620.0

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen

vom 26.03.2002 (Stand 01.01.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Grundsätzliche Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. die Haushaltsführung,

  2. Ausgaben und Ausgabenbewilligungen,

  3. die Steuerung von Finanzen und Leistungen,

  4. die Grundsätze der Gebührenerhebung.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Verwaltung einschliesslich der Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.

Die besondere Gesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Gesetz auch für Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit oder andere selbstständige Institutionen des kantonalen Rechts gilt.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze

Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Verwaltung steuern die Finanzen und Leistungen und führen den Haushalt. Sie beachten dabei die Grundsätze der

  1. Führungsorientierung,

  2. Wirkungsorientierung,

  3. Leistungsorientierung,

  4. Kosten- und Erlösorientierung.

Die Führungsorientierung umfasst insbesondere

  1. das verfassungs- und gesetzmässige staatliche Handeln,

  2. den mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung (Art. 101 Abs. 1 der Kantonsverfassung, KV1),

  3. das mittelfristige Abtragen des Bilanzfehlbetrags durch Überschüsse in der Laufenden Rechnung,

  4. die Berücksichtigung der Konjunkturlage (Art. 101 Abs. 1 KV),

  5. eine stufengerechte strategische Steuerung durch den Grossen Rat und eine stufengerechte Führung durch den Regierungsrat,

  6. eine weit gehende Delegation der operativen Führung an die einzelnen Organisationseinheiten der Verwaltung,

  7. einen zweckmässigen, auf den konkreten Bedarf der verschiedenen Verwaltungskategorien abgestimmten Einsatz von Führungsinstrumenten und -prozessen.

Die Wirkungsorientierung umfasst insbesondere

  1. die Ausrichtung des staatlichen Handelns an den politisch gesetzten Zielen,

  2. die vorgängige Beurteilung möglicher Auswirkungen von Erlassen und Beschlüssen,

  3. die qualitative und quantitative Überprüfung der Auswirkungen von Erlassen und Beschlüssen.

Die Leistungsorientierung umfasst insbesondere

  1. die Führung der Verwaltung mit stufengerechten Leistungszielen,

  2. das wirtschaftliche und bürgernahe Erbringen von Leistungen mit hoher Qualität,

  3. die Überprüfung der Leistungserbringung hinsichtlich Zielerreichung.

Die Kosten- und Erlösorientierung umfasst insbesondere

  1. den Grundsatz der Transparenz und der Kostenwahrheit,

  2. den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Ressourcen,

  3. eine sachgerechte Ertragsbewirtschaftung unter Beachtung des Verursacherprinzips.

Art. 4 Anreizsysteme

Der Regierungsrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme schaffen.

Er kann festlegen, dass bei Einhaltung der Leistungsziele angemessene Anteile der gegenüber dem Voranschlag erzielten Minderkosten bzw. Mehrerträge den betreffenden Organisationseinheiten für die Verwendung in den Folgejahren zur Verfügung gestellt werden.

Der Regierungsrat folgt bei der Schaffung von kollektiven Anreizsystemen folgenden Leitlinien:

  1. Basis für die Herleitung von Anreizkomponenten ist das produktbezogene Leistungs- und Finanzcontrolling.

  2. Der unterschiedlichen Budgetkraft und dem unterschiedlichen rechtlichen Handlungsspielraum der Organisationseinheiten ist Rechnung zu tragen.

  3. Gutschriften bzw. Ausschüttungen an Organisationseinheiten dürfen nicht zur missbräuchlichen Umgehung des Jährlichkeitsprinzips führen.

  4. Die Verwendung erfolgt für betriebliche Zwecke.

  5. Anreizkomponenten dürfen nicht zur Erhöhung oder Erweiterung der Staatsbeiträge verwendet werden.

  6. Gutschriften an Organisationseinheiten dürfen nicht an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet werden.

  7. Leistungsbereinigte Mehrkosten oder Mindererträge der Vorjahre sind auszugleichen.

  8. Gutschriften werden im Geschäftsbericht ausgewiesen.

Der Grosse Rat legt den Rahmen der für kollektive Anreizsysteme zur Verfügung stehenden Mittel im Voranschlag fest.

2 Haushaltsführung

2.1 Finanz- und Rechnungswesen

2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Inhaltliche Grundsätze

Das Finanz- und Rechnungswesen gibt eine Übersicht über den Finanzhaushalt des Kantons.

Für das Finanz- und Rechnungswesen gelten namentlich die Grundsätze der Jährlichkeit, der Klarheit, der Vollständigkeit, der Wahrheit, der Gesetzmässigkeit, der Brutto- und Sollverbuchung sowie das Detailprinzip.

Das Finanz- und Rechnungswesen entspricht anerkannten Normen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 6 Organisatorische Grundsätze

Das Finanz- und Rechnungswesen wird für den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes einheitlich aufgebaut und nach einheitlichen Richtlinien geführt.

Das Finanz- und Rechnungswesen besteht aus der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung.

