muss nachgewiesen werden. Kommerzielle Anbieter können ihre Angebote in den Regionalprogrammen auch ausschreiben.

  3. Von den ausgeschriebenen Kursen werden in der Regel weniger als 60 Prozent durch die gleiche Trägerschaft angeboten.

  4. Die Publikation enthält in der Regel über 50 Kursangebote und ein nach Themen gegliedertes Inhaltsverzeichnis mit den entsprechenden Seitenzahlen.

  5. Die Kursausschreibungen innerhalb der Publikation sind gleich strukturiert und nach Themenbereichen aufgelistet. Innerhalb dieser sind sie chronologisch aufgeführt.

Es werden höchstens 70 Prozent an die Druckkosten bis höchstens 170 Franken pro Seite ausgerichtet. Inserateseiten werden nicht berücksichtigt. Flugblätter werden in Seiten aufgeteilt. Das anrechenbare Mindestmass pro Seite beträgt 10,5×21 cm (entspricht Format A 6/5).

Es können Beiträge an die Publikation regionaler Kursprogramme im Internet ausgerichtet werden.

Art. 81 3. Beiträge an weitere begleitende Massnahmen

Die weiteren begleitenden Massnahmen umfassen insbesondere Leistungen wie Bildungsberatung, Entwicklungsarbeiten sowie Sensibilisierungskampagnen.

Die Beiträge werden situationsbezogen gemäss Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d BerV bewilligt.

Art. 81a Priorisierung

Reichen die vorhandenen Kredite nicht für alle Beitragsgesuche aus, so erfolgt eine Priorisierung nach den Kriterien

  1. inhaltliche Dringlichkeit,

  2. regionale Dringlichkeit,

  3. Leistungsausweis der Trägerorganisation,

  4. Innovationscharakter und

  5. Kosten des Angebots für den Kanton.

4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 82

Art. 83 Erweitertes Angebot

Zum erweiterten Angebot der Berufs-, Studien-, und Laufbahnberatung gemäss Artikel 112 BerV gehören insbesondere

  • a die persönliche Beratung von Erwachsenen mit folgenden Ausnahmen:

  • 1. Kurzgespräche in den Infotheken,

  • 2. die Beratung vor und während einer Erstausbildung auf Sekundarstufe II,

  • 3. die Beratung während einer tertiären Vollzeiterstausbildung bis zum vollendeten 26. Altersjahr,

  • 4. die Beratung von Personen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen,

  • b erweiterte Leistungen für Jugendliche und Erwachsene wie Lernberatung, Coaching, Potenzialanalysen, Assessments, wobei die Leistungen des Case Management Berufsbildung ausgenommen sind,

  • c die Beratung von Kundengruppen, die durch die regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) oder durch andere Institutionen zugewiesen werden, mit denen entsprechende vertragliche Abmachungen vorliegen,

  • d weitere Dienstleistungen im Auftrag Dritter.

5 Übertragung an private Anbieter

5.1 Ausschreibungsverfahren

Art. 84

Für das Ausschreibungsverfahren von Bildungsangeboten gelten die Schwellenwerte und Verfahrensarten für Dienstleistungen des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG7).

Eine Ausschreibung erfolgt im Amtlichen Schulblatt und in den geeigneten Fachzeitschriften.

Ein Zuschlag erfolgt nach den Kriterien Qualität und Preis.

Der Zuschlag wird schriftlich eröffnet und begründet. Er kann nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.

6 Übrige Finanzierungsbestimmungen

6.1 Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten

Art. 85 Kontenplan, Bruttoprinzip

Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell der öffentlichen Haushalte (HRM).

Es gilt das Bruttoprinzip. Alle Aufwände sind in einem Aufwandkonto und alle Erträge in einem Ertragskonto zu verbuchen. Aufwand- und Ertragsminderungen sind möglich, wenn die Korrekturen im selben Jahr erfolgen und denselben Gegenstand betreffen.

