621.11

Verordnung über die Besondere Rechnung des Regierungsrates

vom 24.03.2004 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)1,

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

Art. 1 Besondere Rechnung des Regierungsrates

Der Regierungsrat des Kantons Bern führt eine Besondere Rechnung, die aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung besteht.

Sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, gilt sinngemäss die Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 2

Art. 3 Budget und Jahresrechnung

Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Budgets und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Regierungsrates.

Art. 4 Nachkredite und Kreditüberschreitungen

Übersteigt der Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung voraussichtlich den Saldo des Budgets, ist beim Grossen Rat ein Nachkredit einzuholen.

Der Regierungsrat bewilligt voraussichtliche Überschreitungen des Saldos des Budgets

  1. bis zu einem Betrag von unter 100'000 Franken,

  2. unabhängig von ihrer Höhe, soweit sie auf Ausgaben gestützt auf die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen im Gesetz vom 27. März 2002 über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates2 zurückzuführen sind.

Der Grosse Rat genehmigt durch den Regierungsrat bewilligte Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

Art. 5

Art. 6 Kreditübertragung

Nicht beanspruchte Budgetkredite können entsprechend den Kriterien von Artikel 12 FHG durch den Regierungsrat mit Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.

Art. 7 Anlagenbuchhaltung

Der Regierungsrat führt eine Anlagenbuchhaltung im Sinne von Artikel 67 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)3.

Die Artikel 68 und 69 FHaV sind sinngemäss anwendbar.

Art. 8 Rechnungslegung und Berichterstattung

Die Rechnungslegung und Berichterstattung des Regierungsrates erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen4 und Leistungen in Kraft.

Bern, 24. März 2004

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Vizestaatsschreiber: Schwob

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