620.03

Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz

vom 01.02.2011 (Stand 01.11.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 33b des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)1,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Haushaltführung

Art. 1

Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält.

2 Ausgabenbefugnisse

Art. 2 Laufende Betriebsausgaben

Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt die laufenden Betriebsausgaben im Rahmen des Voranschlags abschliessend.

Art. 3 Ausgaben für Investitionen

Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt Ausgaben für Investitionen im Rahmen des Voranschlags wie folgt:

  1. neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken,

  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,

  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,

  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.

Die Bewilligung mehrjähriger Verpflichtungskredite von über 100 000 Franken erfolgt durch den Regierungsrat.

Neue einmalige Ausgaben über 100 000 Franken sowie einmalige gebundene Ausgaben über 200 000 Franken sind der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen.

3 Finanz- und Rechnungswesen

Art. 4

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz besorgt alle anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Finanz- und Rechnungswesen der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz.

4 Controlling

Art. 5

Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz richtet ihr Controlling auf dasjenige des Regierungsrates aus.

5 Inkrafttreten

Art. 6

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 1. Februar 2011

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Vizestaatsschreiber: Schwob

RRB Nr. 234 vom 9. Februar 2011: Inkraftsetzung auf den 1. April 2011

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