435.111.11
Direktionsverordnung über den Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
vom 26.05.2026 (Stand 01.08.2026)
Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 9. April 2025 des SBFI über die Mindestvorschriften Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung1, Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)2 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)3,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung regelt die verbindlichen Inhalte der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung für den deutschsprachigen Teil des Kantons an den kantonalen und privaten Berufsfachschulen.
Art. 2 Übergangsbestimmung
Der Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist wie folgt anwendbar:
für das erste Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2026,
für das zweite Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2027,
für das dritte Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2028,
für das vierte Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2029.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
A1 Anhang 1 Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Art. A1-1 Erstfassung
Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)4 in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Er ist auf Internet verfügbar unter: https://www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Berufsbildung → Berufsfachschulen → Lehrplan Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Bern, 26. Mai 2026
Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
26-029