Art. 86 Mietverträge

Die Mietkosten werden als Betriebskosten anerkannt. Für die Anerkennung der Kosten sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Mietvertragsentwurf,

  2. Bedarfsnachweis und Belegung,

  3. Baujahr des Gebäudes,

  4. Situationsplan,

  5. Grundrisse sowie

  6. m2-Zahlen und Angabe der lichten Höhe je Raum.

Art. 87 Spesen der Lehrkräfte

Spesen werden höchstens im Rahmen der kantonalen Ansätze anerkannt.

Bei bezahlten Bildungsurlauben werden keine Spesen anerkannt.

Art. 88 Akontozahlungen

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt leistet Anbietern von subventionierten Angeboten Akontozahlungen.

6.2 Mensen und Internate

Art. 89

Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden folgende Kennzahlen erhoben:

  1. Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz,

  2. Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und

  3. Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis zum Umsatz.

Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten liegen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.

Die Berechnung des Kostendeckungsgrades ist gemäss einem vorgegebenen Kalkulationsschema einzureichen.

6.3 Vorgaben für die höhere Berufsbildung

Art. 90

In der höheren Berufsbildung muss für die Berechnung der Kurs- und Studiengebühren gemäss Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben c und d BerV von 18 Studierenden ausgegangen werden.

Bei den vorbereitenden Kursen, die besonders gefördert werden, wird bei der Berechnung der erhöhten Pauschale gemäss Artikel 130a Absatz 3 Buchstabe b BerV von zwölf Studierenden ausgegangen.

Es müssen mindestens zwölf Studierende verbindlich angemeldet sein, damit ein vorbereitender Kurs stattfinden darf.

6.4 Entschädigungen

Art. 91 1. Mitglieder der KPK und Fachpersonen aus der beruflichen Praxis

Die Entschädigung für Mitglieder der kantonalen Prüfungskommission (KPK) sowie für Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beträgt 30 Franken pro Stunde. Die Reisezeit wird mitberücksichtigt.

Verpflegungsspesen sind in der Entschädigung gemäss Absatz 1 inbegriffen.

Für den Ersatz der übrigen Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.

Art. 92 2. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Expertinnen und Experten

Die Entschädigung der Chefexpertinnen und Chefexperten sowie der Expertinnen und Experten beträgt 30 Franken pro Stunde. Die Reisezeit wird mitberücksichtigt.

Die Chefexpertinnen und Chefexperten erhalten für erweiterte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen folgenden zeitlichen Aufwand nach Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich entschädigt:

  1. vier Stunden pro Teil- und pro Hauptprüfung sowie

  2. Anzahl Stunden gemäss Tabelle im Anhang 3.

Verpflegungsspesen sind in der Entschädigung gemäss Absatz 1 inbegriffen.

Für den Ersatz der übrigen Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.

Art. 93 3. BM-Prüfungen

Die Entschädigung der BM-Expertinnen und -Experten beträgt bei schriftlichen Prüfungen pro Kandidatin oder Kandidaten pro halbe Prüfungsstunde drei Franken zuzüglich eines Sockelbeitrags von zwei Franken. Die massgebende Prüfungsdauer richtet sich nach dem RLP-BM. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.

Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für alle mündlich geprüften Fächer pro Kandidatin oder Kandidaten 18 Franken, wobei pro Prüfungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Prüfungen ausgerichtet wird. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.

Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission bzw. durch die Hauptexpertin oder den Hauptexperten eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgereichtet werden.

Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.8

Sofern Hauptexpertinnen und Hauptexperten Dozierende der Berner Fachhochschule sind, werden sie von dieser entschädigt. Andere Hauptexpertinnen und -experten erhalten eine Pauschale, welche sich nach der Entschädigung der Berner Fachhochschule richtet.9

Bei Prüfungsbesuchen gelten für die Mitglieder der KBMK und für die BM-Hauptexpertinnen und -Hauptexperten die kantonalen Bestimmungen über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.10

Art. 94 4. Lehrkräfte

Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren oder als Expertinnen und Experten an schulinternen Aufnahme- und Abschlussprüfungen ist Teil des Lehrerauftrags.

Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der Individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird.