Das Finanz- und Rechnungswesen der Behörden und Institutionen im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt der Pflicht zur Aggregierung bzw. Konsolidierung.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 7 Revisionstauglichkeit

Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen die Revisionstauglichkeit des Finanz- und Rechnungswesens und der Finanzinformationssysteme sicher.

2.1.2 Finanzbuchhaltung

Art. 8 Funktion der Finanzbuchhaltung

Die Finanzbuchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 9 Verwaltungsrechnung

Die Verwaltungsrechnung gliedert sich in die Laufende Rechnung und in die Investitionsrechnung.

Art. 10 Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Kalenderjahrs.

Der Saldo der Laufenden Rechnung verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Art. 11 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitionen) verändert die Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz.

Art. 12 Bilanz

Die Bilanz (Bestandesrechnung) enthält die Aktiven und Passiven des Kantons.

Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Verwaltungsvermögen, dem Finanzvermögen, den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag.

Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.

Der Bilanzfehlbetrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen.

Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital.

Rückstellungen sind als Teil des Fremdkapitals erkennbare, genau umschriebene und quantifizierbare Verlustrisiken oder Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe und des Zeitpunkts des Eintritts unbestimmt sind.

Art. 12a Rückstellungen

Rückstellungen sind als Teil des Fremdkapitals erkennbare, genau umschriebene und quantifizierbare Verlustrisiken oder Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe und des Zeitpunkts des Eintritts unbestimmt sind.

Art. 13 Mittelflussrechnung

Die Mittelflussrechnung gibt Auskunft über die Liquiditätsentwicklung und deren Ursachen. Sie zeigt dabei die Herkunft und die Verwendung der Mittel auf.

Art. 14 Spezialfinanzierungen

In besonderen Fällen können durch Gesetz Spezialfinanzierungen errichtet werden. Spezialfinanzierungen sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung einer besonderen öffentlichen Aufgabe.

Regelt das Gesetz den Höchstbestand der Spezialfinanzierung, sind ihr so lange keine Mittel zuzuführen, als der Höchstbestand überschritten ist.

Die Einlagen in eine Spezialfinanzierung dürfen die zweckgebundenen Einnahmen bzw. die veranschlagten oder gesetzlich vorgeschriebenen Beträge nicht übersteigen.

Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die zweckgebundenen Einnahmen oder der Bestand der Spezialfinanzierungen den Aufwand vorübergehend nicht decken.

Sämtliche durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung verursachten Kosten gehen zu Lasten der Spezialfinanzierung. Der Regierungsrat kann nicht genau zuteilbare Kosten durch regelmässig anzupassende Pauschalen regeln.

Die Guthaben der Spezialfinanzierungen werden unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung nicht verzinst.

Art. 15 Anhang der Jahresrechnung

Der Anhang der Jahresrechnung enthält ergänzende und erläuternde Informationen zur Jahresrechnung. Inhaltlich orientiert er sich an den Mindestangaben gemäss Artikel 959c des Obligationenrechts2 und den Vorgaben der durch den Kanton Bern angewandten Normen zur Rechnungslegung.

Art. 16 Bewertungsgrundsätze

Die Aktiven werden höchstens zu ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Die Bewertung folgt dabei dem Niederstwertprinzip.

Art. 17 Abschreibungen

Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben auf dem jeweiligen Restbuchwert der Ausgaben abgeschrieben.

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind vorzunehmen, soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlauben. Diese sind in den Voranschlag einzustellen.

Auf Darlehen und Beteiligungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen Abschreibungen vorzunehmen.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Abschreibung auf Vermögenswerten von Anstalten.

2.1.3 Betriebsbuchhaltung

Art. 18 Funktion und Elemente der Betriebsbuchhaltung

Die Betriebsbuchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle ohne den nicht betriebsnotwendigen und ausserordentlichen Aufwand und Ertrag. Sie zeigt auf, welche Kosten und Erlöse beim Erstellen einer bestimmten Leistung entstehen.

Sie besteht aus der betrieblichen Erfolgsrechnung (Art. 19), der betrieblichen Bilanz (Art. 20), der Kosten- und Erlösrechnung (Art. 21), der Deckungsbeitragsrechnung (Art. 22), der Kalkulation (Art. 23) und den Hilfsrechnungen (Art. 26 bis 28).

Art. 19 Betriebliche Erfolgsrechnung

Die betriebliche Erfolgsrechnung stellt bezogen auf eine Organisationseinheit periodisch die Kosten den Erlösen gegenüber.

Art. 20 Betriebliche Bilanz

Die betriebliche Bilanz gliedert sich nach der Bilanzstruktur der Finanzbuchhaltung.

Art. 21 Kosten- und Erlösrechnung

Die Kosten- und Erlösrechnung wird als Vollkostenrechnung unter Einbezug der Drittmittel und Spezialfinanzierungen geführt. Sie dient der objektiven Zurechnung von Kosten und Erlösen auf die Kostenträger.

