439.25
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999
vom 07.06.2000 (Stand 01.01.2001)
Art. 1 Rechtsgrundlagen
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997; Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 7 des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996.
Art. 2 Beitritt des Kantons Bern zum Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination
Der Beitritt des Kantons Bern zum Interkantonalen Konkordat über die universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 wird genehmigt.
Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren diesen Beschluss zu eröffnen.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss Artikel 14 zu kündigen, wenn sich durch die Beschlüsse der Konkordatsorgane wesentliche Veränderungen zu Lasten des Kantons Bern ergeben.
Art. 3 Veröffentlichung
Das Interkantonale Konkordat über universitäre Zusammenarbeit ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Bern, 7. Juni 2000
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Keller-Beutler Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
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