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Verordnung über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule

vom 29.10.1997 (Stand 01.02.2006)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 1996 über die Kantonspolizei (KPG) und Artikel 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG),

auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Mitarbeitende für den Polizeidienst haben die Polizeischule zu bestehen.

Art. 2 Polizeischule

In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, nicht unter 20 Jahre alt ist, eine abgeschlossene Erstausbildung vorweisen kann, die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt und den Nachweis guter Gesundheit erbringt.

Über die Aufnahme in die Polizeischule entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nach Massgabe der Aufnahmebedingungen. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklärungen fest.

Art. 3 Arbeitsverhältnis

Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten sind während der ganzen Dauer der Polizeischule und sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt.

Das Probedienstverhältnis wird danach in ein Angestelltenverhältnis nach Artikel 16 ff. PG umgewandelt oder aufgelöst.

Es kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert werden.

Art. 4 Beendigung
1. Entlassung

Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Polizeiaspirantinnen oder Polizeiaspiranten sowie Polizistinnen und Polizisten im Probedienstverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.

Art. 5 2. Austritt

Die Polizeiaspirantin oder der Polizeiaspirant kann jederzeit aus der Polizeischule austreten.

Art. 6 Sonderregelung

Für Mitarbeitende für den Polizeidienst mit wissenschaftlicher oder fachspezifischer Ausbildung kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und der Polizeischule verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung der Polizeischule befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Bern, 29. Oktober 1997

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger

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