Die Kosten- und Erlösrechnung setzt sich zusammen aus der Kostenartenrechnung, der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung.

Der Kostenartenplan hat für den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes einen einheitlichen Aufbau. Vorbehalten bleibt Artikel 36.

Art. 22 Deckungsbeitragsrechnung

Die Deckungsbeitragsrechnung stellt periodisch die Erlöse den Kosten stufenweise und leistungsbezogen gegenüber.

Die Deckungsbeitragsrechnung hat für den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes und für alle Führungsstufen einen gleich gestuften Deckungsbeitragsausweis. Vorbehalten bleibt Artikel 36.

Art. 23 Kalkulation

Die Kalkulation besteht in der Berechnung der Kosten einer betrieblichen Leistungseinheit.

Sie dient insbesondere der Festsetzung von Gebühren und Preisen, der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen, der Berechnung der Kosten von innerbetrieblichen Leistungen und der Bewertung der selbsthergestellten Anlagegüter.

Art. 24 Kalkulatorische Kosten

Die kalkulatorischen Kosten geben die betriebswirtschaftlichen Kosten für die Nutzung des betrieblichen Vermögens wieder.

Sie bestehen insbesondere aus den kalkulatorischen Zinskosten und den kalkulatorischen Abschreibungen sowie den kalkulatorischen Mietkosten.

Art. 25 Leistungsverrechnung

Die Leistungsverrechnung erfolgt nach den Bestimmungen über die Leistungsrechnung (Art. 41).

2.1.4 Hilfsrechnungen

Art. 26 Anlagenbuchhaltung

Die Anlagenbuchhaltung umfasst den detaillierten Ausweis aller Vermögenswerte, die über mehrere Voranschlags- und Rechnungsperioden genutzt und bilanziert werden.

Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und als Kosten in die Betriebsbuchhaltung einfliessen.

Art. 27 Zeiterfassung und -zurechnung

Die Zeiterfassung und -zurechnung ist die Grundlage für die Zuordnung der Personalkosten und der Kosten von Arbeitsgeräten auf die Kostenstellen und Kostenträger nach Massgabe der verursachten Beanspruchung.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, eine Arbeitszeiterfassung nach den Weisungen der Vorgesetzten und nach den fachtechnischen Weisungen der Finanzdirektion zu führen.

Die Arbeitszeiterfassung kann zur Kontrolle und Bewirtschaftung der Arbeitszeit verwendet werden.

Art. 28 Weitere Hilfsrechnungen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Hilfsrechnungen einführen.

2.1.5 Ertrag, Inkasso und Einnahmenverzicht

Art. 29 Bewirtschaftung des Ertrags

Der Regierungsrat regelt die Bewirtschaftung des Ertrags durch Verordnung.

Art. 30 Inkasso

Der Regierungsrat regelt das Inkasso durch Verordnung.

Art. 31 Einnahmenverzicht

Der Einnahmenverzicht gilt als Ausgabe im Sinne von Artikel 42 ff.

Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

  1. die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss,

  2. die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt,

  3. die besondere Gesetzgebung dies vorsieht,

  4. der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.

Art. 32 Verjährung

Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts3 sinngemäss anwendbar.

Die Verjährung steht still, wenn die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann.

Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.

2.1.6 Vermögen und Vermögensverwaltung

Art. 33 Grundsatz

Der Kanton nutzt und verwaltet sein Vermögen im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben sorgfältig, sparsam und wirtschaftlich.

Art. 34 Erwerb von Grundstücken

Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.

Art. 35 Legate und unselbstständige Stiftungen

Legate und unselbstständige Stiftungen sind Vermögen des Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ihm Private freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen.

Die Gesetzgebung kann die Zuweisung öffentlicher Mittel an Legate und unselbstständige Stiftungen vorsehen.

Mittel aus Legaten und unselbstständigen Stiftungen können im Rahmen der Zweckbestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Kantons ergänzend verwendet werden.

Legate und unselbstständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, werden durch den Regierungsrat mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt.

Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 4 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz 4 nicht möglich ist.

Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regierungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

2.1.7 Besondere Rechnung

Art. 36 Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe

Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn

  1. besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies erfordern oder

  2. dies zur Erprobung neuer Formen, Abläufe und Organisationsformen des Verwaltungshandelns dient.

Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Rechnungsführung durch Verordnung. Er regelt dabei insbesondere auch das Vorgehen beim Einholen von Nachkrediten.

Die Besonderen Rechnungen sind als Teil des Aufgaben- und Finanzplans, des Voranschlags und des Geschäftsberichts speziell auszuweisen.

Für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung kann der Grosse Rat zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung die Finanzpläne auf Antrag des Regierungsrates verbindlich erklären.

Art. 36a Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft führen eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 36.

In Abweichung von Artikel 36 Absatz 2 regelt die Justizleitung die Art und Weise der Rechnungsführung durch Reglement. Die fachliche und technische Integration in das Finanz- und Rechnungswesen des Kantons und in die gesamtstaatlichen Prozesse ist zu gewährleisten.