Art. 95 5. Übrige Entschädigungen

Es werden folgende übrige Entschädigungen ausgerichtet:

  1. Präsidentin bzw. Präsident KBMK: 3000 Franken pro Jahr,

  2. Präsidentin bzw. Präsident Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB): 3000 Franken pro Jahr.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 96 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Direktionsverordnung vom 18. Oktober 2002 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFDV) (BSG 434.112)

  2. Direktionsverordnung vom 15. Januar 2001 über die Berufsbildung und die Berufsberatung (BerDV) (BSG 435.111.1)

Art. 97 Übergangsbestimmung

Für die BM-Prüfungen des Schuljahres 2005/06 gelten die bisherigen Bestimmungen.

Art. 98 Inkrafttreten

Der Entschädigungsansatz gemäss Artikel 91 und 92 gilt rückwirkend ab 1. Januar 2006.

Die Aufnahmebestimmungen in die Berufsmaturitätsschulen gemäss Artikel 35 bis 49 gelten ab 1. August 2006.

Die übrigen Bestimmungen der Direktionsverordnung treten auf den 1. Juni 2006 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 27.05.2011

Art. T1-1

Für Lernende an der HMS, die das Handelsdiplom nach bisherigem Recht erwerben, gelten die Artikel 29 und der dazu gehörende Anhang 1 sowie Artikel 32 in der bisherigen Fassung. Für Lernende mit BM-Qualifikation gelten weiterhin zusätzlich die Promotionsbestimmungen des eidgenössischen Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung vom 4. Februar 2003. Die Anzahl der Promotionsfächer von Artikel 50 Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung.

Lernende des letzten Ausbildungsgangs nach bisherigem Recht treten bei einer Repetition in die neurechtliche Ausbildung ein. Fehlende Ausbildungsteile müssen nachgeholt werden.

Lernende des letzten Ausbildungsgangs nach bisherigem Recht, die die Diplomprüfung nicht bestehen, wiederholen die Diplomprüfung nach bisherigem Recht.

T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18.06.2013

Art. T2-1

Auf den 1. August 2013 wird in eine kaufmännische BMS 2 prüfungsfrei aufgenommen, wer

  1. im Zeugnis des 5. Semesters einer Berufsfachschule in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch sowie Wirtschaft und Gesellschaft (zählt doppelt) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 erzielt, wobei keine dieser Noten ungenügend ist oder

  2. im Zeugnis des 5. Semesters einer Handelsmittelschule mit Diplomlehrgang in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnungswesen und Wirtschaftswissenschaften (Recht, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 erzielt, wobei keine dieser Noten ungenügend ist.

Gehaltene Kursstunden im Jahr 2014 werden wie folgt unterstützt:

  • 1. Angebote gemäss Artikel 76 Absatz 1 mit bis zu 225 Franken,

  • 2. Angebote gemäss Artikel 76 Absatz 2 mit bis zu 195 Franken,

  • 3. Angebote gemäss Artikel 77 Absatz 2

  • a mit bis zu 65 Franken bei einem Kursleitenden und mindestens acht Teilnehmenden,

  • b mit bis zu 115 Franken bei zwei Kursleitenden und mindestens 16 Teilnehmenden,

  • c mit bis zu 165 Franken bei drei Kursleitenden und mindestens 24 Teilnehmenden.

T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.12.2014

Art. T3-1

Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.

Für die prüfungsfreie Aufnahme in eine BM 2 Typ Wirtschaft nach Artikel 46 gilt für Personen, die das EFZ oder ein Handelsdiplom vor 2015 erworben haben, das bisherige Recht bis 30. Juni 2020.

Für Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit Beginn vor 1. August 2015 gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

Für vorbereitende Kurse mit Beginn vor 1. Januar 2015 gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 1.5.2015

Art. T4-1

Die Bestimmungen zum Angebot, zur Aufnahme und zur Abschlussbeurteilung für die BVS gelten im Hinblick auf das Schuljahr 2016/17.

Die neuen Entschädigungsregelungen für Chefexpertinnen und Chefexperten gelten erstmals für die Qualifikationsverfahren 2015.

Bern, 6. April 2006

Der Erziehungsdirektor: Annoni

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