2.2 Leistungsrechnung

Art. 37 Funktion der Leistungsrechnung

Die Leistungsrechnung umfasst systematisch die vom Kanton erbrachten Leistungen (Produkte und ihre qualitativen und quantitativen Ausprägungen).

Sie bildet zusammen mit der Kosten- und Erlösrechnung (Art. 21) die Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung (KLER).

Die Leistungsrechnung bestimmt die Struktur der Kostenträgerrechnung.

Art. 38 Produkt

Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach aussen erbrachten oder einer als Querschnittsleistung definierten Leistung des Kantons.

Es wird im Wesentlichen festgelegt durch

  1. seine verbale Umschreibung,

  2. die Leistungen,

  3. die Kosten und Erlöse.

Art. 39 Produktgruppe

Die Produktgruppe fasst ein oder mehrere Produkte eines Aufgabenbereichs zusammen.

Sie wird im Wesentlichen festgelegt durch

  1. ihre verbale Umschreibung,

  2. die Wirkungen,

  3. die Leistungen,

  4. die Kosten und Erlöse.

Art. 40 Leistungserfassung- und -zurechnung

Betriebsdaten werden erfasst und den Produkten zugeordnet; Arbeits- und Sachleistungen werden erfasst und den Produkten zugerechnet.

Für die Zeiterfassung und -zurechnung wird eine Hilfsrechnung geführt (Art. 27).

Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen geeignete Instrumente für die Erfassung und Zurechnung von Betriebsdaten und Sachleistungen zur Verfügung.

Art. 41 Leistungsverrechnung

Die Leistungsverrechnung umfasst die Erfassung und Verrechnung von Leistungen, die Organisationseinheiten des Kantons untereinander erbringen.

Sie dient der objektiven Zurechnung von internen Leistungen auf Kostenträger.

Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch Verordnung.

3 Ausgaben, Ausgabenbewilligungen

3.1 Grundsätze

Art. 42 Ausgabe

Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Laufende Rechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

Als Ausgabe gelten auch

  1. die Gewährung von Bürgschaften und Garantien,

  2. die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,

  3. die Einlage in Spezialfinanzierungen, falls bezüglich der Art und Weise der späteren Verwendung der Mittel kein verhältnismässig grosser Handlungsspielraum besteht,

  4. der Einnahmenverzicht (Art. 31).

Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, namentlich

  1. der vorsorgliche Grundstückerwerb durch den Kanton für die Sicherung zukünftigen Raumbedarfs,

  2. die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen oder wenn das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteiligung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.

Art. 43 Voraussetzungen für Ausgabenbewilligungen

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.

Art. 44 Rechtsgrundlagen für Ausgaben

Als Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 43 gilt

  1. ein Rechtssatz,

  2. ein Volksbeschluss,

  3. ein Beschluss des Grossen Rates, der der fakultativen Volksabstimmung untersteht.

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten, falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe c geschaffen werden soll.

Art. 45 Nettoprinzip, Projektierungskosten

Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.

Der Aufwand der unmittelbaren Projektierung bildet Gegenstand einer besonderen Ausgabenbewilligung. Bei der späteren Realisierung des Projekts ist er zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzurechnen.

3.2 Arten von Ausgaben

Art. 46 Einmalige Ausgaben

Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.

Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zusammengerechnet werden. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten, absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird, sind zusammenzurechnen.

Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet werden.

Art. 47 Wiederkehrende Ausgaben

Ausgaben, die einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe dienen, sind wiederkehrende Ausgaben.

Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf den Nettoaufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.

Art. 48 Neue und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe ist neu,

  1. wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten,

  2. wenn ein Gesetz die Ausgabe als neu qualifiziert.

Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht nach Absatz 1 neu ist.

Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einschliesslich des Vortrags dazu, welcher die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden.

Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterstehen würden.

3.3 Formen von Ausgabenbewilligungen

Art. 49 Ordentliche und ausserordentliche Ausgabenbewilligungen

Ausgaben werden in der Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.

Die ordentliche Form der Ausgabenbewilligung ist der Verpflichtungskredit.

Ein Verpflichtungskredit ist grundsätzlich vor der Realisierung zu bewilligen.

Art. 50 Verpflichtungskredit
1 Grundsatz

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.

Art. 51 2 Verwendung und Abrechnung

Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Voranschlag einzustellen.

Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen des Voranschlagskredites durch die zuständige Stelle der Direktion.

Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrollen über die Aufteilung in Objekt- oder Voranschlagskredite, die eingegangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.

Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.

Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder dem Wegfall seines Zwecks.

Art. 52 Objektkredit

Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Art. 53 Rahmenkredit

Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für ein Programm.

Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder Stelle zuständig ist

  1. zur Bestimmung der Verwendung,

  2. zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt.

Art. 54 Zusatzkredit

Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.

Unter Vorbehalt von Absatz 4 dürfen neue Verpflichtungen erst eingegangen werden, wenn der Zusatzkredit bewilligt ist. Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzes.

Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.

Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Eingehen der Verpflichtung nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, dürfen unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle eingegangen werden.

Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschliessende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat bei unaufschiebbaren Verpflichtungen (Abs. 4) unverzüglich die Finanzkommission.

3.4 Voranschlagskredit und Nachkreditwesen

Art. 55 Voranschlagskredit

Mit dem Voranschlagskredit wird die zuständige Stelle der Direktion ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe

  1. die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten,

  2. die Betriebsbuchhaltung für eine bestimmte Produktgruppe unter Einhaltung der festgelegten Leistungen per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten,

  3. Staatsbeiträge für den bezeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten.

Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertragung (Art. 56) am Ende des Rechnungsjahrs.

Art. 56 Kreditübertragung

Nicht beanspruchte Voranschlagskredite der Betriebsbuchhaltung können durch den Regierungsrat mittels Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen werden.

Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Voranschlagskredits.

Der Regierungsrat passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der Betriebsrechnung die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an.

Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Geschäftsberichts zur Kenntnis gebracht.

Art. 57 Nachkredit
1 Grundsatz

Nachkredite werden auf dem Saldo der Produktgruppe bewilligt.

Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn voraussichtlich

  1. der Saldo einer Produktgruppe einen höheren Kostenüberschuss erzielen wird, als im Voranschlag beschlossen,

  2. der Saldo einer Produktgruppe einen tieferen Erlösüberschuss erzielen wird, als im Voranschlag beschlossen.

Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Voranschlag bewilligt. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Regierungsrates gemäss Artikel 58 und 59.

Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Auswirkungen auf den Saldo der Laufenden Rechnung,

  2. die Auswirkungen auf den Saldo der Investitionsrechnung,

  3. die Auswirkungen auf die Leistungsrechnung,

  4. allfällig vorgesehene Kompensationen und die Auswirkungen der Kompensationen auf die Leistungsrechnung,

Die Überschreitungen der Voranschlagskredite in der Verwaltungsrechnung werden vom Grossen Rat im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts genehmigt.

Art. 58 2 Unaufschiebbare Verpflichtungen

Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte.

Art. 59 3 Kreditüberschreitungen

Der Regierungsrat kann nachkreditpflichtige Abweichungen der im Voranschlag beschlossenen Saldi bewilligen, wenn diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen.

Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

4 Steuerungsinstrumente und Steuerung

Art. 60 Richtlinien der Regierungspolitik

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Richtlinien der Regierungspolitik gemäss Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)4 und in Anwendung der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 61 Aufgaben und Finanzplan

Der Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Er enthält für die Stufe Gesamtstaat

  1. Aussagen über die Abstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik,

  2. Aussagen über die Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan, der Investitionsplanung und mit wesentlichen Sachplanungen,

  3. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,

  4. die Bilanz,

  5. die Verwaltungsrechnung,

  6. die Spezialfinanzierungen,

  7. die Besonderen Rechnungen,

  8. das Kreditwesen,

  9. die Mittelflussrechnung.

Er enthält für jede Direktion und die Staatskanzlei

  1. die Verwaltungsrechnung,

  2. die Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung der Produktgruppen.

Er umfasst das nächste Voranschlagsjahr und die drei darauf folgenden Kalenderjahre.

Der Aufgaben- und Finanzplan ist formell ein Bericht. Er wird dem Grossen Rat zusammen mit dem Voranschlag zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 62 Voranschlag

Der Voranschlag dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Er enthält auf Stufe Gesamtstaat

  1. Aussagen über die Abstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik,

  2. Aussagen über die Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan und mit wesentlichen Sachplanungen,

  3. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,

  4. die Bilanz,

  5. die Verwaltungsrechnung,

  6. die Spezialfinanzierungen,

  7. die Besonderen Rechnungen,

  8. das Kreditwesen,

  9. die Mittelflussrechnung.

Er enthält für jede Direktion und die Staatskanzlei

  1. die Verwaltungsrechnung,

  2. die Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung der Produktgruppen.

Der Voranschlag ist

  1. bezüglich der Saldi der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung des Kantons und der Direktionen sowie der Staatskanzlei, der Vermögensveränderungen der Spezialfinanzierungen, der Werte der Besonderen Rechnungen und der Saldi jeder einzelnen Produktgruppe sowie bezüglich der Rahmenwerte für Staatsbeiträge formell ein Beschlussesantrag des Regierungsrates an den Grossen Rat,

  2. bezüglich der übrigen Teile und Kennziffern ein Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat (Art. 58 ff. des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat; GRG5).

Der Grosse Rat behandelt den Voranschlag spätestens im November des vorangehenden Jahres. Beschliesst der Grosse Rat den Voranschlag nicht, so unterbreitet der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Voranschlag. Bis zum Beschluss über den Voranschlag durch den Grossen Rat ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Art. 63 Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält den Bericht des Regierungsrates über die Verwaltungstätigkeit sowie die Jahresrechnung.

Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 64 Parlamentarische Steuerung

Der Grosse Rat nimmt seine Steuerungsfunktion durch Rechtsetzung, Beschluss über den Voranschlag, Genehmigung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts, Behandlung weiterer Berichte des Regierungsrates, Stellungnahmen zu diesen Berichten und durch Einsatz parlamentarischer Instrumente wahr.

Art. 65 Controlling

Der Regierungsrat, die Direktionen und die Ämter führen ein angemessenes, aufeinander abgestimmtes Controlling.

Das Controlling umfasst Wirkungen, Leistungen, Kosten und Erlöse sowie die finanziellen Eckwerte der Verwaltungsrechnung.

5 Gebühren

Art. 66 Grundsatz der Gebührenpflicht

Wer Leistungen (Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten.

Art. 67 Gebührenfreiheit

Keine Gebühren werden erhoben

  1. in Verwaltungsverfahren betreffend Staatsbeiträge,

  2. für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sowie Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Justizverwaltung,

  3. gegenüber Behörden und Organisationseinheiten des Kantons und seinen Anstalten,

  4. für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb von Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren.

Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

Art. 68 Gebührentarife

Die Tarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt.

Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.

Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein:

  1. Die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif),

  2. Die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif),

  3. Die Gebühr bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung (Tarif nach Aufwand).

Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.

Art. 69 Bemessung der Tarife
1 Grundsätzliches

Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung.

Wenn eine Kosten deckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.

Von Kosten deckenden Gebühren kann im Tarif in folgenden Fällen zudem abgesehen werden:

  1. wenn eine Kosten deckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht,

  2. wenn die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons setzt,

  3. mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern,

  4. bei Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren.

Die Tarife enthalten Pauschalgebühren. Die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzlich verrechnet werden.

Art. 70 2 für Justizverfahren

Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.

Art. 71 Bemessung im Einzelfall
1 Bei Rahmentarifen

Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach

  1. dem gesamten Aufwand,

  2. der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren Interesse an der Leistung sowie

  3. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

Art. 72 2 Bei Tarif nach Aufwand

Beim Tarif nach Aufwand darf die verrechnete Zeit den für die konkrete Verrichtung gebotenen zeitlichen Aufwand nicht übersteigen.

Art. 73 Bezug, Reduktion, Erlass

Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren durch Verordnung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege .

Art. 74 Fälligkeit und Verzugszins

Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Sie sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.

Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses auf Steuerbeträgen geschuldet.

Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend regeln.

Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat regelt den Grenzwert durch Verordnung.

6 Zuständigkeiten

Art. 75 Grosser Rat

Der Grosse Rat ist zuständig für

  1. die Oberaufsicht über alle Behörden, Organisationseinheiten und Anstalten im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

  2. den Beschluss des Voranschlags (Art. 62 Abs. 4 Bst. a),

  3. die Genehmigung des Aufgaben- und Finanzplans (Art. 61 Abs. 5),

  4. die Bewilligung von Besonderen Rechnungen (Art. 36 Abs. 1),

  5. die Verbindlicherklärung von Finanzplänen (Art. 36 Abs. 4),

  6. die Genehmigung des Geschäftsberichts (Art. 63 Abs. 5),

  7. die Bewilligung von Nachkrediten,

  8. die Genehmigung von Kreditüberschreitungen (Art. 59 Abs. 2),

  9. den Beschluss über Ausgaben im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse,

  10. die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung,

  11. die Kenntnisnahme von den Ergebnissen von Wirkungsprüfungen,

  12. die Kenntnisnahme vom periodischen Programm zur Aufgabenüberprüfung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.

Er regelt durch Dekret die Gebührentarife

  1. für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,

  2. für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates und des Regierungsrates.

Art. 76 Regierungsrat
1 Allgemeines

Der Regierungsrat ist zuständig für

  1. die Verabschiedung des Voranschlags (Art. 62 Abs. 4), des Aufgaben- und Finanzplans (Art. 61 Abs. 5) und des Geschäftsberichts (Art. 63 Abs. 5) zuhanden des Grossen Rates,

  2. den Beschluss von Kreditübertragungen (Art. 56),

  3. die Antragstellung für Nachkredite (Art. 57),

  4. das Eingehen von unaufschiebbaren Verpflichtungen (Art. 58),

  5. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen (Art. 59 Abs. 1),

  6. den Beschluss über Ausgaben im Rahmen seiner verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse,

  7. die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen,

  8. die Zusammenlegung von unselbstständigen Stiftungen und Legaten und die Änderung der Zweckbestimmung (Art. 35 Abs. 4 und 5),

  9. die Annahme von Legaten und unselbstständigen Stiftungen, sofern die Zuwendung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen eingehen muss,

  10. den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung und die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse von Aufgabenüberprüfungen,

  11. die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.

Er kann die Festlegung der Produkte an die Direktionen übertragen.

Art. 77 2 Rechtsetzung

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. die Anreizsysteme (Art. 4)

  2. die inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung (Art. 5 und 6),

  3. die Zeiterfassung und -zuordnung (Art. 27),

  4. weitere Hilfsrechnungen (Art. 28),

  5. das Inkasso (Art. 30),

  6. die Besonderen Rechnungen (Art. 36),

  7. die Grundsätze der Führung der Leistungsrechnung,

  8. die Gliederung des Verwaltungs- und Finanzvermögens,

  9. die Gliederung und den Aufbau von Aufgaben- und Finanzplan, Voranschlag und Geschäftsbericht,

  10. die Bewertung von Vermögen,

  11. die Abschreibungen (Art. 17),

  12. das Anweisungsverfahren,

  13. den Zahlungsverkehr und die Vermögensverwaltung,

  14. die Führung der Anlagenbuchhaltung (Art. 26),

  15. die Grundsätze der Leistungsverrechnung (Art. 41 Abs. 3),

  16. den dezentralisierten Bereich der Statistik sowie die Koordination und Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung,

  17. die Ausgabenbefugnisse der ihm unterstellten Organisationseinheiten,

  18. den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren (Art. 73),

  19. den Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen (Art. 74 Abs. 4).

Der Regierungsrat erlässt die Gebührentarife durch Verordnung, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich den Grossen Rat als zuständig erklärt.

Der Regierungsrat kann seine Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis e, g bis q sowie t und u ganz oder teilweise an die Direktionen übertragen.

Art. 78 3 Ausgabenbefugnisse

Der Regierungsrat kann die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse durch Verordnung ganz oder teilweise den Direktionen und der Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen.

Der Regierungsrat kann die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten weiterzuübertragen.

Art. 79 Finanzdirektion

Der Finanzdirektion obliegen namentlich

  1. die Leitung und Koordination der Haushalts- und Rechnungsführung,

  2. die Organisation des Rechnungswesens,

  3. die Organisation der Belegaufbewahrung,

  4. der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen,

  5. die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und den Geschäftsbericht,

  6. die Abgabe eines Mitberichts zu Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge,

  7. die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen,

  8. die Führung der Konzernbuchhaltung und der Tresorerie,

  9. die Aufnahme der Finanzierungsmittel und das Festsetzen der Konditionen,

  10. die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermögens inklusive der Fondsmittel,

  11. das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung,

  12. der Erlass von Weisungen über die Bewertung der Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sowie der Vorräte,

  13. die Weiterentwicklung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung,

  14. die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme,

  15. die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Direktionen, Anstalten und Amtsstellen.

Art. 80 Zuständige Stellen

Die zuständigen Stellen der Direktionen sind verpflichtet,

  1. die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte sparsam und wirtschaftlich zu verwenden,

  2. die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen,

  3. die Kontrollen der Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sowie der sonstigen Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschriftsgemäss zu führen,

  4. die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustellen und

  5. alle Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, finanzieller Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.

Die zuständigen Stellen bewilligen die gebundenen Ausgaben für betragsmässig bestimmte Abgaben, Gebühren, Prämien, Taxen, Mitgliederbeiträge, Löhne und Sozialzulagen sowie Energiekosten.

7 Übergangsbestimmungen

Art. 81 Reformziele

Mit der breiten Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung werden folgende Wirkungsziele verfolgt:

  1. Verbesserung der Grundlagen und Verfahren zur politischen Steuerung des Kantons,

  2. Schaffung optimaler Rahmenbedingungen zur Führung der Verwaltung,

  3. Förderung einer bedarfs- und dienstleistungsorientierten, effektiven und effizienten Tätigkeit der Verwaltung,

  4. Förderung des Verantwortungsbewusstseins der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung,

  5. Erhöhung der Transparenz der staatlichen Leistungen.

Art. 82 Gestaffelte Einführung von NEF 2000
1 Grundsätzliches

Soweit der Regierungsrat bei einer gestaffelten Einführung von NEF 2000 das vorliegende Gesetz noch nicht in Kraft gesetzt hat, gilt für die betreffenden Direktionen und die Staatskanzlei das Gesetz vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) weiter.

Für Kalenderjahre, deren Voranschlag nach den Bestimmungen des FHG erstellt und genehmigt worden ist, erstellen die betreffenden Direktionen oder die Staatskanzlei die Jahresrechnung ebenfalls nach den Bestimmungen des FHG.

Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für alle Direktionen und für die Staatskanzlei werden die Rechnungen der noch nicht überführten Direktionen oder der Staatskanzlei und deren Ämter als Besondere Rechnungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 bis 3 geführt.

Art. 83 2 NEF-Pilotbetriebe

Die Besonderen Rechnungen im Sinne von Artikel 10a FHG der bestehenden NEF-Pilotbetriebe und der Wirtschaftsförderung werden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Direktion, der Pilotbetrieb angehört, unverändert als Besondere Rechnungen im Sinne von Artikel 36 weitergeführt.

Art. 84 3 Dezentrale Justizverwaltung

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an gelten für die Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung (Regierungsstatthalterämter, Handelsregisteramt, Betreibungs- und Konkursämter, Grundbuchämter) die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Sie führen eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 36 ohne Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung.

Der Regierungsrat regelt das Haushalts- und Rechnungswesen der dezentralen Justizverwaltung innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion definitiv durch Verordnung. Er kann dabei

  1. die dezentrale Justizverwaltung vollumfänglich den Regeln dieses Gesetzes unterstellen,

  2. für die dezentrale Justizverwaltung eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 36 mit einer abweichenden Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung beschliessen.

Art. 85–85a

Art. 86 6 Grosser Rat

Der Grosse Rat führt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Staatskanzlei und bis zum Inkrafttreten einer definitiven Regelung in der Grossratsgesetzgebung eine Besondere Rechnung.

Art. 87 Weiterführung aufgelaufener Boni und Mali

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bilanzierte Boni oder Mali der NEF-Pilotbetriebe werden weiter bilanziert und müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2008 ausgeglichen werden.

Die Zuständigkeit zur Verfügung über Boni und Mali geht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher über.

Art. 88 Abweichungen von gesetzlichen und fachlichen Anforderungen in der Einführungsphase

Der Regierungsrat ist befugt, in den ersten fünf Jahren seit dem ersten teilweisen Inkrafttreten des Gesetzes von gesetzlichen und fachlichen Anforderungen an die Haushaltsführung abzuweichen. Er kann namentlich

  1. auf die Anlagenbuchhaltung (Art. 26) verzichten,

  2. die Steuerungsinstrumente in Abweichung von Artikel 60 bis 63 ausgestalten,

  3. das Führen einer Besonderen Rechnung gemäss Artikel 36 mit einer abweichenden Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung anordnen.

Art. 89 Anpassung der Gesetzgebung

Der Regierungsrat bringt innert zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch Verordnung die finanztechnischen Bestimmungen und die Verweisungen auf das Finanzhaushaltsrecht in Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung.

Art. 90 Berichterstattung und Evaluation

Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat längstens bis und mit dem Jahr 2013 jährlich Bericht über den Stand der Einführung von NEF 2000.

Der letzte Bericht enthält eine kritische Gesamtwürdigung der Verwaltungsreform, des neuen Steuerungsmodells sowie der gesetzlichen Grundlagen aus verwaltungswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht. Soweit erforderlich, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat gleichzeitig eine Vorlage zu einer Revision der Gesetzgebung vor.

Das Büro des Grossen Rates unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Jahr 2013 einen Bericht, der eine kritische Gesamtwürdigung der durch NEF 2000 verursachten Reformen des Parlaments sowie der gesetzlichen Grundlagen aus verwaltungswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht enthält. Soweit erforderlich, legt das Büro des Grossen Rates dem Grossen Rat gleichzeitig eine Vorlage zu einer Revision der Gesetzgebung vor. Berichterstattung und Antragstellung sind mit derjenigen des Regierungsrates gemäss Absatz 2 abzustimmen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 91 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat6 (Grossratsgesetz; GRG):

  2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung7 (Organisationsgesetz, OrG):

  3. Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG)8

  4. Gesetz vom 21. Januar 1998 über die Berufsbildung und Berufsberatung9 (BerG):

  5. Wirtschaftsförderungsgesetz vom 12. März 199710 (WFG):

Art. 92 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 7. Februar 1990 über die Stellenschaffung, -plafonierung und -bewirtschaftung (BSG 153.02),

  2. Gesetz vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (BSG 620.0).

Art. 93 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Er kann das Gesetz als Ganzes oder in Teilen zeitlich und nach Organisationseinheiten gestaffelt in Kraft setzen.

Bern, 26. März 2002

Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3231 vom 19. November 2003: 1. Auf den 1. Januar 2004: Artikel 36 und Artikel 91 Ziffer 3 (Änderung des Gesetzes über das öffentliche Dienstrecht, Personalgesetz, PG). 2. Der Regierungsrat wird das Inkrafttreten der übrigen Artikel mit besonderem Beschluss festlegen. RRB 1999 vom 23. Juni 2004: Artikel 91 Ziffer 1 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) (indirekte Änderung des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat) wird auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt. RRB 3107 vom 13. Oktober 2004: 1. Der Regierungsrat hat: - Artikel 36 und Artikel 91 Ziffer 3 FLG (Änderung des Gesetzes vom 8. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht, Personalgesetz, PG) mit RRB 3231/2003 auf den 1. Januar 2004 und - Artikel 91 Ziffer 1 FLG (Änderung des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat) mit RRB 1999/2004 auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt. 2. Gestützt auf Artikel 93 FLG beschliesst der Regierungsrat, dass ausser den in Ziffer 3 genannten Ausnahmen alle übrigen Bestimmungen des FLG auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten. 3. Artikel 41 und Artikel 69 Absatz 5 FLG werden auf den 1. Januar 2005 noch nicht in Kraft treten. RRB 1518 vom 7. September 201111: Artikel 41 Ziffer des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

03-115